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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het corona

Obsah (9)Artikel 5Artikel 15Artikel 14Artikel 4Artikel 11Artikel 1Artikel 3Artikel 19Artikel 187

25 SEPTEMBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 03/07/2020 numac

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NERES 25. SEPTEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des

nern, Aufgrund des Gesetzes vom

  1. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom
  4. Juni 2020

Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19

fizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. September 2020; Aufgrund der am
  2. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben; Aufgrund der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates

nerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten,

sbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 23. September 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12.,

  1. und
  2. März 2020, am
  3. und 24.April 2020, am 6., 13.,
  4. und
  5. Mai 2020, am 3.,
  6. und
  7. Juni 2020, am 10., 15.,
  8. und
  9. Juli 2020, am
  10. August 2020 und am
  11. September 2020 zusammengetreten ist;

Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer

ternationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen

die EU;

Erwägung der Erklärung der WHO

Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19,

sbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe

Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch

der Welt ausbreitet;

Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen;

Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und

Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;

Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine

fektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

Erwägung der Anzahl erkannter

fektionsfälle und der Anzahl Todesfälle

Belgien seit dem 13. März 2020;

Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen

teresse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte

geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 10 Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den

tensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann;

Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt;

Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;

Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern

Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im

teresse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;

Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und

Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements

Bezug auf das Coronavirus COVID-19; Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;

der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte erforderlich ist;

der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen

diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; dass das Tanzen daher

Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, bei Sitzempfängen und banketten und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist;

der Erwägung, dass die Testing- und Tracingkapazität erhöht worden ist;

der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch

nerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;

der Erwägung, dass es für Partner, die

verschiedenen Ländern wohnen, wichtig ist, die Möglichkeit zu haben, sich zu treffen, auch wenn sie nicht verheiratet sind;

der Erwägung, dass der

ternationale Reiseverkehr eine rasche Überwachung der erlassenen Gesundheitsvorschriften erfordert; dass zur angemessenen Überwachung und Rückverfolgung von Reisenden ein 'Passenger Locator Form' verwendet wird;

der Erwägung, dass dieses Dokument durch eine vorab festgelegte Gruppe von Reisenden ausgefüllt werden muss, die sich nach der epidemiologischen Situation im Abreiseland richtet; dass diese epidemiologische Situation sich jedoch rasch ändert und außerdem von den Reisenden eine ständige Überwachung der epidemiologischen Situation erfordert; dass es daher im Hinblick auf ein wirksames Krisenmanagement und den Schutz der Volksgesundheit notwendig ist, diese Verpflichtung auf alle Reisenden nach Belgien auszudehnen;

der Erwägung, dass ein elektronisches Formular eingeführt worden ist, das von den Reisenden verwendet werden muss; dass dem elektronischen Formular der Vorzug gegeben wird, um die administrative Bearbeitung durch die Behörde zu erleichtern; dass dieses Formular daher von den Reisenden verwendet werden muss, es sei denn, dies ist aus materiellen Gründen nicht möglich, unter anderem weil der Reisende im Abreiseland nicht über ein

ternetfähiges Gerät verfügt;

der Erwägung, dass diese Dokumente als Grundlage dienen, um erforderlichenfalls die notwendige Kontaktrückverfolgung und Gesundheitsüberwachung durch die zuständigen Dienste zu gewährleisten;

der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher

allen Situationen,

denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske

bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, das heißt Personen, mit denen die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten Zeitraums nicht eingehalten werden, zu beschränken;

der Erwägung, dass die Bürger deutlich

formiert werden müssen, wo und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme

Kraft ist; dass der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;

der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

der Erwägung, dass es notwendig ist,

Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister

Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen abweichen können; Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1.Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "

Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten:

  1. Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt.
  2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.
  3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung." Art. 2.Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom
  4. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 22 Uhr geöffnet bleiben." Art. 3.Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom
  5. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben:
  6. Die maximale Anzahl der auf einem Markt zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand;dies gilt nicht für Jahrmärkte.
  7. Die maximale Anzahl der auf einer Kirmes oder einem Jahrmarkt zugelassenen Besucher beträgt 400 Besucher.
  8. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.
  9. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen zur Verfügung.
  10. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
  11. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der

Artikel 5vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.7.

Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.8. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. Unbeschadet des Artikels 4 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden,

sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten." Art. 4.Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern

vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten

einem organisierten Rahmen,

sbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer

Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der

Artikel 15vorgesehenen Regeln, 3.

Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, und zwar unter Einhaltung der

Artikel 5vorgesehenen Regeln.

§ 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen:

  1. zivilen Eheschließungen, 2.Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
  2. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten

nerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der

Artikel 14vorgesehenen Regeln.

§ 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der

Artikel 4

Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Einhaltung der

Artikel 4

Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5. Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 7 -

Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, unter Einhaltung der

Artikel 5Nr.

1 bis 3 und 5 bis 10 vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." Art. 5.Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat

seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss fassen

Bezug auf die Organisation von: 1.

Artikel 11

§ 4 Absatz 3 erwähnten Veranstaltungen, Vorführungen oder Wettkämpfen, 2.

Artikel 11

§ 5 erwähnten Kundgebungen, 3.

Artikel 11§ 6 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen.

Kirmessen,

Artikel 11

§ 7 erwähnte Sitzempfänge und -bankette,

Artikel 11

§ 4 erwähnte Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfe,

Artikel 11

§ 5 erwähnte Kundgebungen und

Artikel 11

§ 6 erwähnte Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens stattfinden." Art. 6.Artikel 15 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Lager und Lehrgänge mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf Spielplätzen sind erlaubt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Gemeindebehörden. Diese Lager, Lehrgänge und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Lehrgänge und Aktivitäten versammelten Personen müssen

einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen. Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein,

sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." Art. 7.Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. § 2 -

Abweichung von § 1 ist es erlaubt: 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, 2.von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, nach Belgien zu reisen. § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form ausfüllen und unterschreiben. Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.

Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen

formationen

dieser Erklärung kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden. § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passenger Locator Form zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer zukommen lassen. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passenger Locator Form ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. § 5 - Bei einer

den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der kein Beförderer

Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen Aufenthalt

Belgien 48 Stunden übersteigt oder dessen vorhergehender Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben. Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passenger Locator Form zu verwenden, muss er vor der Reise die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passenger Locator Form ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen lassen. § 6 -

Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passenger Locator Form gesammelte personenbezogene Daten können

der Datenbank I - erwähnt

Artikel 1§ 1 Nr.

5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020

Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19

fizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - registriert werden und für die

Artikel 3

des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und ausgetauscht werden." Art. 8.Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern

einem Protokoll oder

vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing,

sbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: - für Personen, die unter demselben Dach wohnen, untereinander, - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, - für Personen, die sich im Rahmen von dauerhaften engen Beziehungen treffen, untereinander, - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen andererseits. § 3 -

Abweichung von § 1 müssen Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln den Abstand von 1,5 m zwischen ihnen nur im Rahmen des Möglichen einhalten." Art. 9.Artikel 20 des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben. Art. 10.Artikel 21bis des Ministeriellen Erlasses vom
  2. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Ab dem Alter von 12 Jahren ist außer

den

Artikel 19

§ 2 erwähnten Fällen jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken, wenn die Einhaltung der Regeln des Social Distancing unmöglich gewährleistet werden kann. Ab dem Alter von 12 Jahren ist jeder verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken: 1.

Geschäften und Einkaufszentren, 2.

Kinos, 3.

Veranstaltungs-, Konzert- oder Konferenzsälen, 4.

Hörsälen, 5.

Kultstätten, 6.

Museen, 7.

Bibliotheken, 8.

Kasinos und Automatenspielhallen, 9. auf Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, 10.

Geschäftsstraßen, auf Märkten einschließlich Trödel- und Flohmärkten, auf Kirmessen und an belebten privaten oder öffentlichen Orten, die die zuständigen Gemeindebehörden bestimmen und die durch entsprechenden Anschlag mit Angabe der Uhrzeiten, zu denen diese Verpflichtung gilt, gekennzeichnet sind, 11.

Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, außer wenn Kunden an ihrem eigenen Tisch sitzen. Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden. Wer aufgrund einer durch ein ärztliches Attest bescheinigten Behinderung nicht

der Lage ist, eine Schutzmaske, eine Alternative aus Stoff oder einen Gesichtsschutzschirm zu tragen, braucht die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die diese Verpflichtung vorsehen, nicht einzuhalten." Art. 11.Artikel 22 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Mit den

Artikel 187des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - die Artikel 4 bis 8bis, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 11, 16, 18 und 21bis." Art. 12.Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum
  2. Oktober 2020 einschließlich anwendbar." Art. 13.Vorliegender Erlass tritt am
  3. Oktober 2020

Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7, der am 25. September 2020

Kraft tritt. Brüssel, den 25. September 2020 P. DE CREM

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