GB 92 wird Eure Majestät ermächtigt,
einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer festzulegen, die als Grundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts dient.
GB 92, zuletzt abgeändert
das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird dieser Steuervorteil über fünf aufeinander folgende Zeiträume verteilt. Aus diesem Grund war es zunächst wünschenswert, die budgetäre Begrenzung wie in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 festgelegt anzupassen, sodass sie die jährlichen Kostenrahmen, die derzeit für diese Steuerausgaben vorgesehen sind, nicht überschreitet. Anschließend war es für uns angebracht, die verwendete Terminologie ebenfalls anzupassen, damit der Wortlaut besser dem Wortlaut von Artikel 67quater des EStGB 92 entspricht. Konkret wird mit der Ersetzung des Wortes "Höchstbetrag"
die Wörter "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" in Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92
dieses Entwurfs einerseits darauf abgezielt, sicherzustellen, dass der Höchstbetrag der Entlohnungen, der für die Steuerbefreiung "Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts" berücksichtigt werden darf, pro Arbeitnehmer berechnet werden muss, wie bereits im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom
diese Berichtigung die in demselben Bericht an den König ausgedrückte Idee verstärkt, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschränkung des Rechts auf Steuerbefreiung der "vollständige monatliche Bruttolohn" ist (siehe B.S. vom 14. Mai 2014, Ausg. 2, S. 39116, inoffizielle Übersetzung: "Bei der Festlegung der Sozialverbindlichkeiten wird ein vollständiger monatlicher Bruttolohn (...) berücksichtigt."; "Der so festgelegte monatliche Höchstgrundlohn (...)"). Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wurde die Ersetzung des Begriffs "Höchstbetrag"
den Begriff "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" daher zuerst in Artikel 67quater Absatz 4 des EStGB 92
das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar 2019 vorgenommen.
GB 92 dieselbe Begriffsberichtigung vorgenommen. Im Gutachten Nr. 65.558/3 des Staatsrates wird die Frage der tatsächlichen Tragweite der in Artikel 67quater Absatz 4 des EStGB 92 enthaltenen Ermächtigung des Königs aufgeworfen. Laut Staatsrat müsste sich diese Ermächtigung sowohl auf die "Höchstbeträge der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" als auch auf die in Artikel 46ter Absatz 2 des KE/EStGB 92 festgelegte jährliche Kostenobergrenze beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende Ermächtigung sich nie auf die jährlichen Kosten der Maßnahme oder den budgetären Kostenrahmen bezogen hat. Die in Artikel 67quater früherer Absatz 3 des EStGB 92 enthaltenen und in Artikel 67quater neuer Absatz 4 des EStGB 92 beibehaltenen Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Entlohnung" haben sich immer nur auf den jährlichen maximalen Vorteil bezogen, der dem Steuerpflichtigen zu gewähren ist. Die Verdeutlichung der Begriffe in der Rechtsgrundlage führt daher nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der Ermächtigung in Bezug auf die Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung im Vergleich zu der vor Abänderung von Artikel 67quater des EStGB 92 bestehenden Situation auf irgendeine Weise eingeschränkt wird. Die bestehenden Bestimmungen ermöglichen es dem König, den Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnungen pro Arbeitnehmer anzupassen, die für die dem Arbeitgeber gewährte Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts zu berücksichtigen sind. Diese Anpassung muss
eine Änderung des Koeffizienten von 30 Prozent erfolgen, der Teil des Mechanismus zur Begrenzung der zu berücksichtigenden monatlichen Bruttoentlohnung ist. Außerdem ist der in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 erwähnte budgetäre Kostenrahmen nicht als zusätzliche gesetzliche Beschränkung zu betrachten und muss er daher seine Rechtsgrundlage nicht aus der in Artikel 67quater neuer Absatz 4 des EStGB 92 erwähnten Ermächtigung schöpfen. Die ursprünglich auf 250.000.000 EUR pro Jahr festgelegte Kostenobergrenze war nur das Ergebnis von vorsichtigen Schätzungen, die von den Studiendiensten der Verwaltung in Ausführung der Begrenzung der Bruttomonatsbeträge wie in Artikel 46ter des KE/EStGB 92 festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 67quater früherer Absatz 2 des EStGB 92 beschriebenen Begrenzungsmechanismus vorgenommen wurden. Mit der Angabe dieser jährlichen Kosten wurde daher nicht bezweckt, eine zusätzliche pauschale Begrenzung beziehungsweise eine Begrenzung festzulegen, die im Verhältnis zur Begrenzung des Vorteils steht, der dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Artikel 67quater früherer Absatz 2 des EStGB 92 gewährt werden kann; vielmehr soll diese Angabe im Fall einer Überschreitung als Anknüpfungskriterium für eventuelle Anpassungen dienen, die über den weiter unten beschriebenen Koeffizientenmechanismus vorzunehmen und nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen festzulegen sind, die die ab 2020 anwendbare Indexierung berücksichtigen werden. Die derzeitige Berichtigung dieser jährlichen Kosten ist wiederum nur die unmittelbare Folge der in die Rechtsgrundlage eingeführten Verteilung des Vorteils über fünf Jahre (Artikel 67quater neuer Absatz 3 des EStGB 92). Die anderen in Artikel 1 dieses Entwurfs enthaltenen Abänderungen, die Artikel 46ter Absatz 2 und 4 des KE/EStGB 92 betreffen, beziehen sich folglich auf die damit zusammenhängende Anpassung der jährlichen budgetären Kostenrahmen, so wie sie derzeit vorgesehen sind, für die Jahre 2019 bis 2024. Es ist darauf hinzuweisen, dass weder der ab 2020 vorgesehene Indexierungsmechanismus noch der Mechanismus zur Anpassung der budgetären Kostenrahmen, die jährlich
die Anpassung des Koeffizienten von 30 Prozent für den Teilbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung von 1.500,01 bis 2.600 EUR festgelegt werden, abgeändert wird. Schließlich müssen dieser Erlass und die eventuellen Königlichen Erlasse zur Anpassung des in Artikel 46ter Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 erwähnten Koeffizienten von 30 Prozent, zu deren Anpassung Eure Majestät nach Konzertierung mit den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ermächtigt ist, gemäß Artikel 67quater neuer Absatz 5 des EStGB 92 innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt werden. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO 4. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46ter des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Höchstbetrags der Steuerbefreiung in Bezug auf die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 67quater, eingefügt
das Gesetz vom 26.Dezember 2013 und abgeändert
die Gesetze vom
geführt worden ist; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet
die Tatsache: - dass es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass zum selben Zeitpunkt wie Artikel 67quater des EStGB 92 - so wie er
das Gesetz vom 11. Februar 2019, das seine Rechtsgrundlage bildet, abgeändert worden ist - in Kraft treten zu lassen, damit die betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über die Modalitäten für die Anwendung dieser Abänderungsbestimmungen informiert werden, - dass das Inkrafttreten der Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92
Januar 2019 festgelegt ist, - dass es folglich angebracht ist, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ebenfalls am
den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird das Wort "Höchstbetrag"
die Wörter "Höchstbetrag der monatlichen Bruttoentlohnung pro Arbeitnehmer" und werden die Wörter "dass die Kosten sich 2019 auf maximal 250.000.000 EUR belaufen werden"
die Wörter "dass die jährliche Kostenobergrenze sich 2019 auf 50.000.000 EUR, 2020 auf 100.000.000 EUR, 2021 auf 150.000.000 EUR, 2022 auf 200.000.000 EUR und ab 2023 auf 250.000.000 EUR belaufen wird" ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
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