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Koninklijk besluit betreffende de schadeloosstelling voor beroepsziekten, ten gunste van de vrijwillige leden van het operationeel personeel van de hu

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 12 JUNI

  1. - Koninklijk besluit betreffende de schadeloosstelling voor beroepsziekten, ten gunste van de vrijwillige leden van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juni 2020 betreffende de schadeloosstelling voor beroepsziekten, ten gunste van de vrijwillige leden van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  2. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. 12, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. April 2014; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. Januar 1993 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Februar 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom
  7. April 2020 und
  8. April 2020; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  9. April 2020; Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom
  10. Mai 2020; Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und Renten noch nicht erlassen worden sind; In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war; In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am
  12. Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite (GNIT) ausgerufen hat; In Erwägung der am
  13. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter Fälle; In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem Gebiet und in Belgien; In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen zu gewährleisten; In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt sind, dringend erforderlich ist; Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom
  14. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
  16. Februar 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen am
  17. März 2020 in Kraft. Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom
  18. Januar 1993 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  19. Juni 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Betrag." Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  20. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln:
  21. des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen,
  22. der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen,
  23. des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen." Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  24. März
  25. Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  26. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes D. CLARINVAL Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Selbständigen D. DUCARME

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