FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de plaatsen waar de verwerkingsverantwoordelijke zijn bewakingscamera's kan richten op de perimet
Artikel 137
des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
- Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.6 und 7 des Gesetzes vom
- Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 8.Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom
- Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
- andere Orte,
Artikel 138des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
- die Belgische Nationalbank, 11.Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom
- Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. KAPITEL III - Aufbewahrungsfrist für Bilder von höchstens drei Monaten Art. 3 - Bei den Orten, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und für die die maximale Aufbewahrungsfrist für Bilder bis auf drei Monate verlängert wird, gemäß den Artikeln 5 § 4 Absatz 5, 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3 und 7/3 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
- März 2007, abgeändert durch das Gesetz vom
- März 2018, handelt es sich um die folgenden:
- Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 2.Bahnhöfe und öffentliche Verkehrsmittel der öffentlichen Verkehrsgesellschaften,
- Kernkraftanlagen, 4.Militärgelände,
- Gefängnisse im Sinne von Artikel 2 Nr.15 des Grundsatzgesetzes vom
- Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wie in Artikel 606 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt, und Zentren für forensische Psychiatrie, wie in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe c) des Gesetzes vom
- Mai 2014 über die Internierung erwähnt,
- internationale Einrichtungen oder Botschaften,
Artikel 137
des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
- Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.6 und 7 des Gesetzes vom
- Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 8.Betriebe im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom
- Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
- andere Orte,
Artikel 138des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind,
- die Belgische Nationalbank, 11.Geldzählzentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom
- Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. KAPITEL IV - Bildübermittlung an die Polizeidienste in Echtzeit Art. 4 - Bei den der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und für die den Polizeidiensten Bilder in Echtzeit übermittelt werden können, gemäß Artikel 9 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom
- März 2007, eingefügt durch das Gesetz vom 21.März 2018, handelt es sich um die folgenden:
- Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind, 2.internationale Einrichtungen oder Botschaften,
Artikel 137des Gesetzes vom 2.
Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom König bestimmt sind, 3. Hafenanlagen, wie erwähnt in Artikel 5 Nr.6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, 4.Orte, an denen Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert werden, die als größere Menschenansammlungen im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes über das Polizeiamt gelten, unter den folgenden Bedingungen:
- a)Der Zugang in Echtzeit wird nur für die Dauer dieser Veranstaltungen eingerichtet.
- b)Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt nach einer Risikoanalyse durch den Veranstalter, wobei nachgewiesen werden muss, dass ein Zugang in Echtzeit für die Polizeidienste trotz der in Begleitung der Veranstaltung ergriffenen Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen gerechtfertigt ist.
- c)Die Einrichtung dieses Zugangs in Echtzeit erfolgt im Rahmen der verwaltungspolizeilichen Aufträge nach Durchführung einer Auswirkungs- und Risikoanalyse auf Ebene des Schutzes des Privatlebens und auf operativer Ebene durch die Polizeidienste;diese Analyse wird von dem in den Artikeln 7 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Polizeibeamten validiert und muss den Nachweis enthalten, dass diese Orte ein besonderes Risiko in Sachen Sicherheit darstellen. KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON