61/2 - § 1 - Personen, die an einer Krebserkrankung gleich welcher Art leiden oder gelitten haben und eine in Artikel 61/1 erwähnte Versicherung abschließen wollen, müssen ihren Versicherer gemäß Artikel 58 über diese Erkrankung informieren. Versicherungsunternehmen ist es jedoch untersagt, diese Krebserkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung und wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Rückfall auftritt, bei der Bestimmung des aktuellen Gesundheitszustands wie in Artikel 61 vorgesehen zu berücksichtigen. Eine Behandlung gilt ab dem Datum, an dem die laufende Behandlung der Krebserkrankung abgeschlossen wurde und der Krebs nicht erneut auftritt, als erfolgreich abgeschlossen. Versicherungsunternehmen dürfen diese Krebserkrankung nicht vom Versicherungsvertrag ausschließen oder die Versicherung aufgrund dieser Krebserkrankung ablehnen. § 2 - Der König kann die in § 1 genannte Frist insbesondere Altersklassen und/oder Arten von Krebserkrankungen entsprechend anpassen." Art. 3 - In
61/3 - § 1 - Der König kann in einem Referenzrahmen bestimmte Krebsarten festlegen, für die die in Artikel 61/2 genannte Frist verkürzt wird. Es ist Versicherungsunternehmen untersagt, diese Erkrankungen nach Ablauf der verkürzten Frist bei der Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. § 2 - Der König kann in einem Referenzrahmen auch eine bestimmte Anzahl chronischer Krankheiten festlegen, für die gegebenenfalls unter bestimmten Modalitäten:
61/4 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte werden Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zunächst von der zuerst handelnden Partei dem in Artikel 217 genannten Tarifierungsbegleitbüro vorgelegt. Dieses gibt innerhalb von fünfzehn Werktagen ab Eingang der vollständigen Akte eine Stellungnahme ab. Das Versicherungsunternehmen übermittelt seine Akte auf einfaches Verlangen des Tarifierungsbegleitbüros." KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zehnten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gilt für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Ausführungserlasse treten am ersten Tag des zehnten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und gelten für neue Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.