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Wet betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget. - Duitse vertaling

Wet betreffende de invoering van een mobiliteitsbudget. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2019 betreffende de invoering van een mobiliteitsbudg

Art. 16- In Artikel 6bis des Königlichen Erlasses Nr.

5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird ein Buchstabe

  1. e)mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
  2. e)die in Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erwähnte Vereinbarung." Art. 17 - In Buch II Kapitel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17.März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit". Art. 18 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
  3. a)Folgende Überschrift wird eingefügt: "Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30.März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit".
  4. b)In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "und keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage" durch die Wörter ", keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30.März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage und keine schriftliche Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" ersetzt.
  5. c)In Absatz 1 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "zur Einführung einer Mobilitätszulage" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit" die Wörter ", die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt.
  6. d)In Absatz 1 Nr.5 werden zwischen dem Wort "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und den Arbeitsvertrag" die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt.
  7. e)In Absatz 1 Nr.6 werden zwischen dem Wort "Berufseinarbeitungsvertrag" und den Wörtern "und der Arbeitsvertrag" die Wörter ", die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage, die Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets" eingefügt. Abschnitt 2 - Sozialrechtliche

Art. 19- In Artikel 14 des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom

  1. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. März 2018, wird ein § 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3quater - Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
  3. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 20 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. März 2018, wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
  5. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets gewährte Mobilitätsbudget." Art. 21 - In Artikel 23 des Gesetzes vom
  6. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Gesetze vom
  7. Juli 2008,
  8. Dezember 2009,
  9. April 2014,
  10. November 2015 und
  11. März 2018, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Saldo des Mobilitätsbudgets, der dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
  12. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird, ist vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen." Art. 22 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird ein § 3novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3novodecies - Auf den Saldo des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
  13. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 38,07 Prozent entrichten. Der Arbeitgeber zahlt der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Beiträge innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. Der Ertrag der Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
  14. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  15. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zugeführt. Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung in Sachen Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." Art. 23 - Der Teil des Saldos des Mobilitätsbudgets, der gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
  16. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, gilt als Teil der Entlohnung, die als Grundlage dient für die Berechnung der Leistungen, die in den in Artikel 21 § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom
  17. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Zweigen der sozialen Sicherheit zu entrichten sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestehende Gesetzesbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um ihren Wortlaut mit vorliegendem Artikel in Einklang zu bringen. Abschnitt 3 - Steuerliche

Art. 24

- Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)In Absatz 1 wird eine Nummer 33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "33.Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden."
  2. b)Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 Nr.9 Buchstabe
  3. a)und
  4. b)und Nr. 14 erwähnten Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar: 1. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig eine Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30.März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage erhält, außer in dem in Artikel 9 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall", 2. wenn der Steuerpflichtige von demselben Arbeitgeber gleichzeitig ein Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17.März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer in dem in Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Fall." Art. 25 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. Salden der Mobilitätsbudgets, die gemäß Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden." KAPITEL 5 - Sanktionen Art. 26 - Bei einem Verstoß gegen die Artikel 3 § 1 Nr. 3 und 8, §§ 5 und 6 und 4 §§ 2 und 3, 5 §§ 3 bis 5 und 7 bis 15 wird die sozialrechtliche und steuerliche Behandlung, die in den Artikeln 19 bis einschließlich 25 vorgesehen ist, unwirksam. KAPITEL 6 - Ausführung und Inkrafttreten Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. März 2019 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.