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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 AVRIL 2019. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le

§ 2Nr.

1 Buchstaben

  1. a)bis d),
  2. f)bis h), j),
  3. l)und
  4. m)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch mit Ausnahme der in Buchstabe
  5. m)erwähnten Angaben, die in Artikel 9 Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind. Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite:

§ 2Nr.

2 Buchstaben

  1. a)und
  2. b)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie:
  3. a)den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
  4. b)die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,
  5. c)das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung." Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: "1.auf der ersten Seite:

§ 2Nr.

1 Buchstaben a), b), d), e),

  1. f)und
  2. g)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie:
  3. a)die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der Europäischen Union,
  4. b)den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).",
  5. c)die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr.1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben,
  6. d)allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung bestimmt sind." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite:

§ 2Nr.

2 Buchstaben

  1. a)und
  2. b)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie:
  3. a)den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
  4. b)die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,
  5. c)das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung." Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen wurden," aufgehoben. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Brüssel, den 24. April 2019 Fr. BELLOT

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.