SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et d
Artikel 25/2 erfüllt sind, und bestimmen sie gegebenenfalls die Art des Zwischenfalls.
Wird von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilt, dass es einen oder mehrere Verletzte gibt, dass Rauch zu sehen oder ein Feuer ausgebrochen ist oder dass eine Person im Fahrzeug eingeklemmt ist, liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor. Gibt es weder Verletzte noch Rauch oder Feuer noch eine im Fahrzeug eingeklemmte Person und bittet der Insasse beziehungsweise bitten die Insassen, mit der Polizei verbunden zu werden, liegt eine Notsituation für einen SICAD vor. Kommt kein Sprechkontakt zustande, gehen sie davon aus, dass die Bedingungen Nr.
Artikel 25/2 nur in Notsituationen, die der Minister des Innern definiert, erfüllt sind.
Der Minister des Innern bestimmt die vom Fahrzeug stammenden Daten, anhand derer eine Notsituation erkannt wird und jeweils bestimmt wird, ob eine Notsituation für eine 112-Zentrale oder für einen SICAD vorliegt.
- Sie versuchen mindestens zweimal, das Fahrzeug auf zuverlässige Weise zu orten, entweder mittels zuverlässiger XY-Koordinaten oder mit Hilfe mündlicher Auskünfte des/der Insassen des Fahrzeugs. § 2 - Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie die in Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durch. Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die Bedingungen Nr. 1 und/oder 2 von Artikel 25/2 nicht erfüllt sind, archiviert sie den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/
- Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass nur die Bedingung Nr. 3 nicht erfüllt ist, und liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor, verfährt sie wie folgt:
- Hat die Alarmzentrale Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in der sich das Fahrzeug befindet, bestimmt sie auf der Grundlage dieser Informationen die zuständige Leitstelle und führt sie die in Artikel 25/4 Nr.2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch.
- Hat die Alarmzentrale keine Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in der sich das Fahrzeug befindet, verfügt aber über Hinweise, dass der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, auf belgischem Staatsgebiet liegt, bestimmt sie die zuständige Leitstelle auf der Grundlage der Richtlinien der Direktion 112 und führt sie die in Artikel 25/4 Nr.2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. Art. 25/4 - Hat eine Alarmzentrale für private eCalls festgestellt, dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie folgende Verrichtungen durch:
- Sie bestimmt die zuständige Leitstelle je nach Art des Zwischenfalls und anhand der zuverlässigen Ortung des Fahrzeugs.
- Im Fall von Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs hält sie den Anrufer in der Leitung.
- Sie übermittelt die obligatorischen Daten und die verfügbaren nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle gemäß den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel 25/7.
- Entsprechend den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel 25/7 ruft sie die zuständige Leitstelle an, fasst den Zwischenfall zusammen, verbindet den/die Insassen des Fahrzeugs mit dem Telefonisten der zuständigen Leitstelle und verlässt das Gespräch, außer wenn der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie bittet, weiter am Gespräch teilzunehmen, um sprachliche Unterstützung zu bieten oder aus einem anderen Grund. Sie befolgt bei dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren die eventuellen Anweisungen des Telefonisten der zuständigen Leitstelle.
- Stellt sie nach Durchführung der in Nr.3 und 4 aufgeführten Verrichtungen fest, dass keine Notsituation vorliegt oder dass die Dringlichkeit der Situation nicht mehr gegeben ist, meldet sie dies schnellstmöglich der zuständigen Leitstelle, damit die Leitstelle eventuell entsandte Mittel zurückrufen kann.
- Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr.4 oder 5 eine Sprachmitteilung, befolgt sie die darin erteilten Anweisungen. Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 das Besetztzeichen, teilt sie dem/den Insassen des Fahrzeugs mit, dass der Leitstelle die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt wurden, und wiederholt die Schritte 4 bis 6 nach einer Pause von zwei Minuten.
- Wird die Verbindung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls und der zuständigen Leitstelle unerwartet unterbrochen, nimmt die Alarmzentrale für private eCalls so bald wie möglich erneut Kontakt mit der zuständigen Leitstelle auf, um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Schritte ausführen zu können. Art. 25/5 - Ist eine Alarmzentrale für private eCalls gemäß den Bestimmungen ihres Vertrags mit dem Nutzer der Dienste im Besitz einer Aufzeichnung des Gesprächs mit dem/den Insassen des Fahrzeugs und fordert der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie an, lässt die Alarmzentrale für private eCalls ihn diese Aufzeichnung hören. Art. 25/6 - Am Ende des in den Artikeln 25/3 und 25/4 vorgesehenen Verfahrens archiviert die Alarmzentrale für private eCalls den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/
- Art. 25/7 - Bezüglich der Konnektivität für Sprechkontakte und zur Übermittlung obligatorischer und nützlicher Daten zwischen einer Alarmzentrale für private eCalls und den Leitstellen gelten folgende Regeln:
- Der Anruf bei der zuständigen Leitstelle und die Übermittlung der obligatorischen und nützlichen Daten erfolgen ausschließlich über die Infrastruktur des Infrastrukturbetreibers und auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls und dem Infrastrukturbetreiber.
- Die Alarmzentrale für private eCalls muss eine Schnittstelle einrichten, mit der sowohl der Sprechkontakt als auch die Daten über ein vom Infrastrukturbetreiber bestimmtes Netz übermittelt werden können.Die Alarmzentrale für private eCalls muss die Netzwerkgeräte des Infrastrukturbetreibers hosten und für die Verbindung mit den Telefon- und Datenanwendungen sorgen, mit denen die privaten eCalls bearbeitet werden.
- Der Sprechkontakt muss über einen Datenfluss gemäß den Vorgaben des Infrastrukturbetreibers übermittelt werden.
- Bei der Weiterleitung des Anrufs muss die Alarmzentrale für private eCalls der Leitstelle die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber) als ursprüngliche Anzeige des rufenden Anschlusses (Englisch: Calling Line Identification) übermitteln.
- Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet zur Übermittlung der obligatorischen und nützlichen Daten ausschließlich das Webservice-Protokoll in Anhang A der TPS-Norm.
- Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet die in Absatz 10.2 der TPS-Norm erwähnte "PSAP emergency TSD-Push address", die vom Infrastrukturbetreiber festgelegt wird.
- Die Alarmzentrale für private eCalls sieht im "TPS eCall Set of Data", wie in Absatz 7.4 der TPS-Norm erwähnt, ein Feld "IncidentDescription" vor und speichert darin eine Zusammenfassung der von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilten nützlichen Informationen ab. Dieses Feld gehört zu den nützlichen Daten. Art. 25/8 - Die Sprache der Kommunikation zwischen einer Alarmzentrale für private eCalls und der zuständigen Leitstelle ist diejenige, in der sich der Telefonist der zuständigen Leitstelle vorstellt. Spricht der Insasse des Fahrzeugs eine andere Sprache, übernimmt die Alarmzentrale für private eCalls die Übersetzung in die Sprache des Telefonisten der zuständigen Leitstelle oder erleichtert sie zumindest die Kommunikation zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und dem Telefonisten der zuständigen Leitstelle. Art. 25/9 - Alarmzentralen für private eCalls halten die Bestimmungen der TPS-Norm ein, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels stehen. Für die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom
- März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnte Konformitätsbewertung sind ebenfalls die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu berücksichtigen. Art. 25/10 - Der Infrastrukturbetreiber installiert die Artikel 25/7 Nr. 2 erwähnten Netzwerkgeräte ausschließlich für Alarmzentralen für private eCalls, die eine Genehmigung des Ministers des Innern gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom
- Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erhalten haben. Art. 25/11 - Alarmzentralen für private eCalls speichern während zwei Jahren ab dem Datum eines privaten eCalls die Daten, die in dem digitalen Logbuch, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
- März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnt, registriert wurden, einschließlich der obligatorischen und nützlichen Daten. Sie halten diese Daten zur Verfügung der Verwaltung. Art. 25/12 - Spätestens am
- März jeden Jahres übermitteln die Alarmzentralen für private eCalls der Verwaltung eine anonymisierte Übersicht über die Anzahl Anrufe, die während des vergangenen Kalenderjahres an jede zuständige Leitstelle weitergeleitet wurden, und die Anzahl Anrufe, die nicht weitergeleitet wurden. Pro Anruf wird die Zeit zwischen der Entgegennahme des Anrufs und gegebenenfalls dem Anruf an die Leitstelle angegeben. In dieser Übersicht wird nach "Notdienstkategoriewert", wie im IVS-Rahmengesetz erwähnt, sowie zwischen automatischen oder manuell ausgelösten privaten eCalls unterschieden. Die Alarmzentralen für private eCalls übermitteln zudem bei dieser Gelegenheit eine Übersicht über die Anzahl Fälle pro Monat, in denen Bedingung Nr. 3 von Artikel 25/2 nicht erfüllt war und die in Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durchgeführt wurden, mit Angabe der zuständigen Leitstelle." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28 - In Erwartung des Inkrafttretens des in Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 Absatz 4 vorgesehenen Ministeriellen Erlasses beurteilen Alarmzentralen für private eCalls, wenn kein Sprechkontakt besteht, ob die Bedingungen Nr.
Artikel 25
/2 erfüllt sind, indem sie sich auf die verfügbaren Daten und auf eventuelle Umgebungsgeräusche stützen." Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK