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Koninklijk besluit betreffende de beroepstitel en de kwalificatievereisten voor de uitoefening van het beroep van audioloog en van audicien en houdend

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 4 JULI 2004. - Koninklijk besluit betreffende de beroepstitel en de kwalificatievereisten voor de uitoefening van

Artikel 5§ 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.

78 beauftragen kann, befindet sich in Anlage 2 a) zu vorliegendem Erlass. § 2 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Rehabilitation

Artikel 5§ 1 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.

78 beauftragen kann, befindet sich in Anlage 2

  1. b)zu vorliegendem Erlass. Art. 7 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage 1
  2. a)Liste der fachlichen Leistungen, die Gehörprothesenhersteller in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erbringen dürfen Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen Intervention Diese Interventionen umfassen: 1. Korrektur der Hörbeeinträchtigung mit Hilfe von Hörgeräten, einschließlich: 1.1 Messung, Bewertung oder Beurteilung der physioakustischen und psychoakustischen Eigenschaften des Gehörorgans, die für die Anpassung des Hörgerätes nützlich sind, 1.2 Wahl des anzupassenden Hörgerätes, 1.3 Ohrabdruck, Anpassung, Kontrolle der sofortigen Effizienz und Abgabe der Hörgeräte, 1.4 Betreuung des Hörgeschädigten und seines Umfelds im Rahmen der optimalen Nutzung des Hörgerätes, einschließlich psychologischer Unterstützung, 1.5 Kontrolle der dauerhaften Effizienz des abgegebenen Hörgerätes, 2. Programmierung und Unterhalt des äußeren Teils der Implantate zur Verbesserung der Hörfunktion, 3.Abgabe externer elektronischer Systeme zur Verstärkung akustischer Signale, die von Stimmgeschädigten abgegeben werden, 4. Wahl, Anpassung, Kontrolle der Effizienz und Abgabe sensorischer Hilfsmittel, die keine Hörgeräte sind, die Hörbehinderung jedoch mindern, 5.Schutz der Hörfunktion gegen schädlichen Lärm, einschließlich Wahl, Anpassung und Abgabe individueller Hilfsmittel zum Schutz der Hörfunktion. Anlage 1
  3. b)Liste der fachlichen Leistungen, die Audiologen in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erbringen dürfen Interventionen und an den verschreibenden Arzt gerichteter schriftlicher Bericht über den Patienten infolge der verschriebenen Intervention Diese Interventionen umfassen: Hörerziehung, Hörtraining und auditive Rehabilitation. Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage 2
  4. a)Handlungen, mit denen ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Artikel 5§ 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.

78 vom

  1. November 1967 beauftragen kann
  2. Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen, 2.vestibuläre Rehabilitation,
  3. technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die Vorbeugung und Erkennung von Hörstörungen und die vestibuläre Rehabilitation: - Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, - Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die Durchführung der Funktionsuntersuchungen, - Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests, - Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen. Anlage 2 b) Handlungen, mit denen ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Neuropsychiatrie, ein Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation und ein Facharzt für neurologische Rehabilitation

Artikel 5§ 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr.

78 vom 10. November 1967 beauftragen kann 1. vestibuläre Rehabilitation, 2.technischer Teil der folgenden Leistungen in Bezug auf die vestibuläre Rehabilitation: - Messung der Parameter, Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der verschiedenen Funktionssysteme, - Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die Durchführung der Funktionsuntersuchungen, - Durchführung und Ablesen von intradermalen und Kutantests, - Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage 3 Einrichtungs- und Ausstattungsbedingungen für Räume, die für die Anpassung von Hörgeräten bestimmt sind 1. An jedem Anpassungsort muss eine Mindestanwesenheit gewährleistet sein, nämlich: - ein halber Werktag alle zwei Wochen an den Orten, an denen die Nachsorge in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers normal gewährleistet ist, - zwei halbe Werktage pro Woche an den Orten, an denen die Nachsorge außerhalb der Anwesenheit des Gehörprothesenherstellers nicht normal gewährleistet ist. Unter halbem Werktag versteht man eine Anwesenheit von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden. Die Nachsorge gilt als normal gewährleistet, wenn Patienten während der normalen Öffnungszeiten: 1. Batterien kaufen können, 2.ihr defektes Gerät beziehungsweise ihre defekten Geräte vorzeigen können und kleine Reparaturen sofort vorgenommen werden. 3. Die Person, die in Abwesenheit des Gehörprothesenherstellers für die Nachsorge verantwortlich ist, muss dem Schwerhörigen namentlich bekannt sein und jederzeit in der Lage sein, dem Schwerhörigen einen Termin beim Gehörprothesenhersteller zu geben.2. Die Räume und die Einrichtung müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. a)einen ausreichend ruhigen Raum und/oder eine schalldichte Kabine, in denen die für die Hörgeräteanpassung erforderlichen audiometrischen Messungen möglich sind.Dieser Raum ist ausschließlich dem Gehörprothesenhersteller während seiner Arbeitszeit vorbehalten. Ein separater Warteraum muss vorgesehen sein. Für die Hörgeräteanpassung bei Patienten unter zwölf Jahren darf es im Raum und/oder in der schalldichten Kabine, die zu diesem Zweck genutzt werden, außerdem kein Grundgeräusch von mehr als 40 dBA geben, ausgedrückt in einem äquivalenten konstanten Lautstärkepegel während einer Messdauer von einer Stunde,
  2. b)einen Ton- und Sprachaudiometer, der folgende Mindestmerkmale aufweist: - in der Tonaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 120 dB HTL zwischen 500 und 4000 Hz, - in der Sprachaudiometrie: einen Lautstärkepegel von mindestens 100 dB HTL im Kopfhörer und von mindestens 90 dB SPL im freien Raum. Beide Audiometer dürfen voneinander getrennt sein,
  3. c)eine Messkette zur Überprüfung der Funktionsweise der Hörgeräte,
  4. d)eine Anlage, mit der die binaurale stereophone Anpassung getestet wird,
  5. e)einen Vorrat an Hörgeräten, der es ermöglicht, den verschiedenen Fällen von Taubheit gerecht zu werden,
  6. f)Material und Instrumente, die für Ohrabdrücke und Otoskopie notwendig sind,
  7. g)Unterhaltsmaterial, das für den Unterhalt und die Anpassung maßgefertigter Ohrstücke und für die Überprüfung der Batterien und Akkumulatoren erforderlich ist,
  8. h)für die Hörgeräteanpassung bei Kindern unter zwölf Jahren: eine dem Alter des Kindes angepasste Verpackungsart. Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Juli 2004 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

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