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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-

Artikel 20§ 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor,

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 27.

Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom
  3. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,".
  4. In § 2 Absatz 1 werden folgende Wörter aufgehoben: "in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau,

Artikel 20§ 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29.

Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor,

Artikel 2des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 2007 erwähnt,".

  1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "Ein im Ausland lebender oder ansässiger Lohnempfänger oder Selbständiger, der zeitweilig von einem Arbeitgeber oder Nutzer beschäftigt wird, um in Belgien Tätigkeiten auszuführen, muss den Nachweis des negativen Ergebnisses eines Tests erbringen, der frühestens 72 Stunden vor Aufnahme seiner Tätigkeit beziehungsweise Aktivität in Belgien durchgeführt wurde, wenn er länger als 48 Stunden auf belgischem Staatsgebiet bleibt.Dieses negative Ergebnis kann von den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten und von allen Diensten und Einrichtungen überprüft werden, die mit der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind." Art. 2 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Personen, die sich an einer Arbeitsstätte befinden, müssen die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einhalten. An den Arbeitsstätten können die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte und alle Dienste und Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, die betreffenden Personen auffordern, den Nachweis zu erbringen, dass sie die von den zuständigen Behörden festgelegten Verpflichtungen einhalten. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Arbeitsstätten" die in Artikel 16 Nr. 10 Sozialstrafgesetzbuches bestimmten Arbeitsstätten." Art. 3 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 8 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind." durch einen Doppelpunkt ersetzt und durch folgende Wörter ergänzt: "- Dienstleistungen durch in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnte Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung notwendig sind, - Dienstleistungen für Führerscheinausbildungen und -prüfungen und für Ausbildungen zum Steuern von Flugzeugen mit dem Ziel einer beruflichen Qualifikation, unter Einhaltung der im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten." Art. 6 - In Artikel 15bis desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben. Art. 7 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 2bis wird aufgehoben.
  3. In Paragraph 3 Absatz 1 werden die Wörter "1, 2 und 2bis" durch die Wörter "1 und 2" ersetzt.
  4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 müssen folgende Kategorien von Reisenden kein negatives Testergebnis vorweisen: 1.sofern sie im Rahmen ihrer Funktion nach Belgien reisen: - Arbeitnehmer des Verkehrssektors oder Verkehrsdienstleister, einschließlich Lastwagenfahrer, die Güter zur Verwendung auf dem Staatsgebiet befördern, und solche, die nur auf der Durchfahrt sind, - Seeleute, - "Border Force Officers" des Vereinigten Königreichs, - Grenzgänger,
  5. Schüler aus Nachbarländern, die im Rahmen des Pflichtunterrichts nach Belgien reisen, 3.Personen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Mitelternschaft nach Belgien reisen." Art. 8 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus COVID-19 kann das Landesamt für soziale Sicherheit als Auftragsverarbeiter für alle Dienste und Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind, und alle Dienste und Einrichtungen, die mit der Überwachung der Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegten Verpflichtungen beauftragt sind, im Hinblick auf die Unterstützung der Rückverfolgung und Überprüfung von Clustern und Personengemeinschaften Gesundheitsdaten in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 sowie Kontakt-, Identifizierungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltsdaten von Arbeitnehmern und Selbständigen sammeln, kombinieren und verarbeiten, auch durch Datamining und Datamatching." Art. 9 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
  6. März 2021 einschließlich anwendbar." Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den
  7. Januar 2021 A. VERLINDEN

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