den Artikeln 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB 92
Bezug auf die
den Artikeln 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das
krafttreten der Artikel 6 Buchstabe
einer Zone
Schwierigkeiten
vestieren, festgelegt. Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die
einer Zone
Schwierigkeiten
vestieren, wurde die
den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen Arbeitsplatz besetzen, der mit einer
einer Förderzone gelegenen
vestition verbunden ist.
folge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 abzuändern, sodass die
diesem Erlass aufgenommenen Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt VIII des KE/EStGB 92, die
den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen
Übereinstimmung zu bringen. Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen
zwei Fällen die Festlegung einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist
diesen Artikeln vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die Nutzung der
den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten
vestition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen.
diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen,
dem das Verfahren auf das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses Erlasses). Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur dann erhalten können, wenn sie vorab das
GB 92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchten, sich vorab melden müssen. Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die
einer Zone
Schwierigkeiten
vestieren, ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann. Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden dieses Unternehmens, der die
den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte
vestition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert werden. Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern. Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es meiner Verwaltung zu ermöglichen, die
den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte
vestition und die durch diese
vestition geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können. Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die
vestition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf dem
GB 92 erwähnten Formular vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen Formalität übernommen werden. Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, dass der
den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür verantwortlich sind, den
GB 92 erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist
sbesondere für den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden Parteien vorgenommen wird.
diesem Fall kann der Nachweis, dass die Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, nämlich nur gemeinsam erbracht werden. Das Formular, das meiner Verwaltung
dem Fall übermittelt werden muss, dass die Nutzung der
den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten
vestition
folge einer Fusion, einer Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die Handlungen vornehmen kann, die vor
krafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der das
GB 92 erwähnte Formular vorgelegt hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird. Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt,
dem ein Formular wie
GB 92 erwähnt vorgelegt wird. Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des
GB 92 erwähnten Formulars eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des Arbeitgebers treten, der das
GB 92 erwähnte Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen über die Anwendung "Finprof" einzureichen. Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen wie der Arbeitgeber, der das
GB 92 erwähnte Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr. Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind. Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft
nerhalb der
diesem Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit,
Ausführung der
beziehungsweise
GB 92 erwähnten Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung
Kraft getreten ist. Schließlich ist
dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für die die Festlegung des Datums des
krafttretens gemäß Artikel 8 dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben Zeitpunkt wie dieser Erlass
Kraft treten, nämlich am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt.
folge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen
Bezug auf die
den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem Gutachten des Staatsrates
Bezug auf das
krafttreten ist Rechnung getragen worden. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der
den Artikeln 2758 und 2759 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom
einer Zone
Schwierigkeiten
vestieren, des Artikels 8; Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -
GB 92, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter "Ein Arbeitgeber, der
Anwendung von" durch die Wörter "Ein Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der beziehungsweise die
Anwendung von" ersetzt. Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 3 wird Nr.8 wie folgt ersetzt: "8.
§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber,
Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und
§ 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die
b)
Absatz 3 wird Nr.9 wie folgt ersetzt: "9.
§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber,
Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und
§ 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die
c)
8 bis 10" durch die Wörter "und 10" ersetzt. d)
Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/1.für die
8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 955 - Um
Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel 2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und
dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: - Identität des
§ 1 beziehungsweise
§ 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, - Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die
beziehungsweise
desselben Gesetzbuches erwähnte
vestition getätigt hat, - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der
vestition, - Anzahl und Beschreibung der
folge dieser
vestition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besetzt werden, - Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besetzt werden, - Erklärung,
der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den
4 -
Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel 2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die
§ 1 Absatz 9 beziehungsweise
§ 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat,
dem ein Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und
dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: - Identität des
§ 1 beziehungsweise
§ 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die
beziehungsweise
desselben Gesetzbuches erwähnte
vestition getätigt hat, - Identität der
§ 1 beziehungsweise
§ 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der
Absatz 1 erwähnten
vestition übernommen hat, - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der
vestition, - Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der
folge dieser
vestition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem vorerwähnten Vorgang besetzt waren." Art. 5 -
Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen: Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten, halten für jede
vestition, für die ein
§ 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereit:
§ 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, rechtsgültig vorgelegten Formulars, c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt
Vollzeitgleichwerten, die
der Betriebsstätte,
der die
vestition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der Leiharbeitnehmer, die
dieser Betriebsstätte von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie eine
8 und 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält:
der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt
dem
§ 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem sie eine
8 und 9 erwähnte Entlohnung zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereit:
der der Zusammenhang aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten
vestition, die
dem
§ 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formular vermerkt ist, und dem
folge dieser
vestition geschaffenen neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe
einer Zone
Schwierigkeiten
vestieren, treten am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
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