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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling

Obsah (14)§ 1§ 2§ 3Artikel 27Artikel 5Artikel 7Artikel 69Artikel 38Artikel 73Artikel 20bArtikel 49§ 7Artikel 72Artikel 45

11 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het k

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am
  2. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juli 1990, des Artikels 23 § 2 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom
  6. Februar 1984, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom
  7. Juli 1976, und des Artikels 46, ersetzt durch das Gesetz vom
  8. Juli 1990; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  9. März 1998 über den Führerschein; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  10. Juli 2018; Aufgrund des Gutachtens Nr. 64687/4 des Staatsrates vom
  11. Dezember 2018, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. April 2011 und
  4. November 2013, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "

§ 2

" durch die Wörter "

den Paragraphen 2, 3 oder 4" ersetzt. b)

§ 3

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der belgische oder europäische Führerschein im Umtausch gegen einen nichteuropäischen Führerschein ausgestellt wurde, darf ein Führerschein auch ausgestellt werden, wenn der

haber wünscht, dass der Code 70 nicht mehr neben einer Klasse angegeben wird.

diesem Fall macht der

haber nicht von der

Artikel 27Nr.

2 erwähnten Befreiung Gebrauch, nimmt an der

Artikel 5

§ 1 für den Erwerb dieser Klasse vorgesehenen Schulung teil und erhält einen Führerschein, auf dem der Code 70 für die Klasse, für die ein belgischer Führerschein gemäß dem

§ 1

erwähnten Verfahren beantragt wird, und gegebenenfalls für andere Klassen gemäß Artikel 20 nicht länger angegeben wird. Der belgische oder europäische Führerschein mit Code 70 wird an die

Artikel 7erwähnte Behörde zurückgegeben.

Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung." c) Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: " § 4 - Der Antragsteller, der

haber einer

Artikel 69

§ 2 erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument, der beziehungsweise das nur außerhalb der Wochenenden und Feiertage, wie

Artikel 38

§ 2bis des Gesetzes erwähnt, gültig ist.Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer der Entziehung beschränkt, der der

haber gemäß Artikel 38 § 2bis des Gesetzes unterworfen ist. Der Antragsteller, der

haber einer

Artikel 69

§ 3 erwähnten noch gültigen Bescheinigung ist, erhält einen Führerschein, der nur für die Klassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Die amtliche Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins ist auf die Dauer dieser Entziehung beschränkt.

dem

Artikel 69

§ 8 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem Antragsteller ein Führerschein ausgestellt, der für die Klassen gültig ist, auf die er aufgrund von Artikel 72 § 4 Absatz 2 Anrecht hat.

dem

Artikel 69

§ 9 Absatz 3 erwähnten Fall wird dem Antragsteller ein neuer Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument ausgestellt, dessen amtliche Gültigkeitsdauer auf die

der Bescheinigung gegebenenfalls vorgesehene Dauer beschränkt ist. Gegebenenfalls kann dieser Führerschein beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument durch eine neue Bescheinigung der Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen, die gemäß Artikel 73 ausgestellt wird, erneuert werden.

den

den Absätzen 1 bis 4 oder

Artikel 73

/2 erwähnten Fällen übermittelt der Greffier, wenn der Antragsteller

haber eines europäischen Führerscheins ist, den europäischen Führerschein der

Artikel 7

erwähnten Behörde gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder 73/2 § 3. Nach Anwendung von Artikel 57 wird der europäische Führerschein an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung. Nach Ablauf der Dauer der Entziehung und der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann der Fahrer einen belgischen Führerschein gemäß diesem Artikel beantragen." Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 -

Artikel 20bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.

April 2011, wird § 2 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "

Abweichung von Artikel 17 § 2 wird der europäische Führerschein, dessen amtliche Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, gemäß dem

Artikel 49

Absatz 1 beschriebenen Verfahren erneuert, vorausgesetzt, die Bedingungen des vorliegenden Erlasses sind erfüllt." Art. 4 - Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 26. November 2010 und 19. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 2 werden die Wörter "und § 3 Absatz 2 " durch die Wörter ", § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3" ersetzt. b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "

den

Artikel 69

§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 und Artikel 73/2 § 2 erwähnten Fällen wird die Gültigkeit des belgischen Führerscheins, der von der Kanzlei aufbewahrt wird, für die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis, der der

haber unterworfen ist, und gegebenenfalls bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ausgesetzt." Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004, 4. Mai 2007, 28. April 2011 und 15. November 2013, wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.2 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Überprüfung der

Buchstabe

  1. a)und
  2. b)erwähnten Bedingungen wird gegebenenfalls das Datum der ersten Ausstellung, der Ersetzung oder der Verlängerung des vorgelegten Dokuments berücksichtigt."
  3. b)Nummer 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für ausländische Führerscheine werden die gültigen Klassen, die spätestens an dem gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigten Datum erworben worden sind, berücksichtigt. Ein europäischer Führerschein, ausgestellt im Umtausch gegen einen ausländischen Führerschein, der von einem Staat ausgestellt worden ist, dessen Führerscheine nicht gemäß Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes

Belgien anerkannt sind, wird für die Anwendung dieser Befreiung nicht berücksichtigt,". Art. 6 - Artikel 69 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. März 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Juli 2006,
  3. April 2011,
  4. April 2013 und
  5. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der beziehungsweise das

Anwendung von Absatz 2 ausgestellt worden ist, muss dem Greffier zurückgegeben werden, der den Führerschein beziehungsweise das als Führerschein geltende Dokument an die

Artikel 7erwähnte Behörde zurückschickt.

Ist der

der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein, wird er an die

Artikel 7

erwähnte Behörde zurückgeschickt." a) Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der

Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss dem Greffier zurückgegeben werden, der ihn an die

Artikel 7erwähnte Behörde zurücksendet.

Ist der

der Kanzlei aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein, wird er an die

Artikel 7

erwähnte Behörde zurückgeschickt." c)

§ 7

Absatz 2 werden die Wörter "und gegebenenfalls die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung" aufgehoben.d) Der Artikel wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 -

Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr.2 wird, wenn der

haber gemäß Artikel 72 § 4 Absatz 2 die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bestanden hat, der Führerschein, dessen

haber er ist,

folgenden Fällen nicht von der Kanzlei zurückgegeben: - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse AM abgelegt worden ist, außer wenn der Führerschein, dessen

haber er ist, nur für die Klasse AM gültig ist, - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse A1, A2, A, B, B+E oder G abgelegt worden ist, obwohl der Führerschein, dessen

haber er ist, auch für mindestens eine der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, - wenn die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug der Klasse C1, C1+E, D1 oder D1+E abgelegt worden ist, obwohl der Führerschein, dessen

haber er ist, auch für eine der Klassen C, C+E, D oder D+E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist.

diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die

Artikel 7erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Auf Antrag des

habers stellt die

Artikel 7erwähnte Behörde gemäß den Artikeln 17 § 4 Absatz 3 und 72 § 4 Absatz 2 Nr.

1 bis 3 einen Führerschein aus, der für die Klassen, die

der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erwähnt sind, gültig ist. Legt der

haber eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor, aus der hervorgeht, dass er sich

dem

Artikel 72

§ 4 Absatz 1 erwähnten Fall befindet, findet je nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung:

  1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein wird ihm von der Kanzlei zurückgegeben.
  2. Wenn er

haber eines europäischen Führerscheins war, den die Kanzlei der

Artikel 7

erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. Der

Absatz 3 erwähnte Führerschein wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins, dessen

haber er war, oder, wenn dieser Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins durch die

Artikel 7

erwähnte Behörde vom

haber an die Kanzlei zurückgegeben.

dem

Artikel 45

Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fall wird

Abweichung von Absatz 1 der Führerschein, dessen

haber der Fahrer ist, vom Greffier zurückgegeben. § 9 -

Abweichung von § 7 Absatz 1 Nr. 2 wird, wenn der

haber nach der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung für tauglich befunden wird, und wenn das Teilnahmedokument seine Fahrtauglichkeit unter Bedingungen oder Einschränkungen bescheinigt, der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, dessen

haber er ist, nicht vom Greffier zurückgegeben.

diesem Fall wird der von der Kanzlei aufbewahrte Führerschein, wenn es sich um einen europäischen Führerschein handelt, an die

Artikel 7erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Auf Antrag des

habers stellt die

Artikel 7

erwähnte Behörde gemäß Artikel 17 § 4 Absatz 4 einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das für die Klassen, die

dem dem Antrag beigefügten Teilnahmedokument zur Bescheinigung der Fahrtauglichkeit des

habers unter Bedingungen oder Einschränkungen erwähnt sind, gültig ist. Legt der

haber ein Teilnahmedokument zur Bescheinigung der Fahrtauglichkeit ohne Bedingungen oder Einschränkungen vor, findet je nach Führerschein, der bei der Kanzlei hinterlegt worden ist, einer der folgenden Fälle Anwendung:

  1. Der belgische oder nichteuropäische ausländische Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument wird ihm von der Kanzlei zurückgegeben.
  2. Wenn er

haber eines europäischen Führerscheins war, den die Kanzlei der

Artikel 7

erwähnten Behörde zurückgeschickt hat, wird ihm ein belgischer Führerschein gemäß Artikel 17 ausgestellt. Der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument, der beziehungsweise das

Absatz 3 erwähnt ist, wird zum Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins, dessen

haber er war, oder, wenn dieser Führerschein ein europäischer Führerschein war, zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins durch die

Artikel 7

erwähnte Behörde vom

haber an die Kanzlei zurückgegeben." Art. 7 -

Artikel 73desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.

Mai 1999,

  1. März 2004 und
  2. März 2006, werden

Absatz 3 zehnter Gedankenstrich zwischen den Wörtern "erhalten hat," und dem Wort "stattfinden" die Wörter "und der Bewerber die

Absatz 6 erwähnte Zahlung vorgenommen hat," eingefügt. Art. 8 - Artikel 73/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 2011 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Dezember 2016 und
  3. November 2017, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 -

Abweichung von § 1 wird der Führerschein, wenn der vom Greffier aufbewahrte Führerschein ein europäischer Führerschein ist, an die

Artikel 7erwähnte Behörde zurückgeschickt.

Der Greffier händigt bei der Rückgabe des Führerscheins die

§ 1Absatz 2 erwähnte Bescheinigung aus.

Paragraph 2 Absatz 1 findet Anwendung.

diesem Fall beantragt der Fahrer nach Ablauf des Zeitraums, für den der Richter die Gültigkeit des Führerscheins auf die mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestatteten Kraftfahrzeuge begrenzt hat, bei der

Artikel 7

erwähnten Behörde die Ausstellung eines Führerscheins gemäß Artikel 17.Der

Anwendung von Absatz 2 ausgestellte Führerschein muss der

Artikel 7erwähnten Behörde zurückgegeben werden." Art.

9 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a)

den Absätzen 4 bis 6 werden zwischen dem Wort "Ein" und dem Wort "Führerschein" jeweils die Wörter "belgischer oder europäischer" eingefügt.b) Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem

haber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." c) Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem

haber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B gilt und vor dem 1. Mai 2011 ausgestellt worden ist, gewährt." d) Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berechtigung wird auch dem

haber eines belgischen oder europäischen Führerscheins, der für die Klasse B+E gilt und vor dem

  1. Mai 2013 ausgestellt worden ist, gewährt." Art. 10 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der NGBE Fr. BELLOT

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