Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "
" durch die Wörter "
den Paragraphen 2, 3 oder 4" ersetzt. b)
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der belgische oder europäische Führerschein im Umtausch gegen einen nichteuropäischen Führerschein ausgestellt wurde, darf ein Führerschein auch ausgestellt werden, wenn der
haber wünscht, dass der Code 70 nicht mehr neben einer Klasse angegeben wird.
diesem Fall macht der
haber nicht von der
2 erwähnten Befreiung Gebrauch, nimmt an der
§ 1 für den Erwerb dieser Klasse vorgesehenen Schulung teil und erhält einen Führerschein, auf dem der Code 70 für die Klasse, für die ein belgischer Führerschein gemäß dem
erwähnten Verfahren beantragt wird, und gegebenenfalls für andere Klassen gemäß Artikel 20 nicht länger angegeben wird. Der belgische oder europäische Führerschein mit Code 70 wird an die
Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung." c) Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: " § 4 - Der Antragsteller, der
haber einer
§ 2 erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument, der beziehungsweise das nur außerhalb der Wochenenden und Feiertage, wie
§ 2bis des Gesetzes erwähnt, gültig ist.Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer der Entziehung beschränkt, der der
haber gemäß Artikel 38 § 2bis des Gesetzes unterworfen ist. Der Antragsteller, der
haber einer
§ 3 erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein, der nur für die Klassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer dieser Entziehung beschränkt.
dem
§ 8 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem Antragsteller ein Führerschein ausgestellt, der für die Klassen gültig ist, auf die er aufgrund von Artikel 72 § 4 Absatz 2 Anrecht hat.
dem
§ 9 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem Antragsteller ein neuer Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument ausgestellt, dessen amtliche Gültigkeitsdauer auf die
der Bescheinigung gegebenenfalls vorgesehene Dauer beschränkt ist. Gegebenenfalls kann dieser Führerschein beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument durch eine neue Bescheinigung der Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen, die gemäß Artikel 73 ausgestellt wird, erneuert werden.
den
den Absätzen 1 bis 4 oder
/2 erwähnten Fällen übermittelt der Greffier, wenn der Antragsteller
haber eines europäischen Führerscheins ist, den europäischen Führerschein der
erwähnten Behörde gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder 73/2 § 3. Nach Anwendung von Artikel 57 wird der europäische Führerschein an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung. Nach Ablauf der Dauer der Entziehung und der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann der Fahrer einen belgischen Führerschein gemäß diesem Artikel beantragen." Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 -
April 2011, wird § 2 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Abweichung von Artikel 17 § 2 wird der europäische Führerschein, dessen amtliche Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, gemäß dem
Absatz 1 beschriebenen Verfahren erneuert, vorausgesetzt, die Bedingungen des vorliegenden Erlasses sind erfüllt." Art. 4 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 26. November 2010 und 19. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 werden die Wörter "und § 3 Absatz 2 " durch die Wörter ", § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3" ersetzt. b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
den
§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 und Artikel 73/2 § 2 erwähnten Fällen wird die Gültigkeit des belgischen Führerscheins, der von der Kanzlei aufbewahrt wird, für die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis, der der
haber unterworfen ist, und gegebenenfalls bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ausgesetzt." Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 4. Mai 2007, 28. April 2011 und 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Überprüfung der
Buchstabe
Belgien anerkannt sind, wird für die Anwendung dieser Befreiung nicht berücksichtigt,". Art. 6 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Anwendung von Absatz 2 ausgestellt worden ist, muss dem Greffier zurückgegeben werden, der den Führerschein beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument an die
Ist der
der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein, wird er an die
erwähnte Behörde zurückgeschickt." a) Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der
Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss dem Greffier zurückgegeben werden, der ihn an die
Ist der
der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein, wird er an die
erwähnte Behörde zurückgeschickt." c)
Absatz 2 werden die Wörter "und gegebenenfalls die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung" aufgehoben.d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 -
Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr.2 wird, wenn der
haber gemäß Artikel 72 § 4 Absatz 2 die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden hat, der Führerschein, dessen
haber er ist,
folgenden Fällen nicht von der Kanzlei zurückgegeben: - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse AM abgelegt worden ist, außer wenn der Führerschein, dessen
haber er ist, nur für die Klasse AM gültig ist, - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse A1, A2, A, B, B+E oder G abgelegt worden ist, obwohl der Führerschein, dessen
haber er ist, auch für mindestens eine der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse C1, C1+E, D1 oder D1+E abgelegt worden ist, obwohl der Führerschein, dessen
haber er ist, auch für eine der Klassen C, C+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist.
diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die
Auf Antrag des
habers stellt die
1 bis 3 einen Führerschein aus, der für die Klassen, die
der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erwähnt sind, gültig ist. Legt der
haber eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor, aus der hervorgeht, dass er sich
dem
§ 4 Absatz 1 erwähnten Fall befindet, findet je nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung:
haber eines europäischen Führerscheins war, den die Kanzlei der
erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. Der
Absatz 3 erwähnte Führerschein wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins, dessen
haber er war, oder, wenn dieser Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins durch die
erwähnte Behörde vom
haber an die Kanzlei zurückgegeben.
dem
Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fall wird
Abweichung von Absatz 1 der Führerschein, dessen
haber der Fahrer ist, vom Greffier zurückgegeben. § 9 -
Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der
haber nach der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung für tauglich befunden wird, und wenn das Teilnahmedokument seine Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen bescheinigt, der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, dessen
haber er ist, nicht vom Greffier zurückgegeben.
diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die
Auf Antrag des
habers stellt die
erwähnte Behörde gemäß Artikel 17 § 4 Absatz 4 einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das für die Klassen, die
dem dem Antrag beigefügten Teilnahmedokument zur Bescheinigung der Fahrtauglichkeit des
habers unter Bedingungen oder Einschränkungen erwähnt sind, gültig ist. Legt der
haber ein Teilnahmedokument zur Bescheinigung der Fahrtauglichkeit ohne Bedingungen oder Einschränkungen vor, findet je nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung:
haber eines europäischen Führerscheins war, den die Kanzlei der
erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der beziehungsweise das
Absatz 3 erwähnt ist, wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins, dessen
haber er war, oder, wenn dieser Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins durch die
erwähnte Behörde vom
haber an die Kanzlei zurückgegeben." Art. 7 -
Mai 1999,
Absatz 3 zehnter Gedankenstrich zwischen den Wörtern "erhalten hat," und dem Wort "stattfinden" die Wörter "und der Bewerber die
Absatz 6 erwähnte Zahlung vorgenommen hat," eingefügt. Art. 8 - Artikel 73/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Abweichung von § 1 wird der Führerschein, wenn der vom Greffier aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein ist, an die
Der Greffier händigt bei der Rückgabe des Führerscheins die
Paragraph 2 Absatz 1 findet Anwendung.
diesem Fall beantragt der Fahrer nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf die mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestatteten Kraftfahrzeuge begrenzt hat, bei der
erwähnten Behörde die Ausstellung eines Führerscheins gemäß Artikel 17.Der
Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss der
9 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a)
den Absätzen 4 bis 6 werden zwischen dem Wort "Ein" und dem Wort "Führerschein" jeweils die Wörter "belgischer oder europäischer" eingefügt.b) Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem
haber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." c) Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem
haber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. Mai 2011 ausgestellt worden ist, gewährt." d) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem
haber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B+E gilt und vor dem
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