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Arrêté royal fixant les secteurs d'activités et les autorités administratives compétentes visées à l'article 22quinquies, § 7, de la loi du 11 décembr

SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 8 MAI

  1. - Arrêté royal fixant les secteurs d'activités et les autorités administratives compétentes visées à l'article 22quinquies, § 7, de la loi du 11 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/12/1998 pub. 28/12/2023 numac 2023047806 source service public federal interieur Loi relative à la classification, aux habilitations de sécurité, attestations de sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la classification et aux habilitations, attestations et avis de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mai 2018 fixant les secteurs d'activités et les autorités administratives compétentes visées à l'article 22quinquies, § 7, de la loi du 11 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/12/1998 pub. 28/12/2023 numac 2023047806 source service public federal interieur Loi relative à la classification, aux habilitations de sécurité, attestations de sécurité, avis de sécurité et au service public réglementé. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la classification et aux habilitations, attestations et avis de sécurité (Moniteur belge du 1er juin 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
  2. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung des Gesetzes vom
  3. Februar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom
  4. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen (nachstehend "Gesetz vom
  5. Dezember 1998") in Bezug auf den abgeänderten Artikel 22quinquies § 7, der den König damit beauftragt, pro Tätigkeitssektor die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die für die Anträge auf eine in Artikel 22quinquies des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Sicherheitsstellungnahme zuständig ist. Artikel 1 § 1 ist die Ausführung von Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom
  6. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, eingefügt durch das Gesetz vom
  7. Februar
  8. Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Der König bestimmt nach Beratung im Ministerrat die zuständige Verwaltungsbehörde pro Tätigkeitssektor." In § 2 dieses Artikels wird festgelegt, dass die in Artikel 22quinquies des Gesetzes vom
  9. Dezember 1998 erwähnten Verwaltungsbeschlüsse, die vor dem................ getroffen wurden und die eine Sicherheitsstellungnahme vorschreiben, nach der Abänderung des Gesetzes in Kraft bleiben, unbeschadet von § 1 dieses Artikels. Was diese Beschlüsse betrifft, so obliegt es der zuständigen Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls eine Risikoanalyse durchführen zu lassen. Die in § 1 bestimmten Behörden sind in der Anlage zu dem Ihnen vorgelegten Erlass aufgeführt. Zusätzlich zu den Kritischen Infrastrukturen wurde beschlossen, folgenden Sektoren besondere Aufmerksamkeit zu widmen: ? dem öffentlichen Verkehr im Rahmen der föderalen Zuständigkeiten, ? föderalen öffentlichen Verwaltungen, ? dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegenden Einrichtungen, wie vom Minister der Beschäftigung, der Arbeit und der Sozialen Konzertierung bestimmt. Die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsbehörden werden pro Tätigkeitssektor bestimmt. Diese Bestimmung hat ihre Rechtsgrundlage in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom
  10. Dezember 1998, der den König ermächtigt, zu bestimmen, welche Verwaltungsbehörde für welchen Sektor zuständig ist. Daher darf die zuständige Verwaltungsbehörde nur für diese Sektoren eine Sicherheitsprüfung verlangen. Dies schließt nicht aus, dass in Zukunft weitere Sektoren näher bestimmt werden können. Für den Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur fungiert das leitende Organ des BIPF als zuständige Verwaltungsbehörde. Diese Zuständigkeit lässt jedoch die Anwendung von Artikel 126/1 des Gesetzes vom
  11. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation unberührt. Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID wird als zuständige Verwaltungsbehörde für den Tätigkeitssektor Nationales Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und Sicherheitsdienste in Belgien bestimmt. Damit wird eine bereits bestehende Praxis fortgesetzt und die Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID gegenüber ihren Unterauftragnehmern formell festgelegt. Der Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID ist jedoch nicht zuständig für das Personal, das die technische Ausrüstung von ASTRID benutzt aber einer anderen im K.E. erwähnten Verwaltungsbehörde untersteht, wie dem FÖD Justiz, Inneres, der föderalen Polizei usw. Letztere bleiben die zuständigen Behörden für dieses Personal. Was den Sektor Infrastruktur für die Finanzmärkte betrifft, so ist das leitende Organ der Belgischen Nationalbank oder, je nach Art des betroffenen Betreibers, ein vom leitenden Organ beauftragtes leitendes Mitglied seiner Verwaltung oder der Präsident des Direktionsausschusses der FSMA zuständig. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 10 des Gesetzes vom
  12. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank Folgendes vorgesehen ist: "Die Bank kann unter den Bedingungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind, und vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den Aufgaben, die vom ESZB (Europäisches System der Zentralbanken) abhängen, mit der Ausführung von im Gemeinwohl liegenden Aufgaben beauftragt werden." Im Kommentar zu diesem Artikel heißt es: "Diese Bestimmungen beziehen sich auf Aufgaben, die nicht vom ESZB abhängen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Aufgaben unter der Aufsicht der EZB durchgeführt werden." In der Tat gilt aufgrund von Artikel 14.4 der ESZB-Satzung Folgendes: "Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB." Der Anwendungsbereich für die öffentlichen Verwaltungen erstreckt sich sowohl auf ihr eigenes Personal als auch auf ihre Auftragnehmer. In Bezug auf internationale Einrichtungen muss präzisiert werden, dass dies auf internationale Einrichtungen, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden und unter die Politik des Sitzes fallen, beschränkt ist. Einige nicht erschöpfende Beispiele für diese Einrichtungen sind: Einrichtungen der Europäischen Union, SHAPE, die Vereinten Nationen, die NATO usw. Botschaften und ständige Vertretungen sind jedoch von dieser Bestimmung nicht betroffen. Bevor Sicherheitsprüfungen für eine internationale Einrichtung beantragt werden können, muss eine Vereinbarung zwischen der zuständigen Verwaltungsbehörde und der betreffenden internationalen Einrichtung geschlossen werden. Dies kann beispielsweise in Form einer Kooperationsvereinbarung oder einer Absichtserklärung geschehen. Was den gerichtlichen Stand betrifft, so sind zuständig: der Föderalprokurator für die Föderalstaatsanwaltschaft, der betreffende Generalprokurator für die Staatsanwaltschaften, das Arbeitsauditorat, die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und der Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren für den Unterstützungsdienst der Staatsanwaltschaft. Für das Parlament, den Ausschuss N und den Ausschuss P ist hervorzuheben, dass die Gesetzgebungsfunktion des Parlaments nicht betroffen ist. Es muss für das Parlament oder die vorerwähnten Ausschüsse möglich sein, eventuell eigenes Personal oder mögliche Auftragnehmer, wie beispielsweise Reinigungs- oder Unterhaltspersonal, einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Dies erklärt die Wahl für die am besten geeignete Verwaltungsbehörde. Es ist anzumerken, dass die betreffenden Verwaltungsbehörden eine Zuständigkeit in Bezug auf Sicherheitsstellungnahmen erhalten, was jedoch keine Verpflichtung mit sich bringt, die Sicherheitsprüfung tatsächlich aufzuerlegen. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Justiz K. GEENS Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT
  13. MAI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  14. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Artikels 22quinquies § 7, eingefügt durch das Gesetz vom
  15. Februar 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrates vom
  16. Oktober 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Premierministers vom
  17. November 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten vom
  18. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern vom
  19. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Ministers der Justiz vom
  20. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors des Ministers der Landesverteidigung vom
  21. Oktober 2017, der Stellungnahme des Finanzinspektors der Föderalen Polizei vom
  22. Oktober 2017; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom
  23. Januar 2018; Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.918/2 des Staatsrates vom
  24. Februar 2018; Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom
  25. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegendes Gesetz (/vorliegender Erlass) von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit (oder die öffentliche Ordnung) betreffen; Auf Vorschlag des Premierministers, des Vizepremierministers und Ministers der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten, des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern, des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In der Anlage werden die Tätigkeitssektoren und zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom
  26. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen bestimmt. § 2 - Vor dem
  27. Juni 2018 getroffene und mit Gründen versehene Beschlüsse, in denen aufgrund von Artikel 22quinquies des Gesetzes vom
  28. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen ein oder mehrere spezifische Sektoren oder Untersektoren bestimmt werden, die für die Einholung der Sicherheitsstellungnahme zuständig sind, und die von der in Artikel 15 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Behörde gebilligt wurden, bleiben in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Der Premierminister, der Vizepremierminister und für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten zuständige Minister, der Vizepremierminister und für Sicherheit und Inneres zuständige Minister, der für Justiz zuständige Minister und der für Landesverteidigung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  29. Mai 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Justiz K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Anlage: In Artikel 22quinquies des Gesetzes vom
  30. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnte zuständige Verwaltungsbehörden Tätigkeitssektor Zuständige Verwaltungsbehörde Energie Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder sein Beauftragter Transport Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein Beauftragter Finanzsektor, wie im Gesetz vom
  31. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen erwähnt Leitendes Organ der Belgischen Nationalbank Sektor Elektronische Kommunikation und Digitale Infrastruktur Leitendes Organ des BIPF Nationales Funk-, Funkruf- und Leitstellennetz für die Rettungs- und Sicherheitsdienste in Belgien Generaldirektor der öffentlich-rechtlichen AG ASTRID oder sein Beauftragter Gesundheitspflege Leitender Beamter des FÖD Volksgesundheit oder sein Beauftragter Anbieter digitaler Dienste (Digital service provider DSP) Leitender Beamter des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie oder sein Beauftragter oder leitendes Organ des BIPF Sektor Infrastruktur für Finanzmärkte Präsident des Direktionsausschusses der FSMA Föderales Parlament In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörden Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörden Ständiger Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste In Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Behörden Internationale Einrichtungen Leitender Beamter des FÖD Auswärtige Angelegenheiten oder sein Beauftragter Föderale öffentliche Verwaltungen Leitender Beamter eines föderalen öffentlichen Dienstes, des Ministeriums der Landesverteidigung oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom
  32. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnt, für die öffentlichen Dienste oder Organe, für die er zuständig ist, oder sein Beauftragter Streitkräfte Dienstleiter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder sein Beauftragter Dem Ministerium der Landesverteidigung unterstehende Einrichtungen Leitender Beamter dieser Einrichtung oder sein Beauftragter Föderale Polizei Generalkommissar oder sein Beauftragter Lokale Polizei Korpschef oder sein Beauftragter Interföderales Korps der Finanzinspektion Korpschef oder sein Beauftragter Gerichtlicher Stand Föderalprokurator oder sein Beauftragter, betreffender Generalprokurator oder sein Beauftragter oder Präsident des Kollegiums der Generalprokuratoren oder sein Beauftragter Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse Direktor oder sein Beauftragter Provinzialverwaltungen Leitender Beamter des FÖD Inneres oder sein Beauftragter Gemeindeverwaltungen Gouverneur der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet, oder sein Beauftragter Dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegende Einrichtungen, mit Ausnahme von Einrichtungen, die bereits einem anderen in dieser Liste genannten Tätigkeitssektor angehören Leitender Beamter des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder sein Beauftragter Anlagen, die dem Seveso-Zusammenarbeitsabkommen unterliegen und sich innerhalb einer ISPS-Anlage = International Ship and Port facility Security code) befinden, in der es eine Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen gibt Leitender Beamter des FÖD Mobilität und Transportwesen oder sein im Bereich Schifffahrt zuständiger Beauftragter in Absprache mit dem leitenden Beamten des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung oder seinem Beauftragten Gesehen, um Unserem Erlass vom
  33. Mai 2018 zur Festlegung der Tätigkeitssektoren und der zuständigen Verwaltungsbehörden wie in Artikel 22quinquies § 7 des Gesetzes vom
  34. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT

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