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Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het influenzavirus type H3. - Du

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 29 SEPTEMBER

  1. - Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het influenzavirus type H
  2. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 september 2019 betreffende de vergoedingen van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het influenzavirus type H3 (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
  3. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete oder geschlachtete Geflügel PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom
  4. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom
  5. Juli 2014); Aufgrund des Gesetzes vom
  6. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2; Aufgrund des Gesetzes vom
  7. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  8. April 2017; Aufgrund des Gesetzes vom
  9. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  11. Juli und
  12. September 2019; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  13. Juli und
  14. September 2019; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom
  15. Juli 2019; Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom
  16. Juni 2019 und
  17. Juli 2019; Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom
  18. September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  19. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom
  20. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3; In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom
  21. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die am
  22. Juli 2019 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen:
  23. des Königlichen Erlasses vom 5.Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza,
  24. des Königlichen Erlasses vom 17.Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom
  25. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  26. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom
  27. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen Erlasses vom
  28. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit bevorzugt. Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist, die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom
  29. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die praktische Organisation der Tötung. § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet: E = A * (EW - SW), wobei: E = Entschädigung A = Abschlagskoeffizient: 90% EW = Ersatzwert SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten Eier gewährt. Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom
  30. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom
  31. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten Eier gewährt. Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung bekannt sind. Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom
  32. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren. § 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt. § 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 § 4 des Königlichen Erlasses vom
  33. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  34. Mai 2013, vorgesehen. § 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom
  35. März 1999 zur Festlegung des Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom
  36. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom
  37. Dezember 2003, begrenzt werden. Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom
  38. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  39. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom
  40. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen Erlasses vom
  41. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am
  42. Dezember 2020 außer Kraft. Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den
  43. September 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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