MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING 9 JULI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de vakrichtingen, expertisedomeinen en competentiepools. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2007 betreffende de organisatie van de vakrichtingen, expertisedomeinen en competentiepools (Belgisch staatsblad van 8 augustus 2007). MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, insbesondere der Artikel 38 Absatz 1, 40, 41, 42, 243 und 272; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 1977, 8. November 1979, 25. Juni 1991 und 14. Juli 1998; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden; Aufgrund des am 5. April 2007 geschlossenen Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.981/4 des Staatsrates vom 30. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landesverteidigung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "dem Gesetz": das Gesetz vom 28.Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte; 2. "dem Königlichen Erlass vom 5.Oktober 1976": der Königliche Erlass vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte; 3. "dem Königlichen Erlass vom 13.Januar 2003": der Königliche Erlass vom 13. Januar 2003 bezüglich der Organisation der Korps und Spezialitäten, denen die Unteroffiziere der Streitkräfte zugeteilt werden. KAPITEL II - Die Fachrichtungen und Kompetenzpools Art. 2 - Gemäß Artikel 38/1 des Gesetzes werden die Offiziere, mit Ausnahme der Offiziere, die in einem Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt oder eingesetzt sind, sowie die Unteroffiziere in eine der in der Tabelle I der Anlage A zu vorliegendem Erlass bestimmten Fachrichtungen eingetragen. Diese Militärpersonen können einen oder mehrere der in der Tabelle II der Anlage A zu vorliegendem Erlass bestimmten Kompetenzpools erwerben. Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 1. Oktober 2013 (B.S. vom 8. Oktober 2013)] Art.4 - Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm dazu angewiesene Behörde ist die Behörde im Sinne der Artikel 40 und 41 des Gesetzes. KAPITEL III - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 5.Oktober 1976, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 1977, 8. November 1979, 25. Juni 1991 und 14. Juli 1998; 2. der Königliche Erlass vom 13.Januar 2003. Bis zum vom König bestimmten Datum finden die Bestimmungen der Königlichen Erlasse vom 5. Oktober 1976 und 13. Januar 2003 jedoch weiterhin Anwendung für die Veranstaltung der Beförderungsausschüsse, die zur Prüfung der Bewerbungen um die Dienstgrade eines höheren Offiziers und eines höheren Unteroffiziers eingesetzt werden. Art. 6 - Die in den Königlichen Erlassen vom 5. Oktober 1976 und 13. Januar 2003 aufgeführten Korps und Spezialitäten werden in Anwendung von Artikel 243 §§ 2 bis 4 des Gesetzes in die in Artikel 2 gemäß den Tabellen I und II der Anlage B zu vorliegendem Erlass bestimmten Fachrichtungen aufgenommen. Die Militärperson kann allerdings nach den in Artikel 7 § 2 bestimmten Kriterien in eine Fachrichtung eingetragen werden. Die vom Generaldirektor Human Resources angewiesene Behörde nimmt die in den vorigen Absätzen erwähnte initiale Eintragung in eine Fachrichtung vor. Art. 7 - § 1 - Wenn sie in eine Fachrichtung eingetragen wird, wird die betreffende Militärperson davon durch schriftliche Notifizierung in Kenntnis gesetzt. Die betreffende Militärperson kann, innerhalb von sechzig Werktagen nach der Notifizierung, einen Antrag beim Generaldirektor Human Resources einreichen, um die Fachrichtung zu wechseln. Der Generaldirektor Human Resources oder die von ihm angewiesene Behörde entscheidet, ob dem Antrag der Militärperson stattgegeben bzw. nicht stattgegeben werden kann. Diese Entscheidung wird der betreffenden Militärperson innerhalb von sechzig Werktagen nach der Antragstellung zugestellt. § 2 - Die Kriterien zur Eintragung in eine Fachrichtung oder zur Erwerbung eines Kompetenzpools sind die Kompetenzen jeder Militärperson, nach der Personalkategorie, der sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Bestimmung angehörte, worunter: 1. die infolge der erfolgreich absolvierten Grundausbildung und, gegebenenfalls, Weiterbildung erworbenen Kenntnisse;2. die infolge der erfolgreich absolvierten nichtstatutarischen Ausbildungen erworbenen Kenntnisse;3. die, je nach dem Fall, mit einer Fachrichtung oder einem Kompetenzpool verbundene Berufserfahrung. Die Eintragung erfolgt auf der Basis des Personalbedarfs der Streitkräfte. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft am vom König für das Inkrafttreten der Artikel 38 Absatz 1, 40, 41, 42 und 243 des Gesetzes bestimmten Datum. Art. 9 - Unser Minister der Landesverteidigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Anlage A zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007 bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools Tabelle I Fachrichtungen Allgemeine Unterstützung Informationssammlung Betätigung von Bodenwaffensystemen Betätigung von Luftwaffensystemen Betätigung von Marinewaffensystemen Flugsicherung Sanitätsdienstliche Unterstützung Militär- und Zivilpionierwesen ''Supply chain'' und Mobilität Techniken der Kommunikations- und Informationssysteme Techniken des Bodenmaterials Techniken des Luftmaterials Techniken des Marinematerials Medizinische Techniken Musiker Sondertechniken Tabelle II Kompetenzpools Analyse und Nutzung der Nachrichten und Sicherheit Haushalt und Finanzen Verwaltung Human Resources und Organisationen Verwaltung Material Resources und Infrastruktur Image und Öffentlichkeitsarbeit ''Joint and Combined''-Operationen Politische und Militärangelegenheiten Umwelt und Prävention Allgemeine Verwaltung Anlage B zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 2007 bezüglich der Organisation der Fachrichtungen und Kompetenzpools Tabelle I: Integration der Korps/Spezialitäten des Heeres, der Luftstreitkräfte, der Marine, des Sanitätsdienstes und des Sonderkorps der Musiker in die Fachrichtungen für die Offiziere Korps und Spezialitäten des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1976 zur Festlegung der Offizierskorps der Streitkräfte (
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.