zake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 2 van 19 december 2018 met betrekking tot de forfaitaire regeling
zake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2018, err. van 11 januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass Nr.2 über die Pauschalregelung im Bereich der Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt,
folge des
krafttretens am
bestimmten Tätigkeitsbereichen durch einen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt. Pauschale Veranlagungsgrundlagen ermöglichen es, den steuerpflichtigen Umsatz des Steuerpflichtigen
Fällen zu bestimmen,
denen dieser Umsatz nicht aus Rechnungen oder anderen genauen Daten hervorgeht, ohne dass der Betreffende seine Einnahmen täglich aufzeichnen muss. Abgesehen davon, dass
diesen neuen Artikel 56 des Gesetzbuches Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendungsbedingungen aufgenommen werden (z.B. dass es nicht möglich ist, pauschale Veranlagungsgrundlagen für Steuerpflichtige anzuwenden, die aufgrund von Artikel 21bis § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
halt einiger wesentlicher Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 übernommen, die nicht als einfache Ausführungsmaßnahmen betrachtet werden können. Dabei geht es um den Grundsatz der Einführung einer pauschalen Steuerregelung, die Bedingungen, um eine solche Regelung
Anspruch nehmen zu können, die wesentlichen Grundregeln ihrer Funktionsweise, die Möglichkeit für die betreffenden Steuerpflichtigen, für die normale Steuerregelung oder die Steuerbefreiungsregelung zu optieren, und die Modalitäten für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen. Vorliegender Entwurf dient der Ausführung von Artikel 56 § 5 des Gesetzbuches und zielt
folgedessen darauf ab, die rein ausführungsbezogenen Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969
einen neuen Königlichen Erlass Nr. 2 aufzunehmen und wenn nötig neu zu formulieren. So werden unter anderem die praktischen Anwendungsbedingungen für diese Steuerregelung und die einzuhaltenden Formalitäten
Bezug auf die Aufnahme, den Wechsel oder die Beendigung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der pauschale Veranlagungsgrundlagen anwendet, festgelegt. Der Entwurf hat folglich zum Ziel, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 2, die nicht
den neuen Artikel 56 des Gesetzbuches aufgenommen worden sind,
einem kohärenten Rahmen zusammenzufassen, ohne dass andere Abänderungen angebracht werden, als diejenigen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen als kohärentes Ganzes zu modernisieren.
diesem Zusammenhang sind im Übrigen zwei Aspekte, die sich auf die Gesamtheit der Artikel des vorliegenden Entwurfs beziehen, ganz allgemein hervorzuheben. Erstens werden zur Bezeichnung des Dienstes oder Beamten, an den sich der Steuerpflichtige gegebenenfalls wenden oder dem er Unterlagen übermitteln kann oder der ihm einen Beschluss notifiziert, unter Berücksichtigung der Entwicklung der organisatorischen Struktur
nerhalb des FÖD Finanzen die Begriffe "zuständiger Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht," beziehungsweise "zuständiger Beamte dieses Dienstes" verwendet (Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2 und Artikel 2 bis 5 des Entwurfs, die auf den
Zweitens wird
den Artikeln 1, 3, 4 und 5 des Entwurfs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, die die Verwendung elektronischer Einschreibesendungen gegebenenfalls über einen anderen Anbieter als einen Universalpostdiensteanbieter ermöglichen, anstelle des Begriffs "Einschreibebrief" der Begriff "Einschreiben" verwendet. Kommentar zu den Artikeln Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführte Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen
Anspruch nehmen, wenn sie
der
1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme angeben, dass ihre Tätigkeit die für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird und dass sie ihre Tätigkeit
einem Tätigkeitsbereich ausüben, der für die Anwendung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen
Betracht kommt. Es handelt sich also um eine optionale Regelung. Die betreffenden Tätigkeitsbereiche sind
der Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass Nr. 2 aufgezählt. Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, - im betreffenden Fall das für diesen Steuerpflichtigen örtlich zuständige Zentrum Große Unternehmen beziehungsweise Kleine und Mittlere Betriebe - kann jedoch beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Vorerwähnte Bestimmungen sind Gegenstand von Artikel 1 § 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses Nr. 2.
§ 2 des Entwurfs wird bestimmt, auf welche Weise der Beschluss zur Anpassung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen (
dividuelle pauschale Veranlagungsgrundlagen) dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung notifiziert wird.
des Entwurfs werden die spezifischen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, festgelegt. Die erste spezifische Verpflichtung besteht
der Erstellung und Führung eines Dokuments mit der Berechnung ihres Umsatzes (allgemein als "Berechnungsblatt" bezeichnet), dessen Muster pro Tätigkeitsbereich, der pauschalen Veranlagungsgrundlagen unterliegt, festgelegt wird. Die zweite spezifische (und doppelte) Verpflichtung der Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen, besteht darin,
der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Änderungen hervorgeht, die an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen.
Absatz 2 dieser Bestimmung wird präzisiert, dass vorerwähnte Dokumente auf Ersuchen des zuständigen Beamten vorgelegt werden müssen. Schließlich wird
Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt, dass Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, davon befreit sind, ein
ternes Dokument zu erstellen, wenn sie Umsätze erbringen, die auf der Grundlage von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt werden, sofern sich diese Umsätze auf Güter beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. Diese Befreiung ist folglich durch die Funktionsweise selbst dieser Pauschalregelung gerechtfertigt. Artikel 3 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen und daher der normalen Steuerregelung unterliegen, wobei Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, immer für die normale Steuerregelung optieren können (Artikel 3 §§ 1 und 2). Artikel 3 § 2 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Wiederholungen von bereits
§ 4 Absatz 1 des Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden.
diesem Rahmen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden. Was die vorerwähnten Situationen betrifft, werden
§ 3 des Entwurfs die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit Steuerpflichtige die
Artikel 4 des Entwurfs regelt die Situation von Steuerpflichtigen, die der Pauschalregelung unterliegen und Steuerbefreiung
Anspruch nehmen können, weil ihr Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr den
is § 1 des Gesetzbuches festgelegten Betrag von 25.000 EUR nicht überschritten hat.
diesem Fall müssen sie ihren Willen äußern, diese Befreiungsregelung gemäß den
§ 1 festgelegten Modalitäten
Anspruch nehmen zu wollen. Artikel 4 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 5 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 vollständig überarbeitet worden, obwohl diese Bestimmung hinsichtlich Verständnis und Anwendung nie zu sonderlichen Schwierigkeiten geführt hat. Artikel 4 § 1 des Entwurfs, so wie er überarbeitet worden ist, ermöglicht es jedoch, die erwähnten Zeiträume noch deutlicher voneinander zu unterscheiden, und zwar: - den Zeitraum,
dem Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen von der Pauschalregelung zur Steuerbefreiungsregelung übergehen können, und - den Referenzzeitraum, der dem vorerwähnten Zeitraum unmittelbar vorausgeht und dessen erzielter Umsatz für die Anwendung dieser Änderung der Steuerregelung berücksichtigt werden muss. Der Antrag auf Änderung der Steuerregelung muss vor dem 15. Dezember desselben Zeitraums eingereicht werden, damit Steuerpflichtige diese Änderung ab dem darauffolgenden 1. Januar vorzeitig
Anspruch nehmen können.
§ 2 des Entwurfs werden im vorerwähnten Fall Modalitäten für die Berichtigung der Steuer zugunsten des Staates und für die Erstattung der
Anwendung der Pauschalregelung entrichteten Steuern bestimmt.
des Entwurfs werden die Modalitäten bestimmt, nach denen Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert werden, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im Wesentlichen die
ventare der Warenbestände) und die Berichtigungen festgelegt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden. Artikel 5 § 1 des Entwurfs ist gemäß Punkt 4 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Wiederholungen von bereits
§ 4 Absatz 4 des Gesetzbuches verwendeten Begriffen zu vermeiden.
diesem Rahmen sind die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zusammengefügt worden.
des Entwurfs werden die Modalitäten vorgesehen, nach denen Steuerpflichtige, die die
is des Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung
Anspruch nehmen, gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren können; außerdem werden die einzuhaltenden Formalitäten (im Wesentlichen die
ventare der Warenbestände), die Berichtigungen, die unter Berücksichtigung des Prinzips der pauschalen Besteuerung der Güter durchzuführen sind, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs zur Pauschalregelung im Warenbestand befinden, und ferner die Möglichkeit festgelegt, gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen eine Erstattung der Steuer zu erhalten.
den Artikeln 7 und 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird die Art und Weise bestimmt, wie die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung
Absprache mit den betreffenden Berufsverbänden vorläufige und definitive pauschale Veranlagungsgrundlagen und eventuelle diesbezügliche Änderungen festlegt. Artikel 7 des Entwurfs ist gemäß Punkt 7 und 8 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 umgegliedert worden, um überflüssige Wiederholungen von bereits
§ 1 Absatz 1 des Gesetzbuches enthaltenen Vorschriften
Bezug auf das Prinzip der Konsultation zwischen der Verwaltung und den betreffenden Berufsverbänden zu vermeiden. Andererseits zielt die Umgliederung ebenfalls darauf ab, das Verfahren für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu verdeutlichen.
Bezug auf Letzteres wird
Absatz 1 und 2 des Entwurfs künftig das Verfahren für die Festlegung und eventuelle Änderung der vorläufigen pauschalen Veranlagungsgrundlagen vorgesehen, die aufgrund von Absatz 3 dieser Bestimmung anschließend definitiv werden, sofern keine Änderungen
den Bestandteilen der Pauschalberechnung eintreten, die den pauschal berechneten Umsatz um mindestens 2 Prozent ändern.
des Entwurfs wird der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter damit beauftragt, die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 2 zu bestimmen, was die Zahlung der Steuer, die Änderung der Steuerregelung und die Dokumente
Bezug auf diese Regelung betrifft. Gemäß Punkt 9 des Gutachtens Nr. 64.629/3 des Staatsrates vom 10. Dezember 2018 werden
des Entwurfs die Angelegenheiten, auf die sich die Beauftragung des Ministers der Finanzen bezieht, im Einzeln festgelegt. Der Begriff "
sbesondere" wurde daher gestrichen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
vorliegendem Entwurf eine vollständige Neufassung des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer vorgenommen wird, wird dieser Königliche Erlass
Schließlich wird
des Entwurfs das
krafttreten des neuen Königlichen Erlasses Nr. 2 auf den 1. Januar 2019 festgelegt, unter Berücksichtigung des
krafttretens an demselben Datum von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer,
dem Artikel 56 des Gesetzbuches ersetzt wird. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen, können die durch Artikel 56 des Gesetzbuches für die
der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Tätigkeitsbereiche eingeführte Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen
Anspruch nehmen, wenn sie
der
1 des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung angeben, dass ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird. Der zuständige Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, kann jedoch beschließen, dass dieser die normale Steuerregelung anwenden muss, wenn deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Pauschalregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Dieser Beschluss wird dem Steuerpflichtigen vom zuständigen Beamten dieses Dienstes per Einschreiben notifiziert. § 2 - Der Beschluss des
Absatz 2 erwähnten Dienstes, gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 5 des Gesetzbuches die pauschalen Veranlagungsgrundlagen an die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen anzupassen, wird ihm von diesem Dienst per Einschreiben notifiziert. Hat der Steuerpflichtige diesem Dienst
nerhalb eines Monats ab dieser Notifizierung nicht mitgeteilt, dass er sich an die normale Steuerregelung halten will, ist der Beschluss auf ihn anwendbar und gilt er als Steuerpflichtiger, der der Pauschalregelung unterliegt. Art. 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, sind verpflichtet: 1. im Hinblick auf die Aufstellung ihrer periodischen Steuererklärungen ein Dokument mit der Berechnung ihres Umsatzes gemäß den pauschalen Veranlagungsgrundlagen zu erstellen, 2.
der spätestens am 20. Oktober jeden Jahres einzureichenden Erklärung gegebenenfalls die Steuerberichtigung anzugeben, die aus den Änderungen hervorgeht, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 an den pauschalen Veranlagungsgrundlagen des vorhergehenden Jahres durchgeführt worden sind, und ein Dokument zur Rechtfertigung des Betrags dieser Berichtigung zu erstellen. Diese Dokumente müssen auf Ersuchen des zuständigen Beamten des
§ 1 Absatz 2 erwähnten Dienstes vorgelegt werden.
Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer sind die Steuerpflichtigen davon befreit, ein Dokument für die Bescheinigung der
1 und 2 des Gesetzbuches erwähnten Umsätze zu erstellen, die sich auf Güter beziehen, die für die Anwendung der Pauschalregelung berücksichtigt werden. Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige, die die gemäß Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches für die Anwendung der Pauschalregelung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen, unterliegen ab dem ersten Tag des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal,
dem ihre Lage sich geändert hat, der normalen Steuerregelung. § 2 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, die gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches für die normale Steuerregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein Einschreiben an den
Diese Option muss vor dem
Anwendung der Pauschalregelung besteuert worden ist. Für die Erstattung muss
nerhalb eines Monats ab dem Datum der Änderung der Steuerregelung bei dem
§ 1 Absatz 2 erwähnten Dienst ein
zweifacher Ausfertigung erstelltes
ventar des Warenbestands eingereicht werden. Auf dem
ventar müssen auf detaillierte Weise die Mengen der im Warenbestand befindlichen Güter und die Grundlage, auf der die Steuer bei Erwerb dieser Güter berechnet wurde, angegeben werden. Erstellen Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, ein Jahresinventar, ist die Erstattung auf die Steuer begrenzt, die sich auf die Vergrößerung des Warenbestands im Vergleich zum letzten erstellten
ventar bezieht, das für die Berechnung der Steuer berücksichtigt worden ist.
dem Maße, wie kein
ventar vor dem Übergang zur normalen Steuerregelung erstellt worden ist, bezieht sich die Erstattung auf alle Güter, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung im Warenbestand befanden. Die Erstattung erfolgt gemäß den durch oder
Ausführung der Artikel 78 und 80 des Gesetzbuches festgelegten Regeln. Art. 4 - § 1 - Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, können ab dem 1. Juli die durch Artikel 56bis des Gesetzbuches eingeführte Steuerbefreiungsregelung
Anspruch nehmen, wenn ihr Gesamtumsatz, der der Pauschalregelung unterliegt, im vorhergehenden Kalenderjahr den
Steuerpflichtige, die diese Regelung
Anspruch nehmen möchten, setzen den
Juni per Einschreiben davon
Kenntnis. Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen und die Steuerbefreiungsregelung bereits ab dem 1. Januar
Anspruch nehmen möchten, können zu diesem Zweck im Laufe des letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahrs einen Antrag bei dem
Absatz 1 erwähnten Dienst einreichen. Dieser Antrag muss per Einschreiben gestellt werden,
dem ebenfalls der Umsatz der ersten drei Quartale des vorhergehenden Kalenderjahres und eine Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals dieses Jahres angegeben sein müssen. § 2 - Bei Übergang zur Steuerbefreiungsregelung führen Steuerpflichtige die Berichtigung der Steuer gemäß den
19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen erwähnten Bedingungen durch. Jedoch können sie nach den
§ 3 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Modalitäten gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches eine Erstattung der entrichteten Steuer erhalten. Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige, die gemäß der normalen Steuerregelung besteuert werden und gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren möchten, schicken zu diesem Zweck ein Einschreiben an den
Diese Option muss vor dem
ventar des Übergangs zur Pauschalregelung werden auf detaillierte Weise Art, Mengen und
Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben. Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben ist. § 3 - Für die
dem
erwähnten
ventar aufgenommenen Güter gilt, dass sie im Rahmen der Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, unverarbeitet oder verarbeitet geliefert oder bei der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden müssen. Die Anwendung dieser Regelung auf vorerwähnte Güter wird jedoch bis Ablauf des Jahres,
dem der Übergang erfolgt ist, ausgesetzt. Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres,
dem der Übergang erfolgt ist, ein
ventar ihres Warenbestands, ist die
§ 3 Absatz 3 des Gesetzbuches vorgesehene Berichtigung anwendbar, sofern aus dem Vergleich zwischen diesem letzten
ventar und dem Übergangsinventar eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Warenbestands hervorgeht. Erstellen Steuerpflichtige bei Ablauf des Jahres,
dem der Übergang erfolgt ist, kein
ventar ihres Warenbestands, wird die Steuer, die aufgrund der
Absatz 1 aufgenommenen Vermutung für die im Übergangsinventar befindlichen Güter geschuldet wird, auf den
Einkaufspreisen ausgedrückten Wert dieser Güter gemäß den Steuersätzen und den pauschalen Koeffizienten, die für vorerwähntes Jahr anwendbar sind, berechnet. Die Steuer wird bei Ablauf jedes Kalenderquartals des nachfolgenden Jahres zu einem Viertel ihres Betrags geschuldet. Art. 6 - § 1 - Steuerpflichtige, die die
is des Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiungsregelung
Anspruch nehmen, können gemäß Artikel 56 § 4 Absatz 4 des Gesetzbuches für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Auf dem Übergangsinventar müssen auf detaillierte Weise Art, Mengen und
Einkaufspreisen ausgedrückter Wert der im Warenbestand befindlichen Güter angegeben werden. Diese Güter müssen darüber hinaus gemäß der Aufgliederung des Rechnungseingangsbuches gruppiert werden, die durch die Pauschalregelung, der der Steuerpflichtige beitritt, vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 finden ebenfalls Anwendung auf Steuerpflichtige, die der Steuerbefreiungsregelung unterliegen und für die Pauschalregelung optieren. § 3 - Beim Übergang zu der durch Artikel 56 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung erhalten Steuerpflichtige die
19 vom 29. Juni 2014 vorgesehene Erstattung der Steuer. Art. 7 - Im Laufe jeden Jahres werden gemäß Artikel 56 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches vorläufige pauschale Grundlagen für die Berechnung der im Laufe des folgenden Jahres zu zahlenden Steuer, festgelegt. Diese Grundlagen können im Laufe dieses letzten Jahres nach demselben Verfahren geändert werden, um erhebliche Änderungen, die möglicherweise
zwischen
den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 1 und 2 festgelegte Grundlagen sind definitiv, sofern die Änderungen, die nach ihrer Festlegung möglicherweise
den Bestandteilen der Pauschalberechnung eingetreten sind, den pauschal berechneten Umsatz nicht um mindestens 2 Prozent ändern. Art. 8 - Berufsverbände, die für die Festlegung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen konsultiert werden möchten, müssen der Verwaltung jedes Jahr vor dem 1. Februar die detaillierten und quantifizierten Bestandteile übermitteln, die für die Festlegung dieser pauschalen Grundlagen notwendig sind. Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, was die Zahlung der Steuer und die Änderung der Steuerregelung betrifft. Er bestimmt ebenfalls Form und
halt der Dokumente
Bezug auf diese Regelung. Art. 10 - Der Königliche Erlass Nr. 2 vom
Kraft. Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
Nr. 2 Pauschale Veranlagungsgrundlagen werden für folgende Tätigkeitsbereiche festgelegt: Apotheker Bäcker und Bäcker-Konditoren Betreiber von Frittüren Einzelhändler
Milchprodukten und wandergewerbetreibende Milchhändler Friseure Gastwirte Lebensmitteleinzelhändler Metzger Schausteller Schuhmacher Speiseeiskonditoren Textil- und Lederwareneinzelhändler Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhändler Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Dezember 2018 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.