1369quinquies - Wenn eine Person, die vor Gericht treten kann, um dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wie in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ein Ende zu setzen, Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches anwendet, werden die vorläufigen Maßnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder unwirksam, wenn:
1369sexies - § 1 - Das Gericht kann als Alternative zu den vorläufigen Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gewährleisten soll. Das Gericht darf nicht anordnen, dass ein Geschäftsgeheimnis gegen die Leistung von Sicherheiten offengelegt wird. § 2 - Das Gericht kann die vorläufigen Maßnahmen von der Leistung einer angemessenen Kaution oder einer entsprechenden gleichwertigen Sicherheit durch den Kläger abhängig machen, um die eventuelle Entschädigung des durch den Beklagten und gegebenenfalls durch andere von den Maßnahmen betroffene Personen erlittenen Schadens gemäß Artikel 1369septies zu gewährleisten." Art. 41 -
1369septies - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 1369quinquies Nr. 1 aufgehoben werden, wegen einer Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder wenn später festgestellt wird, dass kein rechtswidriger Erwerb oder keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorlag und auch kein derartiges Verhalten drohte, kann das Gericht auf Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten den Kläger zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beklagten oder den geschädigten Dritten für jeglichen durch diese Maßnahmen verursachten Schaden verurteilen." Art. 42 - In Artikel 1385bis des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
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