voeren van de bijzondere opsporingsmethode burgerinfiltratie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met het oog op het
voeren van de bijzondere opsporingsmethode burgerinfiltratie (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen
filtrierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 -
Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die
filtrierung und den Rückgriff auf
formanten" durch die Wörter "die
filtrierung, die zivile
filtrierung und den Rückgriff auf
formanten" ersetzt. Art. 3 -
Januar 2003, werden die Wörter "und des Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben
den Bereichen Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist," ersetzt. Art. 4 -
Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile
filtrierung" eingefügt. Art. 5 -
is, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen
filtrierung im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler
filtrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende
dizien dafür gibt, dass sie eine der
11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer
is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der
Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der
6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen
filtrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint. § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine zivile
filtrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der
cties erwähnten
filtrierung, nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden. Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen
filtrierung durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung wird
der
Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen
filtrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den
cties § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem zivilen
filtranten zu erlauben, auf die
cties § 2 Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter Begleitung des
Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen. Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen
filtranten. Diese Genehmigung wird
der
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen
filtranten, um die ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten. Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen
filtranten sowie dafür, dass der zivile
filtrant seine Pflichten erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und Kontrollbeamter desselben zivilen
filtranten sein. § 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen
filtranten, den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des zivilen
filtranten Straftaten zu begehen. Straffrei bleiben zivile
filtranten, Begleit- und Kontrollbeamte, die im Rahmen des Auftrags des zivilen
filtranten und im Hinblick auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Prokurators des Königs begehen. Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, für die die zivile
filtrierung angewandt wird, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen. Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzbuches zivile
filtranten, Begleit- und Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren Fachkompetenz
Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im Rahmen der Ausführung der zivilen
filtrierung Straftaten zu begehen. Der
6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator des Königs die
Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile
filtrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die
Absatz 4 erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich mit. Der zivile
filtrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den
6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier
formieren. Letzterer setzt den Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon
Kenntnis. Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder Unterstützung geleistet haben, sowie auf die
Der Minister der Justiz und der Minister des
nern ergreifen auf gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der zivilen
filtranten, Begleit- und Kontrollbeamten bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten
diesem Rahmen begangen werden. § 4 - Die Genehmigung zur zivilen
filtrierung erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: 1. die schwerwiegenden
dizien für die Straftaten, die die zivile
filtrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile
filtrierung Bestandteil einer
is § 2 definierten proaktiven Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen und die besonderen
dizien
Bezug auf die
dieser letztgenannten Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile
filtrierung rechtfertigen, 2.die Gründe, warum die zivile
filtrierung für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, und
sbesondere die Gründe, warum die
cties erwähnte
filtrierung nicht auszureichen scheint, um die Wahrheit herauszufinden, 3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende
dizien dafür gibt, dass sie eine der
er §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer
is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der
Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten, 4. Art und Weise, wie die zivile
filtrierung durchgeführt wird, einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der
Absatz 3 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken, 5.Zeitraum,
dem die zivile
filtrierung durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der Genehmigung, 6. Namen und Eigenschaft des
er § 2 Absatz 4 erwähnten Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen
filtrierung leitet, 7.Identität des zivilen
filtranten
Form eines Codes, 8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung der zivilen
filtrierung. § 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls
einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen
filtranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die
Absatz 4 erwähnten Personen im Rahmen der zivilen
filtrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird
der
§ 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen
filtrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich
der
§ 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen
filtrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die
den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8. § 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur zivilen
filtrierung, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls
einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen
filtranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die
Absatz 4 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten zivilen
filtrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird
der
6 -
denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche Vergangenheit und die Motivation des zivilen
filtranten und seine Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährden, umfasst: 1. vor Erteilung der
ovies/1 § 2 beziehungsweise Artikel 56bis erwähnten Genehmigung, 2.vor der
den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer. Diese Risikoanalysen werden
der
Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen
filtrierung. § 2 - Der zivile
filtrant unterzeichnet ein
einer einzigen Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum,
dem er sich verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die Sache zu machen, für die er als ziviler
filtrant eingesetzt wird. Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Identität des zivilen
filtranten, 2.Rechte und Pflichten des zivilen
filtranten, 3. Art und Weise, wie die zivile
filtrierung durchgeführt wird, 4.Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen
filtranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können, 5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Kontrolle des zivilen
filtranten ergriffen werden können. § 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der
6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die Kontroll- und Begleitbeamten und der
Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt. Der
6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht,
dem er das Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird
der
§ 4 - Der zivile
filtrant und die
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 7 -
denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/3 - § 1 - Der
6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der zivilen
filtrierungen, die er leitet. Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt übermittelt und von ihm
einer getrennten und vertraulichen Akte aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des
is beziehungsweise
den Artikeln 235ter § 3, 235quater § 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der
halt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 2 - Die Genehmigung zur zivilen
filtrierung und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen Akte beigefügt. Der
6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der zivilen
filtrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des
formanten, des zivilen
filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung beauftragt sind, sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren Fachkompetenz
Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese Elemente werden ausschließlich
dem
Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.
einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen
filtrierung verwiesen und werden die
1, 2, 3, 5 und 8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur zivilen
filtrierung, der
ovies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des zivilen
filtranten. Die erstellten Protokolle und die
Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden spätestens nach Beendigung der zivilen
filtrierung und gegebenenfalls der
cties erwähnten
filtrierung der Strafakte beigefügt. § 3 - Die aufgrund einer zivilen
filtrierung erlangten Beweismittel können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie
entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. § 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit des zivilen
filtranten, die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen
filtranten und die Erfüllung der Pflichten des zivilen
filtranten; der Prokurator des Königs bewahrt diesen Bericht
der
8 -
Januar 2003, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "der Observation und der
filtrierung" jeweils durch die Wörter "der Observation, der
filtrierung und der zivilen
filtrierung" ersetzt. Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt.2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eine
ovies/1 vorgesehene zivile
filtrierung, die sich auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der Arzt selbst verdächtigt wird, eine der
er §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer
is des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird, oder eine der
Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort benutzen." Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt: "1. "gefährdeter Zeuge": - eine Person, die sich
Gefahr befindet
folge von Aussagen, die sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im Rahmen einer Strafsache entweder
Belgien oder vor einem
ternationalen Gericht oder, wenn
der Sache Gegenseitigkeit gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage
der Sitzung zu bestätigen, - eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler
filtrant, wie
ovies/1 erwähnt,
Gefahr befindet." Art. 11 -
Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung" ersetzt. Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
werden die Wörter "Observation und
filtrierung" jeweils durch die Wörter "Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung" ersetzt.2.
Absatz 4 werden die Wörter "Observation und
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung" ersetzt und werden die Wörter "den
den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den
den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. 3.
Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der Observation und
filtrierung beauftragten Polizeibeamten, die
cties § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter "die mit der Durchführung der Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen
filtranten und die
den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt.4.
Absatz 1 werden die Wörter "
den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "
den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der
halt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des
formanten, des zivilen
filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung oder der
exies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der
den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte." Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Observation und
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und
filtrierungen" durch die Wörter "Observationen,
filtrierungen oder zivilen
filtrierungen" ersetzt.3.
Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung oder zivilen
filtrierung" ersetzt und werden die Wörter "den
den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den
den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. 4.
Absatz 1 werden die Wörter "
den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "
den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der
halt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des
formanten, des zivilen
filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
filtrierung, zivilen
filtrierung oder der
exies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der
den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte." Art. 14 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der
den Artikeln 235ter und 235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen
filtrierung alle drei Monate bis zur Beendigung der zivilen
filtrierung. Spätestens drei Monate nach dem Datum der
ovies/1 § 4 erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die
Nur die Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen. Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft unverzüglich zurück. § 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators separat und
Abwesenheit der Parteien an. Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen
filtrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den
den Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und
Abwesenheit der Parteien anhören. § 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der
halt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des
formanten, des zivilen
filtranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
filtrierung oder zivilen
filtrierung beauftragt sind, gefährden könnte. Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von Artikel 235ter mit der Sache befasst wird. § 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der laufenden zivilen
filtrierung unter Berücksichtigung des Entscheids der Anklagekammer." Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung oder zivilen
filtrierung" ersetzt.2.
Absatz 4 werden die Wörter "Observation und
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung" ersetzt. Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung oder zivilen
filtrierung" ersetzt.2.
Absatz 4 werden die Wörter "Observation und
filtrierung" durch die Wörter "Observation,
filtrierung und zivilen
filtrierung" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 17 -
April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten, der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder eines zivilen
filtranten im Rahmen einer
Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten zivilen
filtrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.