Obsah (4)
Artikel 6Artikel 46Artikel 78bArtikel 2Loi visant à réglementer la suspension de la procédure des élections sociales de l'année 2020 suite à la pandémie du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduct
Artikel 6vorgesehen.
Art. 11 - Alle Verrichtungen aufgrund des Gesetzes vom
- Dezember 2007 ab dem sechsunddreißigsten Tag nach Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, sind bis zu einem vom König gemäß Artikel 6 festzulegenden Datum ausgesetzt. Alle Verrichtungen ab dem vorerwähnten Tag sind nichtig, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel
- Art. 12 - Im Rahmen der Wahlberechtigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen und für die Anwendung der eventuellen Streichung aus den Wählerlisten,
Artikel 46des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 erwähnt, werden bei der Beurteilung der in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes vorgesehenen zweiten Beschäftigungsbedingung die Arbeitstage, an denen der Leiharbeitnehmer während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens, dessen Beginndatum und Enddatum aufgrund der Artikel 5 und 6 bestimmt werden, im entleihenden Unternehmen beschäftigt war, nicht berücksichtigt. Art. 13 - In Abweichung von Artikel 11 kann der Arbeitgeber den Beschluss, das Wahlverfahren aufgrund von Artikel 78 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 vollständig zu beenden, noch gültig umsetzen und die dem Muster in der Anlage zu demselben Gesetz entsprechende Bekanntmachung der vollständigen Beendigung des Verfahrens aushängen und per Post oder auf elektronischem Wege verschicken. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen diesen Beschluss zur vollständigen Beendigung,
Artikel 78bis des Gesetzes vom 4.
Dezember 2007 vorgesehen, bleibt jedoch nach dem Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens uneingeschränkt erhalten. Art. 14 - Bestehende Betriebsräte und Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die im Rahmen der letzten Sozialwahlen eingesetzt oder erneuert wurden, arbeiten weiter bis zum Datum der Einsetzung der neuen Organe, die infolge der Wahlen, die an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfinden werden, gebildet werden. Die Dauer der Mandate der Personalvertreter in diesen bestehenden Konzertierungsorganen wird bis zu diesem Datum verlängert und diese Mitglieder haben gemäß Kapitel 4 auch mindestens bis zu diesem Datum weiter Anspruch auf einen besonderen Entlassungsschutz. Art. 15 - Die Erfüllung der in Artikel 19 des Gesetzes vom
- September 1948 und in Artikel 59 § 1 des Gesetzes vom
- August 1996 bestimmten Wählbarkeitsbedingungen wird für die bereits vorgeschlagenen und die nach dem Zeitraum der Aussetzung noch vorzuschlagenden Kandidaten im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens auf der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen überprüft, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, festgestellt worden ist. KAPITEL 4 - Auswirkungen der Aussetzung auf den besonderen Entlassungsschutz der Personalvertreter und der Kandidaten für das Amt als Personalvertreter Art. 16 - Unbeschadet der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Abweichungen bleiben die im Gesetz vom
- März 1991 vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf den besonderen Entlassungsschutz für Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Personalvertreter für die Personalvertreter in den bestehenden Konzertierungsorganen, für die bei den letzten Sozialwahlen vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter, für die im Rahmen des laufenden Wahlverfahrens vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter und für die gewählten Mitglieder der im Rahmen der verschobenen Wahlen einzusetzenden neuen Organe uneingeschränkt anwendbar, auch während des Zeitraums der Aussetzung des Wahlverfahrens. Art. 17 - Die Verlängerung des Schutzzeitraums um sechs Monate,
Artikel 2§ 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19.
März 1991 erwähnt, wird ab dem ersten Tag der vom König gemäß Artikel 6 festgelegten Wahlperiode berechnet. Art. 18 - In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom
- März 1991 haben Kandidaten für das Amt des Personalvertreters, die nach dem Zeitraum der Aussetzung des Wahlverfahrens vorgeschlagen werden, um bereits vorgeschlagene Kandidaten auf der Grundlage der Artikel 37 bis 39 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 zu ersetzen, Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz während eines Zeitraums vom dreißigsten Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, bis einschließlich zum Tag vor der Aussetzung des Wahlverfahrens und dann während eines Zeitraums vom sechsunddreißigsten Tag vor der Wiederaufnahme des Wahlverfahrens, der im neuen Wahlkalender gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten auf der Grundlage von Artikel 6 bestimmt wird, bis zum Tag der Einsetzung der bei den folgenden Wahlen gewählten Kandidaten oder, für diejenigen, die bereits Kandidaten waren und bei den letzten Wahlen nicht gewählt wurden, bis zwei Jahre nach Aushang der Ergebnisse der verschobenen Wahlen. Art. 19 - § 1 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom
- März 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren, wird der Zeitraum des besonderen Entlassungsschutzes um einen Zeitraum verlängert, der der gemäß Artikel 14 verlängerten Dauer der Mandate entspricht, unbeschadet der Bestimmungen von §
- § 2 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom
- März 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und die vor dem
- März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden, wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes des Mandats anhand des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen festgelegt, das durch Aushang der in Artikel 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 erwähnten Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, festgestellt worden ist. Auf der Grundlage des ursprünglich festgelegten Datums der Wahlen wird ein fiktives Datum der Einsetzung des neuen Organs bestimmt, das höchstens 45 Tage später liegt. § 3 - Für Arbeitnehmer, die infolge ihrer gültigen Kandidatur oder ihrer Wahl im Rahmen der letzten Sozialwahlen Anspruch auf besonderen Entlassungsschutz im Sinne des Gesetzes vom
- März 1991 haben und die im Rahmen der aktuellen Sozialwahlen nicht erneut kandidieren und die ab dem
- März 2020 unrechtmäßig entlassen wurden oder werden, wird für die Berechnung der Entlohnung, auf die sie gegebenenfalls Anrecht hätten, der Zeitpunkt des in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Endes des Mandats anhand des Datums der Einsetzung der neuen Organe, die infolge der an einem gemäß Artikel 6 bestimmten Datum stattfindenden Wahlen gebildet werden, festgelegt. KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 20 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit
- März
- Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS