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Wet betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen. - Duitse vertaling van uittreksels

Wet betreffende de bescherming van bedrijfsgeheimen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 30 tot 42 en 44 van de wet van 30 juli 2018

Artikel 1369quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1369quinquies - Wenn eine Person, die vor Gericht treten kann, um dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wie in Artikel XI.332/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, ein Ende zu setzen, Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches anwendet, werden die vorläufigen Maßnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder unwirksam, wenn:

  1. der Kläger nicht binnen einer annehmbaren Frist ein Verfahren einleitet, das zu einer Entscheidung zur Sache vor einem zuständigen Gericht führt;diese Frist wird von der Gerichtsbehörde, die die Maßnahmen angeordnet hat, festgelegt oder, in Ermangelung einer solchen Festlegung, binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen oder einunddreißig Kalendertagen - je nachdem welche der beiden Fristen die längste ist - ab Zustellung des Beschlusses.
  2. die in Frage stehenden Informationen aus Gründen, die dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, die in Artikel I.17/1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllen, um als Geschäftsgeheimnis angesehen zu werden." Art. 40 -

Artikel 1369sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1369sexies - § 1 - Das Gericht kann als Alternative zu den vorläufigen Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Leistung einer Sicherheit knüpfen, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gewährleisten soll. Das Gericht darf nicht anordnen, dass ein Geschäftsgeheimnis gegen die Leistung von Sicherheiten offengelegt wird. § 2 - Das Gericht kann die vorläufigen Maßnahmen von der Leistung einer angemessenen Kaution oder einer entsprechenden gleichwertigen Sicherheit durch den Kläger abhängig machen, um die eventuelle Entschädigung des durch den Beklagten und gegebenenfalls durch andere von den Maßnahmen betroffene Personen erlittenen Schadens gemäß Artikel 1369septies zu gewährleisten." Art. 41 -

Artikel 1369septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

1369septies - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 1369quinquies Nr. 1 aufgehoben werden, wegen einer Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder wenn später festgestellt wird, dass kein rechtswidriger Erwerb oder keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorlag und auch kein derartiges Verhalten drohte, kann das Gericht auf Antrag des Beklagten oder eines geschädigten Dritten den Kläger zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beklagten oder den geschädigten Dritten für jeglichen durch diese Maßnahmen verursachten Schaden verurteilen." Art. 42 - In Artikel 1385bis des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Januar 1980, wird der erste Satz durch die Wörter "oder wenn die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 871bis nicht eingehalten werden" ergänzt. (...) KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort ab seinem Inkrafttreten anwendbar; zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens erworbene Rechte bleiben jedoch erhalten. Gerichtsverfahren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Bestimmungen fortgesetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ile-d'Yeu, den
  2. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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