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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het corona

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel beslu

Artikel 20§ 2 des Königlichen Erlasses Nr.

1 vom

  1. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom
  2. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor,

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 27.

Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom
  3. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein Register mit folgenden Angaben:
  4. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: - Name und Vornamen, - Geburtsdatum, - Erkennungsnummer,

Artikel 8

§ 1 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt,

  1. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während seiner Arbeit in Belgien, 3.Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige kontaktiert werden kann,
  2. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien arbeitet. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen 48 Stunden nicht übersteigt. Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und Personengemeinschaften unter derselben Adresse. Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden. Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau,

Artikel 20§ 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.

1 vom

  1. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom
  2. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor,

Artikel 2des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.

Dezember 2007 erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist. Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten:
  2. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
  3. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt.
  4. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
  5. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
  6. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.
  7. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.
  8. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.
  9. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.
  10. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben.
  11. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom
  12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung 1.1 verfügt." Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom
  13. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen:
  14. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Regeln,
  15. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Regeln. § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen:
  16. zivilen Eheschließungen, 2.Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
  17. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels
  18. Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels
  19. Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen. Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom
  20. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt:
  21. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, 2.von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, nach Belgien zu reisen. § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben. Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom
  22. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden. § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen. Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten. Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben. Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen lassen. § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom
  23. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und ausgetauscht werden." Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom
  24. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur. Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen Erlass vom
  25. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine Konzertierung erforderlich. Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen verantwortlich. Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die Koordinierung. § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt." Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom
  26. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum
  27. November 2020 einschließlich anwendbar." Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am
  28. Oktober 2020 in Kraft. Brüssel, den
  29. Oktober 2020 A. VERLINDEN

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