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Wet tot instelling van een vrij aanvullend pensioen voor de werknemers en houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen. - Duitse vertalin

Wet tot instelling van een vrij aanvullend pensioen voor de werknemers en houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de D

§ 1Nr.

2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2004 und
  3. Mai 2014, wird ein Buchstabe c/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "c/1) Beiträge und Prämien für eine freie ergänzende Pension für Lohnempfänger wie in Titel 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung erwähnt,". Art. 46 - In Artikel 1451 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  5. April 2003, werden die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" durch die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe

  1. a)bis c/1)" ersetzt. Art. 47 - Artikel 1453 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003, 27. Dezember 2006 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Beziehen in Artikel 1451 Nr.1 erwähnte persönliche Beiträge und Prämien sich auf eine freie ergänzende Pension für Lohnempfänger wie in Titel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung erwähnt, dürfen die Jahresbeiträge die Plusdifferenz zwischen dem gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 2 Buchstabe
  2. a)und § 3 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Betrag, mit einem Mindestbetrag von 980 EUR, und dem gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 2 Buchstabe
  3. b)desselben Gesetzes bestimmten Betrag nicht übersteigen." 2. In Absatz 6, der durch Nr.1 Absatz 7 geworden ist, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 6" und die Wörter "den ergänzenden Pensionsvereinbarungen erwähnt im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in den ergänzenden Pensionsabkommen für Selbständige" durch die Wörter "den Vereinbarungen in Bezug auf eine ergänzende Pension erwähnt im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, den Abkommen in Bezug auf eine ergänzende Pension für Lohnempfänger erwähnt in Titel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und in den Abkommen in Bezug auf eine ergänzende Pension für Selbständige" ersetzt. Art. 48 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" durch die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe

  1. a)bis c/1)" ersetzt. Art. 49 - In Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe
  2. c)desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 28. April 2003 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, werden die Wörter "

§ 1Nr.

2ter" durch die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe c/1) und Nr. 2ter" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c)" durch die Wörter "

§ 1Nr.

2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c/1)" ersetzt. (...) KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 52 - Kapitel 1 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Kapitel 2 tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.