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Loi portant modification du Code pénal afin de favoriser les mesures alternatives dans la prise en charge de la délinquance inspirée par le racisme ou

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MAI

  1. - Loi portant modification du Code pénal afin de favoriser les mesures alternatives dans la prise en charge de la délinquance inspirée par le racisme ou la xénophobie et de mieux lutter contre la récidive en matière de discrimination. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 portant modification du Code pénal afin de favoriser les mesures alternatives dans la prise en charge de la délinquance inspirée par le racisme ou la xénophobie et de mieux lutter contre la récidive en matière de discrimination (Moniteur belge du 28 mai 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Förderung alternativer Maßnahmen zur Ahndung von rassistisch oder xenophob motivierter Kriminalität und die wirksamere Bekämpfung von Rückfällen im Bereich Diskriminierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. April 2002, umnummeriert durch das Gesetz vom
  4. Februar 2014, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Februar 2016, wird § 4 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall einer Verurteilung auf der Grundlage der Strafbestimmungen der Gesetze vom
  6. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, vom
  7. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Völkermordes, vom
  8. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, vom
  9. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern und vom
  10. Mai 2014 zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom
  11. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung kann das Gericht Hinweise geben, damit der Inhalt der Arbeitsstrafe jeweils in Zusammenhang steht mit der Bekämpfung von Rassismus oder Xenophobie, Diskriminierung, Sexismus beziehungsweise Negationismus und somit das Risiko der Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird." Art. 3 - In Artikel 37octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  12. April 2014, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  13. Februar 2016, wird § 4 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall einer Verurteilung auf der Grundlage der Strafbestimmungen der Gesetze vom 30.Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, vom
  14. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Völkermordes, vom
  15. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, vom
  16. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern und vom
  17. Mai 2014 zur Bekämpfung des Sexismus im öffentlichen Raum und zur Abänderung des Gesetzes vom
  18. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Unterstrafestellung der diskriminierenden Handlung kann das Gericht Hinweise geben, damit der Inhalt der autonomen Bewährungsstrafe jeweils in Zusammenhang steht mit der Bekämpfung von Rassismus oder Xenophobie, Diskriminierung, Sexismus beziehungsweise Negationismus und somit das Risiko der Wiederholung ähnlicher Straftaten begrenzt wird." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  19. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.