Wet tot wijziging van de Spoorcodex. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 januari 2019 tot wijziging van de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van 6 februa
Artikel 9, wird ein Artikel 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.
26/1 - Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur und/oder der Umrüstung der Eisenbahninfrastruktur konsultiert der Infrastrukturbetreiber die Antragsteller und trägt den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung. Die Planung von Instandhaltungsarbeiten wird vom Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise durchgeführt." Art. 11 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Kooperationsvereinbarung" eingefügt. Art. 12 - In Abschnitt 6,
Artikel 11, wird ein Artikel 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.
26/2 - Unbeschadet des Artikels 156ter des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen dürfen Infrastrukturbetreiber in diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen schließen, die den Kunden Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. Das Kontrollorgan wird vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen informiert." Art. 13 - In Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Koordinierungsmechanismen" eingefügt. Art. 14 - In Abschnitt 7,
Artikel 13, wird ein Artikel 26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.
26/3 - § 1 - Infrastrukturbetreiber setzen einen geeigneten Koordinierungsmechanismus ein, um die Koordinierung zwischen den Antragstellern, dem FÖD Mobilität und Transportwesen und, sofern dies notwendig ist, anderen Beteiligten des Sektors sicherzustellen. Das Kontrollorgan nimmt als Beobachter teil. Die Koordinierung betrifft unter anderem Folgendes:
- den Bedarf der Antragsteller hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Infrastrukturkapazität, 2.den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben der in Artikel 47 erwähnten vertraglichen Vereinbarungen sowie der in Artikel 47 § 2 erwähnten Anreize,
- den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, 4.Fragen der Intermodalität und Interoperabilität,
- sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, der Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Infrastrukturbetreibers. Gegebenenfalls erstellt und veröffentlicht der Infrastrukturbetreiber in Konsultation mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. Die Koordinierung erfolgt mindestens ein Mal jährlich, und der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Website einen Überblick über die gemäß vorliegendem Artikel durchgeführten Tätigkeiten. Im Rahmen der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Koordinierung setzen Infrastrukturbetreiber die von allen in Absatz 1 erwähnten Beteiligten beantragten Punkte auf die Tagesordnung. Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Koordinierung berührt weder das Recht der Antragsteller, das Kontrollorgan zu befassen, noch die Befugnisse dieses Organs. § 2 - Infrastrukturbetreiber arbeiten in einem gemäß Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums eingerichteten Europäischen Netzwerk der Infrastrukturbetreiber zusammen." Art. 15 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst zu betreiben, so unterrichtet er den Infrastrukturbetreiber und das Kontrollorgan darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht. Damit das Kontrollorgan die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge bewerten kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister, der durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenverkehrsdienste auf dieser Strecke vergeben hat, und die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber binnen zehn Tagen unterrichtet werden." Art. 16 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Anlage 3" durch die Wörter "in Anhang VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums" ersetzt. Art. 17 - Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Kontrollorgan kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, ihm diese Informationen zur Verfügung zu stellen." Art. 18 - In Artikel 52/1 desselben Gesetzbuches,
das Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "in der Entscheidung 2009/561/EG" jeweils durch die Wörter "in der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission" ersetzt. Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - In Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. bestimmt, ob die Ausübung des in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Zugangsrechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde, wenn dieses Recht auf derselben Strecke wie derjenigen, die Gegenstand dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist, oder einer Alternativstrecke ausgeübt wird. Gegebenenfalls kann der Minister das in Artikel 5 Nr. 3 erwähnte Zugangsrecht gemäß Artikel 5 § 2 einschränken. Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährdet würde, wird vom Kontrollorgan anhand einer objektiven wirtschaftlichen Analyse auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien beurteilt. Die Beurteilung erfolgt, nachdem einer oder mehrere der nachstehend aufgeführten Beteiligten binnen einem Monat nach Eingang der Informationen über den geplanten Personenverkehrsdienst einen entsprechenden Antrag gestellt hat bzw. haben:
- a)der Minister,
- b)der Infrastrukturbetreiber,
- c)das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt. Das Kontrollorgan teilt die Gründe für seine Entscheidung mit und gibt an, unter welchen Bedingungen einer der folgenden Beteiligten binnen einem Monat nach der Notifizierung eine erneute Prüfung der Entscheidung verlangen kann:
- a)der Minister,
- b)der Infrastrukturbetreiber,
- c)das Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllt,
- d)das Eisenbahnunternehmen, das den Zugang beantragt. Beschließt das Kontrollorgan, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den geplanten Personenverkehrsdienst gefährdet würde, so weist es auf mögliche Änderungen des Verkehrsdienstes hin, die die Ausübung dieses Rechts gewährleisten würden." Art. 21 - Artikel 62 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. überprüft, ob die gemäß Artikel 26/2 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen nicht diskriminierend sind, und überwacht die Durchführung dieser Vereinbarungen." Art. 22 - In Artikel 62 § 3 wird Absatz 2,
das Gesetz vom
- Juni 2015, wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist das Kontrollorgan berechtigt, die Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten zu überwachen und insbesondere von sich aus zu überprüfen, ob Antragsteller hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Elemente nicht ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt werden. Es überprüft insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern genutzt werden kann." Art. 23 - Artikel 62 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird durch die Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
- das Verkehrsmanagement,
- die Erneuerungsplanung und die geplante oder ungeplante Instandhaltung, 9.die Erfüllung der in den Artikeln 4/2/1, 26/1 und 26/2 erwähnten Anforderungen." Art. 24 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
- November 2017, wird wie folgt abgeändert:
- In § 3 werden die Wörter "in Übereinstimmung mit den Artikeln 64 und 65" aufgehoben.
- In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits vorzunehmen oder externe Kontrollen von dem Infrastrukturbetreiber, Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 eingehalten werden" durch den Satz "Das Kontrollorgan ist befugt, Audits vorzunehmen oder externe Kontrollen von Infrastrukturbetreibern, Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4 und die Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 eingehalten werden". Art. 25 - Artikel 66/4 desselben Gesetzbuches,
das Gesetz vom
- Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:
- Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen des Kontrollorgans und eines Kontrollorgans eines anderen Mitgliedstaats erforderlich sind, arbeiten die betreffenden Kontrollorgane bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Entscheidungen zusammen."
- Paragraph 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren enthalten unter anderem Regelungen für die Beilegung von Rechtsstreiten im Rahmen von § 2/1." Art. 26 - Anlage 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
- der Artikel 5, 6, 15 und 20, die am 1.Januar 2019 in Kraft treten,
- von Artikel 7, der am 1.Juni 2019 in Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS Anlage zum Gesetz vom
- Januar 2019 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 28 zum Eisenbahngesetzbuch Anlage 28 Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten Der/Die Unterzeichnete .......................................................................................................................... (Vorname, Nachname), erklärt, sich nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 4/2/1 § 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches zu befinden. Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist. Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig:
- Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein, 2.mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein. Gesehen, um dem Gesetz vom
- Januar 2019 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden