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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue d'introduire la méthode particulière d

Obsah (17)Artikel 74Artikel 47tArtikel 47qArtikel 90tArtikel 324b§ 4Artikel 47oArtikel 47n§ 1Artikel 28b§ 2§ 3Artikel 56bArtikel 47uArtikel 189tArtikel 46sArtikel 30

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code d'

struction criminelle et le titre préliminaire du Code d'

struction criminelle en vue d'

troduire la méthode particulière de recherche d'

filtration civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code d'

struction criminelle et le titre préliminaire du Code d'

struction criminelle en vue d'

troduire la méthode particulière de recherche d'

filtration civile (Moniteur belge du 7 août 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen

filtrierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 -

Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die

filtrierung und den Rückgriff auf

formanten" durch die Wörter "die

filtrierung, die zivile

filtrierung und den Rückgriff auf

formanten" ersetzt. Art. 3 -

Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Januar 2003, werden die Wörter "und des Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben

den Bereichen Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist," ersetzt. Art. 4 -

Buch 1

Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile

filtrierung" eingefügt. Art. 5 -

Unterabschnitt 4b

is, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen

filtrierung im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler

filtrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende

dizien dafür gibt, dass sie eine der

Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.

11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer

Artikel 324b

is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der

§ 4Nr.

6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen

filtrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint. § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine zivile

filtrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der

Artikel 47o

cties erwähnten

filtrierung, nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden. Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen

filtrierung durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung wird

der

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt.

Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen

filtrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den

Artikel 47o

cties § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem zivilen

filtranten zu erlauben, auf die

Artikel 47o

cties § 2 Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter Begleitung des

Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen. Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen

filtranten. Diese Genehmigung wird

der

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt.

Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen

filtranten, um die ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten. Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen

filtranten sowie dafür, dass der zivile

filtrant seine Pflichten erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und Kontrollbeamter desselben zivilen

filtranten sein. § 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen

filtranten, den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des zivilen

filtranten Straftaten zu begehen. Straffrei bleiben zivile

filtranten, Begleit- und Kontrollbeamte, die im Rahmen des Auftrags des zivilen

filtranten und im Hinblick auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Prokurators des Königs begehen. Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, für die die zivile

filtrierung angewandt wird, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen. Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzbuches zivile

filtranten, Begleit- und Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren Fachkompetenz

Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im Rahmen der Ausführung der zivilen

filtrierung Straftaten zu begehen. Der

§ 4Nr.

6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator des Königs die

Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile

filtrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die

Absatz 4 erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich mit. Der zivile

filtrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den

§ 4Nr.

6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier

formieren. Letzterer setzt den Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon

Kenntnis. Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder Unterstützung geleistet haben, sowie auf die

§ 1Absatz 2 erwähnten Personen.

Der Minister der Justiz und der Minister des

nern ergreifen auf gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der zivilen

filtranten, Begleit- und Kontrollbeamten bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten

diesem Rahmen begangen werden. § 4 - Die Genehmigung zur zivilen

filtrierung erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: 1. die schwerwiegenden

dizien für die Straftaten, die die zivile

filtrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile

filtrierung Bestandteil einer

Artikel 28b

is § 2 definierten proaktiven Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen und die besonderen

dizien

Bezug auf die

dieser letztgenannten Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile

filtrierung rechtfertigen, 2.die Gründe, warum die zivile

filtrierung für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, und

sbesondere die Gründe, warum die

Artikel 47o

cties erwähnte

filtrierung nicht auszureichen scheint, um die Wahrheit herauszufinden, 3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende

dizien dafür gibt, dass sie eine der

Artikel 90t

er §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer

Artikel 324b

is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten, 4. Art und Weise, wie die zivile

filtrierung durchgeführt wird, einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der

§ 2

Absatz 3 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken, 5.Zeitraum,

dem die zivile

filtrierung durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der Genehmigung, 6. Namen und Eigenschaft des

Artikel 47t

er § 2 Absatz 4 erwähnten Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen

filtrierung leitet, 7.Identität des zivilen

filtranten

Form eines Codes, 8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung der zivilen

filtrierung. § 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls

einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen

filtranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die

§ 3

Absatz 4 erwähnten Personen im Rahmen der zivilen

filtrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird

der

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.

§ 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen

filtrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich

der

§ 4vorgesehenen Form bestätigt werden.

§ 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen

filtrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die

den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8. § 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur zivilen

filtrierung, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls

einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen

filtranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die

§ 3

Absatz 4 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten zivilen

filtrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird

der

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt." Art.

6 -

denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze

gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche Vergangenheit und die Motivation des zivilen

filtranten und seine Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährden, umfasst: 1. vor Erteilung der

Artikel 47n

ovies/1 § 2 beziehungsweise Artikel 56bis erwähnten Genehmigung, 2.vor der

den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer. Diese Risikoanalysen werden

der

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.

Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen

filtrierung. § 2 - Der zivile

filtrant unterzeichnet ein

einer einzigen Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum,

dem er sich verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die Sache zu machen, für die er als ziviler

filtrant eingesetzt wird. Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Identität des zivilen

filtranten, 2.Rechte und Pflichten des zivilen

filtranten, 3. Art und Weise, wie die zivile

filtrierung durchgeführt wird, 4.Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen

filtranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können, 5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Kontrolle des zivilen

filtranten ergriffen werden können. § 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze

gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der

Artikel 47novies/1 § 4 Nr.

6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die Kontroll- und Begleitbeamten und der

Artikel 56bis erwähnte Untersuchungsrichter können dieses schriftliche Memorandum einsehen.

Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt. Der

Artikel 47novies/1 § 4 Nr.

6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht,

dem er das Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird

der

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.

§ 4 - Der zivile

filtrant und die

Artikel 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnte Person unterliegen der Schweigepflicht.

Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 7 -

denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/3 - § 1 - Der

Artikel 47novies/1 § 4 Nr.

6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der zivilen

filtrierungen, die er leitet. Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt übermittelt und von ihm

einer getrennten und vertraulichen Akte aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des

Artikel 56b

is beziehungsweise

den Artikeln 235ter § 3, 235quater § 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der

halt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 2 - Die Genehmigung zur zivilen

filtrierung und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen Akte beigefügt. Der

Artikel 47novies/1 § 4 Nr.

6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der zivilen

filtrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des

formanten, des zivilen

filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung beauftragt sind, sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren Fachkompetenz

Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese Elemente werden ausschließlich

dem

§ 1

Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.

einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen

filtrierung verwiesen und werden die

Artikel 47novies/1 § 4 Nr.

1, 2, 3, 5 und 8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur zivilen

filtrierung, der

Artikel 47n

ovies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des zivilen

filtranten. Die erstellten Protokolle und die

Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden spätestens nach Beendigung der zivilen

filtrierung und gegebenenfalls der

Artikel 47o

cties erwähnten

filtrierung der Strafakte beigefügt. § 3 - Die aufgrund einer zivilen

filtrierung erlangten Beweismittel können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie

entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. § 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze

gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit des zivilen

filtranten, die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen

filtranten und die Erfüllung der Pflichten des zivilen

filtranten; der Prokurator des Königs bewahrt diesen Bericht

der

§ 1Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte auf." Art.

8 -

Artikel 47undecies Absatz 1 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Januar 2003, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "der Observation und der

filtrierung" jeweils durch die Wörter "der Observation, der

filtrierung und der zivilen

filtrierung" ersetzt. Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2005 und
  3. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt.2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eine

Artikel 47n

ovies/1 vorgesehene zivile

filtrierung, die sich auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der Arzt selbst verdächtigt wird, eine der

Artikel 90t

er §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer

Artikel 324b

is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird, oder eine der

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort benutzen." Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt: "1. "gefährdeter Zeuge": - eine Person, die sich

Gefahr befindet

folge von Aussagen, die sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im Rahmen einer Strafsache entweder

Belgien oder vor einem

ternationalen Gericht oder, wenn

der Sache Gegenseitigkeit gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage

der Sitzung zu bestätigen, - eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler

filtrant, wie

Artikel 47n

ovies/1 erwähnt,

Gefahr befindet." Art. 11 -

Artikel 189ter Absatz 1 und 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung" ersetzt. Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "Observation und

filtrierung" jeweils durch die Wörter "Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung" ersetzt.2.

§ 2

Absatz 4 werden die Wörter "Observation und

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung" ersetzt und werden die Wörter "den

den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den

den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. 3.

§ 2

Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der Observation und

filtrierung beauftragten Polizeibeamten, die

Artikel 47o

cties § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter "die mit der Durchführung der Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen

filtranten und die

den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt.4.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "

den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "

den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der

halt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des

formanten, des zivilen

filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung oder der

Artikel 46s

exies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der

den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte." Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Observation und

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung" ersetzt. 2.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und

filtrierungen" durch die Wörter "Observationen,

filtrierungen oder zivilen

filtrierungen" ersetzt.3.

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung oder zivilen

filtrierung" ersetzt und werden die Wörter "den

den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den

den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. 4.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "

den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "

den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der

halt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des

formanten, des zivilen

filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,

filtrierung, zivilen

filtrierung oder der

Artikel 46s

exies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der

den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte." Art. 14 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der

den Artikeln 235ter und 235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen

filtrierung alle drei Monate bis zur Beendigung der zivilen

filtrierung. Spätestens drei Monate nach dem Datum der

Artikel 47n

ovies/1 § 4 erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die

Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnte vertrauliche Akte vor.

Nur die Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen. Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft unverzüglich zurück. § 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators separat und

Abwesenheit der Parteien an. Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen

filtrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den

den Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und

Abwesenheit der Parteien anhören. § 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der

halt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des

formanten, des zivilen

filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,

filtrierung oder zivilen

filtrierung beauftragt sind, gefährden könnte. Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von Artikel 235ter mit der Sache befasst wird. § 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der laufenden zivilen

filtrierung unter Berücksichtigung des Entscheids der Anklagekammer." Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung oder zivilen

filtrierung" ersetzt.2.

Absatz 4 werden die Wörter "Observation und

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung" ersetzt. Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung oder zivilen

filtrierung" ersetzt.2.

Absatz 4 werden die Wörter "Observation und

filtrierung" durch die Wörter "Observation,

filtrierung und zivilen

filtrierung" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 17 -

Artikel 30des Gesetzes vom 17.

April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten, der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder eines zivilen

filtranten im Rahmen einer

Buch 1

Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten zivilen

filtrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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