Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 24. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des
nern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund des Gesetzes vom
Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
nerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten,
sbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen anzupassen und andere zu verdeutlichen;
Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer
ternationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom 19. Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Vereinigten Königreich und
sbesondere über das Auftauchen einer Mutation des Coronavirus COVID-19;
Erwägung der Stellungnahme der Risk Assessment Group vom 20. Dezember 2020;
Erwägung der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-COV-2-Variante;
der Erwägung, dass die Europäische Kommission empfiehlt, dass, wenn ein negatives Testergebnis erforderlich ist, dieser Test höchstens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt werden sollte;
der Erwägung, dass es Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Schengen-Raums besitzen beziehungsweise dort ihren Hauptwohnort haben, möglich sein muss, aus dem Vereinigten Königreich über Belgien
diesen Mitgliedstaat zurückzukehren;
Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements
Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
Erwägung der Empfehlung (EU) des Rates der Europäischen Union vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen
die EU;
Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
Erwägung der Erklärung der WHO
Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19,
sbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch
der Welt ausbreitet;
Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. Oktober 2020,
der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. Oktober 2020,
der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation
Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen
den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020,
der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19
der Woche vom 19. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
der Erwägung, dass die WHO festgestellt hat, dass viele Länder eine großflächige Übertragung durch die Umsetzung bewährter Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen haben verhindern können und dass diese Maßnahmen nach wie vor das beste Mittel zum Schutz vor COVID-19 darstellen;
der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; dass die Zahl der
fektionen
Belgien sehr hoch bleibt und dass der Druck auf die Krankenhäuser noch immer sehr real ist; dass die Situation
Belgien daher sehr prekär bleibt;
der Erwägung, dass es unerlässlich ist, es dem Gesundheitspflegesystem weiterhin zu ermöglichen, die notwendige Versorgung von Patienten, die nicht an COVID-19 leiden, zu gewährleisten und alle Patienten unter den bestmöglichen Bedingungen zu empfangen;
Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
fektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;
der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
der Erwägung, dass die Gesundheitslage und die Maßnahmen regelmäßig bewertet werden; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
der Erwägung, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und Krankenhäuser und
tensivstationen entlastet werden und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 3 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom
Belgien Arbeiten
den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie
Dezember 1992 und
1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie
Dezember 2007 erwähnt, auszuführen, nicht mit einem
des vorliegenden Erlasses erwähnten Beförderer gereist, muss er den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Arbeit beziehungsweise Tätigkeit
Belgien durchgeführt wurde. Das negative Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von den Ärzte-Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung überprüft werden." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Liegt kein negatives Ergebnis vor, muss der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige sich
Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis mitgeteilt werden kann."
is Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die Wörter "der Europäischen Union und des Schengen-Raums" ersetzt. 2. Paragraph 2bis Absatz 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Durchreisen
Belgien aus dem Vereinigten Königreich
das Land der Staatsangehörigkeit oder des Hauptwohnorts, sofern dieses Land
der Europäischen Union oder im Schengen-Raum liegt." 3.
Absatz 1 werden die Wörter "1 und 2" durch die Wörter "1, 2 und 2bis" ersetzt.4.
werden die Wörter "48 Stunden vor der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet" durch die Wörter "72 Stunden vor der Abreise
das belgische Staatsgebiet" ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 25. Dezember 2020
Kraft. Brüssel, den 24. Dezember 2020 A. VERLINDEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.