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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité d

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2019 modifiant l'arrêté royal du 18 février 2005 fixant les cotisations obligatoires à payer au Fonds budgétaire pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux, secteur lait (Moniteur belge du 12 juin 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
  2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  3. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, der Artikel 5 Nr. 1 und 6 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge; Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom
  6. Oktober 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  7. Oktober 2018; Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom
  8. Oktober 2018; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  9. Januar 2019; Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.269/3 des Staatsrates vom
  10. Februar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  12. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "
  13. FÖD VSU: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,". Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  14. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der Abnehmer beläuft sich auf 0,067 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien bei den Erzeugern eingesammelt haben. Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der in Belgien ansässigen Erzeuger beläuft sich auf 0,087 EUR pro 1 000 Liter gelieferter Milch."
  15. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Abnehmer behalten den Pflichtbeitrag zu Lasten der Erzeuger auf dem Dokument in Bezug auf die Bezahlung der Milch an die Erzeuger ein und kommen folglich für die gesamte Zahlung von 0,1540 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien bei den Erzeugern eingesammelt haben, auf." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  16. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Abnehmer übermitteln dem FÖD VSU eine Erklärung mit den Mengen Milch, auf die sie Pflichtbeiträge zahlen müssen."
  17. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  18. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Ist ein beitragspflichtiger Abnehmer nicht mit der Höhe des Pflichtbeitrags einverstanden, kann er binnen dreißig Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids eine mit Gründen versehene Beschwerde per Einschreiben an den FÖD VSU richten.Es gilt das Datum des Poststempels. Die besonderen Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde werden zusammen mit dem Beitragsbescheid mitgeteilt."
  19. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Wenn ein Abnehmer den Betrag der Pflichtbeiträge, die Zinsen und 25 EUR für Verwaltungskosten nicht nach einem ersten Mahnschreiben zahlt, wird der Betrag des Pflichtbeitrags verdoppelt und um 25 EUR für Verwaltungskosten erhöht. Die Mahnschreiben und die Aufforderungen zur Zahlung des verdoppelten Betrags werden dem Abnehmer binnen mindestens sechzig beziehungsweise neunzig Tagen nach dem Datum der Versendung des Beitragsbescheids per Einschreiben durch den FÖD VSU zugeschickt." Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  20. Januar
  21. Art. 7 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  22. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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