SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 24 AVRIL 2019. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le
§ 2Nr.
1 Buchstaben
- a)bis d),
- f)bis h), j),
- l)und
- m)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben, jedoch mit Ausnahme der in Buchstabe
- m)erwähnten Angaben, die in Artikel 9 Nr. 3 und 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnt sind. Außerdem enthalten sie die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr. 1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite:
§ 2Nr.
2 Buchstaben
- a)und
- b)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie:
- a)den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
- b)die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,
- c)das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung." Art. 4 - Artikel 2 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 30. August 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 1 wird wie folgt ersetzt: "1.auf der ersten Seite:
§ 2Nr.
1 Buchstaben a), b), d), e),
- f)und
- g)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie:
- a)die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" in Großbuchstaben; dieser Vermerk folgt auch in Kleinbuchstaben in den Amtssprachen der Europäischen Union,
- b)den Satz "Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte getrennt aufbewahrt werden (nicht im Fahrzeug).",
- c)die spezifischen Zulassungsdaten, auf die die Zulassungsbescheinigung sich bezieht, insbesondere die in Artikel 7 Nr.1 und 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Angaben,
- d)allgemeine Auskünfte, die für den Inhaber der Zulassungsbescheinigung bestimmt sind." 2. Punkt 2 wird wie folgt ersetzt: "2.auf der zweiten Seite:
§ 2Nr.
2 Buchstaben
- a)und
- b)des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben. Außerdem enthalten sie:
- a)den Hubraum oder je nach Fall die technisch zulässige Gesamtmasse, und dies nur für die "Händler"-Zulassung,
- b)die Art und das Datum der Zuteilung des Zulassungskennzeichens,
- c)das äußerste Gültigkeitsdatum für die "Probefahrt"- oder "Händler"-Zulassung." Art. 5 - In Artikel 4 § 1/1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 28. März 2014, werden die Wörter "außer für Fahrzeuge, die auf diese Weise vor dem 1. Januar 1954 zugelassen wurden," aufgehoben. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Brüssel, den 24. April 2019 Fr. BELLOT