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Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen waarbij voor bepaalde persoonsverzekeringen een recht om vergeten te worden

Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/01/2019 numac 2018015728 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende d

Artikel 61/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren. Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen. Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut auftritt, als erfolgreich abgeschlossen. Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund dieser Krebserkrankung ablehnen. § 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend anpassen." Art. 3 - In

Artikel 61/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt wird. Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. § 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter bestimmten Modalitäten:

  1. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit keinen Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss des Vertrages nicht ablehnen dürfen, 2.Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheit einen Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch gerechtfertigt ist. § 3 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen für bestimmte Arten von Krebserkrankungen anpassen, gegebenenfalls durch Festlegung der Modalitäten, unter denen die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt werden kann. § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege und nach Stellungnahme des in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüros den Referenzrahmen auch für bestimmte chronische Krankheiten anpassen und festlegen, nach welchen Fristen und Modalitäten:
  2. Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten keinen Prämienzuschlag erheben, keinen Ausschluss vorsehen oder den Abschluss des Vertrages nicht ablehnen dürfen, 2.Versicherungsunternehmen aufgrund dieser Krankheiten einen Prämienzuschlag erheben können. Der König bestimmt auch, in welcher Höhe dieser Zuschlag medizinisch und versicherungstechnisch gerechtfertigt ist. § 5 - Die in den Paragraphen 1 bis 4 genannten Modalitäten, Fristen und die Höhe des Prämienzuschlags müssen in medizinischer und versicherungstechnischer Hinsicht auf Grundlage wissenschaftlicher Daten objektiv und vernünftig begründet sein. § 6 - Alle zwei Jahre bewertet das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege den Referenzrahmen unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der verfügbaren wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die in den Artikeln 61/2 § 1 und § 2 des vorliegenden Artikels genannten Krankheiten. Das Föderale Fachzentrum für Gesundheitspflege übermittelt dem in Artikel 217 erwähnten Tarifierungsbegleitbüro einen Vorschlag zur Anpassung des Referenzrahmens. Das Tarifierungsbegleitbüro leitet den Vorschlag zusammen mit seiner Stellungnahme an den für Versicherungen zuständigen Minister und den für Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister weiter. Der König kann gegebenenfalls den Referenzrahmen anpassen." Art. 4 - In

Artikel 61/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros." KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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