Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 5 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2007 und 24. Juli 2008; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom
Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Vergütungen, die gemäß Anlage 2 Kapitel II Nr. 1 tarifiert sind, werden um 50 Prozent erhöht für Leistungen, die an Wochentagen zwischen 22 und 6 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr erbracht werden." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 3 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME
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