← België

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4, 15, 24, 31, 41 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde,

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 17 MAART 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4, 15, 24, 31, 41 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waard

Artikel 85

des Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen wurde, dessen Vollstreckung nicht durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt.c) In Absatz 4 werden die Wörter "

Artikel 85

des Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen wurde, dessen Vollstreckung durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 82 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. April 1993, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 4 - Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Januar 2015, wird wie folgt abgeändert:
  4. In Absatz 2 wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
  5. In Absatz 3 werden die Wörter "

Artikel 85

des Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen wurde, dessen Vollstreckung nicht durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt.3. In Absatz 5 werden die Wörter "

Artikel 85

des Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen wurde, dessen Vollstreckung durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. April 2009, werden die Wörter "unter 7 EUR" durch die Wörter "von höchstens 12,50 EUR" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 2013, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juni 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. April 2013, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt, werden die Wörter "Ein Gerichtsverfahren" durch die Wörter "Eine Klage" ersetzt und wird das Wort "eingeleitet" durch das Wort "eingereicht" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom
  5. Juni 1970 zur Regelung des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens werden die Wörter "per Zwangsbefehl" durch die Wörter "auf der Grundlage eines Einnahme- und Beitreibungsregisters" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  6. Dezember 2010, werden die Wörter "per Zwangsbefehl" durch die Wörter "auf der Grundlage eines Einnahme- und Beitreibungsregisters" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
  7. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  8. April 2013, werden die Wörter "der gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins" durch die Wörter "gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Verzugszinsen" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  9. Januar 2015, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  10. April 2013, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  11. April 2013, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 14 - In Artikel 10 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  12. April 2013, werden die Wörter "der gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins" durch die Wörter "gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Verzugszinsen" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  13. April 2013, wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom
  14. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 17 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom
  15. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  16. März 1994, für nichtig erklärt durch den Entscheid des Staatsrates Nr. 57.134 vom
  17. Dezember 1995, wird aufgehoben. Art. 18 - In Tabelle A Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zu demselben Erlass wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort "Verzugszinses" ersetzt. Art. 19 - In Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  18. Juli 2012, wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort "Verzugszinses" ersetzt. Art. 20 - In Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik VIII der Anlage zu demselben Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  19. Juli 2000, wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort "Verzugszinses" ersetzt. Art. 21 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom
  20. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  21. Januar 2015, wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. Art. 22 - In Artikel 22 desselben Erlasses wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Aufschubzinsen" ersetzt. Art. 23 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Zwangsbeitreibungen, auch Zwangsbefehle genannt, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden. Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie das Gesetz vom
  22. November 2018 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer. Art. 25 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  23. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.