Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
folge der Verabschiedung des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen die notwendigen Anpassungen an den föderalen steuerrechtlichen Bestimmungen angebracht, die
verschiedenen Königlichen Erlassen enthalten sind. Wie dies bereits beim Gesetz vom 17. März 2019 zur Anpassung bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen der Fall war, wird mit vorliegendem Erlassentwurf im Prinzip darauf abgezielt, die Neutralität dieses neuen Gesetzbuches
steuerlicher Hinsicht zu gewährleisten, nicht aber wesentliche Abänderungen an diesen steuerrechtlichen Bestimmungen anzubringen. Im Gesetz vom
krafttreten des vorliegenden Entwurfs und seine Anwendung tragen dem Rechnung,
dem sichergestellt wird, dass für Gesellschaften, die weiterhin dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, die
den Ausführungserlassen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches beibehalten werden und für Gesellschaften, die vorübergehend eine aufgehobene Rechtsform beibehalten können (z.B. landwirtschaftliche Gesellschaften oder wirtschaftliche
teressenvereinigungen), die Verweise auf diese aufgehobenen Gesellschaftsformen
den Ausführungserlassen ebenfalls zeitweilig beibehalten werden. Für weitere Bemerkungen zu diesem
krafttreten wird auf die Begründung zu vorerwähntem Gesetz vom 17. März 2019 verwiesen (Parlamentarische Arbeiten 54-3367-001). KAPITEL 1 - Abänderungen
Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) Art. 1 bis 22 - Durch die Artikel 1 bis 22 wird der KE/EStGB 92 an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen angepasst. Art. 23 und 24 - Durch die Artikel 23 und 24 werden Anlage 3 beziehungsweise Anlage 3ter desselben Erlasses an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen angepasst. Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer Verordnungsbestimmungen
Bezug auf die Einkommensteuern Art. 25 und 26 - Durch Artikel 25 wird Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der
§ 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle an die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf die Mehrwertsteuer Art. 27 - Die Abänderung, die durch Artikel 27 des vorliegenden Entwurfs am Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend: Königlicher Erlass Nr. 20) angebracht wird, ist eine unmittelbare Folge des
krafttretens des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen.
Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 wurde bisher auf "Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung" verwiesen. Dieser Begriff verschwindet im neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen. Fortan gibt es eine Anerkennung
der Rechtsform der Genossenschaft, bei der eine öffentliche Behörde überprüft, ob eine bestimmte Gesellschaft die Bezeichnung "Sozialunternehmen" verdient. Genossenschaften, die die Bedingungen erfüllen, um als Sozialunternehmen (abgekürzt "SU") tätig zu sein, und als solches anerkannt sind, werden daher "als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaften" oder abgekürzt "als SU anerkannte Gen." genannt. Folglich wird durch Artikel 27 des vorliegenden Entwurfs Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 angepasst,
dem der Begriff "Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung" durch den Begriff "gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft" ersetzt wird. KAPITEL 3 BIS 5 - Verschiedene Gebühren und Steuern - Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren Durch die Kapitel 3 bis 5 werden folgende Erlasse angepasst:
nerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Durch Artikel 31 wird eine Bestimmung aufgehoben, die sich auf eine Steuer bezieht, die selbst durch das Gesetz vom 25. April 2014 aufgehoben worden ist (die außergewöhnliche Steuer auf Zahlungen für langfristiges Sparen). KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung,
krafttreten und Ausführungsbestimmung
den Artikeln 38 und 39 werden die Übergangsbestimmung und das
krafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt. Den Bemerkungen des Staatsrates
seinem Gutachten Nr. 66.408/1/V vom
den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen, des Artikels 86; Aufgrund des Gesetzes vom
§ 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
nerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.408/1/V des Staatsrates vom 31. Juli 2019, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen
Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) Artikel 1 -
GB 92, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2008, wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben. Art. 2 -
der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften" durch die Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als Landwirtschaftsunternehmen wie
:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben" ersetzt. Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben," ersetzt.2. Das Wort "Gesellschaftskapital" wird durch das Wort "Kapital" ersetzt. Art. 4 -
2 desselben Erlasses wird das Wort "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Wenn eine Gesellschaft nicht mehr zugelassen ist als Landwirtschaftsunternehmen wie
:2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt oder die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft angenommen hat, wird dem Optionssystem mit Beginn des Besteuerungszeitraums,
dem die Zulassung endet oder die neue Rechtsform angenommen wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die Gesellschaft unterliegt weiterhin der Gesellschaftssteuer." Art. 6 -
1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2008, wird das Wort "Sitz," aufgehoben und werden die Wörter "Sitz oder" ebenfalls aufgehoben. Art. 7 -
2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, werden die Wörter "ihren Gesellschaftssitz," aufgehoben. Art. 8 -
3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird das Wort "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. Art. 9 - Artikel 734/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
epties Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, werden die Wörter "Artikel 92 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 3:1 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 11 -
November 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
1 vierter Gedankenstrich desselben Erlasses werden die Wörter "einer gemäß den Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals" durch die Wörter "einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt," ersetzt. Art. 13 - Artikel 87 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.5 Buchstabe b) werden die Wörter "ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres vertraglichen Zwecks" durch die Wörter "ihres Gegenstands" ersetzt. 2.
Nr.7 werden die Wörter "Mitgliedern zivilrechtlicher Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "Mitgliedern von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt. Art. 14 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 Nr.3 Buchstabe g) werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 2.
Buchstabe c) Nr.5 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Art. 15 -
April 2003, wird das Wort "Gesellschaftssitz" durch die Wörter "satzungsmäßige Sitz" ersetzt. Art. 16 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 2.
Nr.1 Buchstabe h) wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt. 3.
Nr.6 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei
Bezug auf Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", zu verstehen sind" ergänzt. Art. 17 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben und das Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt.2.
Absatz 3 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei
Bezug auf Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die "Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft", als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und "société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft" beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind" ergänzt. Art. 18 - Artikel 107 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, Organismen oder Einrichtungen" durch die Wörter "
ländischen Gesellschaften, privatrechtlichen belgischen Vereinigungen, Organismen oder Einrichtungen" ersetzt. 2.
Nr.6 werden die Wörter "privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" durch die Wörter "
ländischen Gesellschaften, privatrechtlichen belgischen Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" ersetzt. Art. 19 -
Januar 2005 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben. Art. 20 -
§ 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. Art. 21 -
April 2007, werden die Wörter "mit Gesellschaftssitz" durch die Wörter "mit satzungsmäßigem Sitz" ersetzt. Art. 22 - Artikel 220 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. 2.
Nr.2 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. Art. 23 -
Anlage 3 Kapitel 5 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder Mitglieder von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 29 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wie
Art. 24 -
Anlage 3ter Punkt III Buchstabe a/1) desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer Verordnungsbestimmungen
Bezug auf die Einkommensteuern Art. 25 -
5 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der
§ 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle werden die Wörter "Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom
Bezug auf die Mehrwertsteuer Art. 27 -
Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen werden die Wörter "Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaft" ersetzt. (...) KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung,
krafttreten und Ausführungsbestimmung Art. 38 - Solange das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom
einem der Erlasse zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und der besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind, was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, als Verweis auf die Bestimmung des Gesellschaftsgesetzbuches, seines Ausführungserlasses oder anderer besonderer Rechtsvorschriften, die vor
krafttreten des vorliegenden Erlasses
diesen steuerrechtlichen Bestimmungen vorkam, zu lesen. Art. 39 - Die Artikel 1, 3 Nr. 2, 4, 6 bis 26, 28 Nr. 2, 29, 30, 32 Nr. 1 und 2, 33, 34 Nr. 2 und 36 werden wirksam mit
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