FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 8 MAART 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de wijze waarop de legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van legalisatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2020 tot vaststelling van de wijze waarop de legalisatie wordt uitgevoerd en de mogelijke weigeringsgronden van legalisatie (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung von Legalisationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät den Entwurf eines Königlichen Erlasses vorzulegen, der den Königlichen Erlass vom 12.Juli 2006 über die Legalisation ausländischer gerichtlicher Entscheidungen oder authentischer Urkunden ersetzt. In Artikel 33 des Konsulargesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, ist vorgesehen, dass der König die Regeln über die Weise bestimmt, wie Legalisationen erfolgen. Es ist festzustellen, dass die Anzahl elektronisch unterzeichneter Dokumente weltweit erheblich zunimmt. In Anwendung des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellt Belgien bereits seit dem 1. Mai 2018 elektronische Apostillen über ein Programm mit dem Namen "eLegislation" aus, das beim Föderalen Öffentlichern Dienst Auswärtige Angelegenheiten entwickelt worden ist. Es wird sowohl für die Anbringung der elektronischen Apostille als auch für die Anbringung der elektronischen Legalisation verwendet. Das Programm "eLegalisation" wurde entwickelt, um auch in allen belgischen konsularischen Vertretungen, die für die Durchführung von Legalisationen zuständig sind, verwendet zu werden. Dieses Programm wird für die konsularischen Vertretungen in den Bereichen Verwaltung der Legalisationen und Prüfungen ausländischer Dokumente im Allgemeinen eine Bereicherung darstellen. Für Belgien bestimmte Dokumente werden elektronisch legalisiert. Für ein Drittland bestimmte Dokumente können je nach Wahl des Bürgers elektronisch oder auf traditionelle Weise (Papierfassung) legalisiert werden. Der Zweck des Programms "eLegalisation" besteht nicht in der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern lediglich darin, als nützliche Schnittstelle für die Verwaltung von Anträgen auf Legalisation oder Apostille zwischen dem Nutzer und dem für die Legalisation zuständigen Dienst zu dienen. Da die elektronisch mit einer Apostille oder Legalisation versehenen Dokumente in der Anwendung "eLegalisation" registriert werden, wird mit diesem Programm ein Register der mit Apostillen und Legalisationen versehenen Dokumente geführt. Aufgrund des besonders schützenswerten Charakters der auf diese Weise registrierten Daten (private Dokumente oder Handelsdokumente) muss die Verwendung der Anwendung im Rahmen der Legalisationsaufgabe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten geregelt werden. Zudem handeln die zur Legalisation ermächtigten Dienste und Personen ausschließlich auf Antrag der juristischen oder natürlichen Personen, die ein Interesse an der Legalisation ihrer Dokumente zur Verwendung im Ausland oder in Belgien haben. Daher ist es den zur Legalisation ermächtigten Personen infolge des Antrags auf Legalisation oder Apostille erlaubt, die für die formelle Prüfung dieser Dokumente erforderlichen Angaben im Hinblick auf ihre Legalisation zur Kenntnis zu nehmen. Im Datenverarbeitungssystem werden die Daten über Legalisationen und Apostillen für einen Zeitraum von fünfundsiebzig Jahren gespeichert. Die Möglichkeit für den Nutzer, der im Besitz der Daten in Bezug auf die Legalisation oder Apostille ist (Kontrollnummer und Datum), das mit Legalisation oder Apostille versehene elektronische Dokument zu erhalten, ist auf zehn Jahre begrenzt. Durch das Gesetz vom 3. Juli 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches und des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, ist Artikel 33 des Konsulargesetzbuches abgeändert worden, in dem nunmehr Folgendes festgelegt ist: "Der Leiter einer berufskonsularischen Vertretung kann gemäß Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht ausländische gerichtliche Entscheidungen oder authentische Urkunden legalisieren." Eine Legalisation erfolgt nicht länger systematisch. Neben den üblichen Gründen für die Verweigerung einer Legalisation, wie zum Beispiel, dass es sich bei der Unterschrift nicht um die Unterschrift des zuständigen Beamten handelt, dass der unterzeichnende Beamte nicht zuständig ist, dass das Siegel oder der Stempel falsch beziehungsweise gefälscht oder ungewöhnlich ist, dass die Übersetzung fehlt oder der Inhalt gegen die öffentliche Ordnung verstößt, steht hiermit nun die Möglichkeit zur Verfügung, die Legalisation eines vorgelegten Dokuments auf der Grundlage der Ergebnisse einer inhaltlichen Prüfung des Dokuments zu verweigern. Die inhaltliche Prüfung des Dokuments ist in Artikel 34 desselben Gesetzbuches vorgesehen. Das Verfahren in Bezug auf die inhaltliche Prüfung eines Dokuments ist im Rundschreiben vom 14. Januar 2015 über die Legalisation und die Überprüfung von ausländischen Unterlagen, ergänzt durch das Rundschreiben vom 29. November 2018, vorgesehen und seither unverändert geblieben. Die Verweigerung einer Legalisation muss natürlich stets ordnungsgemäß mit Gründen versehen sein. Kommentar zu den Artikeln In den Artikeln 1 bis 4 wird der Legalisationsvermerk und der Zugriff auf die Anwendung festgelegt. In den Artikeln 5 bis 6 wird bestimmt, wie Bemerkungen und eine mögliche Verweigerung der Legalisation angegeben werden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN 8. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Weise, wie Legalisationen erfolgen, und über mögliche Gründe für die Verweigerung von Legalisationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe
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