Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung von Artikel 1 § 1ter des Gesetzes vom 5.April 1955 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Spin-off Art. 2 - Artikel 264 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
formationen oder an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates, dessen Rechtsvorschriften zumindest gleichwertige Zulassungsbedingungen vorsehen,
Form von Aktien oder Anteilen einer neu gegründeten Gesellschaft oder einer bestehenden Gesellschaft, die an einer vorerwähnten Wertpapierbörse notiert sind und die die ausschüttende Gesellschaft im Tausch für die Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit erhalten hat, sofern die Einbringung und der Erhalt der Aktien oder Anteile Gegenstand ein und desselben Umstrukturierungsvorgangs sind, der
einem Staat stattfindet, mit dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern diese Vereinbarung oder dieses Abkommen oder ein anderes bilaterales oder multilaterales Rechtsinstrument, zu dessen Parteien dieser Staat zusammen mit Belgien gehört, den
formationsaustausch
Steuersachen ermöglicht, und der
diesem Staat als steuerlich neutral oder steuerfrei gilt." Art. 3 - Artikel 2 wird wirksam mit
frabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt." Art. 5 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird Nr.1 Buchstabe
wird Nr.1 Buchstabe
frabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". 3.
wird Nr.2 Buchstabe
wird Nr.2 Buchstabe
frabel im Rahmen deren Tätigkeiten als öffentlicher Dienst zur Verfügung stellt,". 5.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "wird um 2,2 Prozentpunkte" und dem Wort "erhöht" die Wörter "der Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen aller von vorliegendem Paragraphen betroffenen Arbeitnehmer" eingefügt.6.
Absatz 1 erster Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "mit mindestens zwei Personen" und den Wörtern "geleistet wird" die Wörter "- ohne Berücksichtigung der Studenten, die
des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und der Lehrlinge
einer dualen Ausbildung, die
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
der vorerwähnten Schicht einen Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder zuerkennen." 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn diese Unternehmen einen
vorhergehendem Absatz erwähnten Bruttostundenlohn - vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge - von mindestens 13,75 EUR zahlen oder zuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie eine Schichtzulage wie
Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Der
Absatz 1 dritter Gedankenstrich und
Absatz 2 erwähnte Betrag ist gebunden an den abgeflachten Gesundheitsindex erwähnt
§ 2 des Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom
dem er mit der Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des Jahres vor dem Jahr,
dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert wird und durch die Zahl des abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September 2017 geteilt wird. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren oder niedrigeren Eurocent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht." 10.
Absatz 7, so wie er durch Nr.9 ersetzt worden ist, werden im zweiten Satz die Wörter "Dieser Betrag" durch die Wörter "Dieser gegebenenfalls
Anwendung von Absatz 8 erhöhte Betrag" ersetzt. 11.
werden zwischen Absatz 7 und Absatz 8, der Absatz 10 wird, zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Absatz 1 dritter Gedankenstrich und
Absatz 2 erwähnten Betrag erhöhen.Diese Erhöhung darf jeweils 10 Prozent des
Absatz 1 dritter Gedankenstrich und
Absatz 2 erwähnten Betrags nicht übersteigen, gegebenenfalls nach Anwendung von Erhöhungen, die
Ausführung des vorliegenden Absatzes bereits durchgeführt und gemäß nachstehendem Absatz bestätigt worden sind. Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von vorhergehendem Absatz. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nicht wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 6 - Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "b) Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die
1 Buchstabe
vorerwähntem Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe
krafttretens:
den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte. KAPITEL 4 - Verschiedene Abänderungen Art. 9 -
24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 3 Nr.2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 2.
Absatz 3 Nr.2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 3.
Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr.2 Buchstabe b)" durch die Wörter "Absatz 2 und 3 Nr. 2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. 4.
wird Absatz 10 wie folgt ersetzt: "Wird eine der
Absatz 3 Nr.2 Buchstabe
Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums,
dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." Art. 11 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
2 Buchstabe c) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 2.
Absatz 5 Nr.2 Buchstabe d) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage" aufgehoben. 3.
2 Buchstabe b) bis d)" ersetzt. 4.
wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Wird eine der
Absatz 5 Nr.2 Buchstabe
Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums,
dem festgestellt wird, dass diese Bedingung nicht eingehalten wird, um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Achtundvierzigstel der Steuerermäßigung beträgt, die gemäß § 1 tatsächlich für diese Aktien, Anteile oder Anlageinstrumente gewährt wurde, wie ganze Monate ab dem Datum, an dem die Bedingung nicht eingehalten wird, bis zum Ende des Zeitraums von achtundvierzig Monaten übrig bleiben." Art. 12 -
Dezember 2017, werden die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a)" durch die Wörter "38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a)" ersetzt. Art. 13 -
Dezember 2015, werden die Wörter "nur
Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig" durch die Wörter "nur steuerpflichtig
Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind und keine
/1 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die auch nicht als Werbungskosten gelten, sind" ersetzt. Art. 14 -
3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
2 erwähnten Bedingungen entspricht." Art. 16 - Artikel 9 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Die Artikel 10 und 11 werden wirksam ab dem Steuerjahr
6 und 11 erwähnte Einkünfte beziehen, die entweder zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, wenn es sich um Einkünfte belgischer Herkunft handelt, oder
Belgien eingenommen oder bezogen wurden, wenn es sich um Einkünfte ausländischer Herkunft handelt: - ohne dass gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten oder gezahlt wurde - und
dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird. § 2 -
Abweichung von Artikel 261 wird der Mobiliensteuervorabzug von den Empfängern nachstehender Einkünfte geschuldet: 1.
dem Maße, wie gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ein Mobiliensteuervorabzug geschuldet wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und
Nr.6 und 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wobei diese Einkünfte ohne Beteiligung eines
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland eingenommen oder bezogen wurden, 2. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Güter, die aus der Vermietung von Hausrat hervorgehen, der
möblierten Wohnungen, Zimmern oder Appartements vorhanden ist, Einkünfte aus Untervermietung, Abtretung eines Mietvertrags und Überlassung eines Nutzungsrechts wie
Nr.5 erwähnt und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, wenn diese Einkünfte von den
Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose
Bezug auf Anleihepapiere und
Absatz 1 Nr.11 erwähnte Einkünfte, für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte unberechtigterweise erstattet wurde oder die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden: a) aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung b) oder auf kollektiven oder
dividuellen Sparkonten, die den
Absatz 1 Nr.8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, 4.
§ 1 Absatz 1 Nr.4 erwähnte Einkünfte, wenn sie ausländischer Herkunft sind, und Einkünfte aus festverzinslichen Wertpapieren ausländischer Herkunft, die von Steuerpflichtigen bezogen werden, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, wenn die Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, vor dem Fälligkeitsdatum der Einkünfte veräußert werden, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt
Nr.6 und 11 oder Einkünfte erwähnt
2 Buchstabe b)
Belgien eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde, oder - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, das/die
Belgien ansässig ist, bezogen wurden, 6. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich
der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." Art. 18 - Artikel 263 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: "Er regelt die Ausführung von Artikel 262 § 2 Nr. 3 im Falle von Einkünften, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung auf kollektiven oder
dividuellen Sparkonten, die den
8 festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, bezogen wurden, und bestimmt die Auskünfte, die
stitute und Unternehmen, die zur Eröffnung solcher Konten befugt sind, zu diesem Zweck übermitteln müssen." Art. 19 -
April 2006, werden die Wörter "Artikel 262 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Artikel 262 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt. Art. 20 - Die Artikel 17 bis 19 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft und sind auf die ab diesem Datum zuerkannten, ausgeschütteten, eingenommenen oder bezogenen Einkünfte anwendbar. KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom
Juli 2018, wird das Wort "20/1," aufgehoben. (...) TITEL 5 - Zoll und Akzisen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 29 -
1 des Gesetzes vom
Dezember 2015, werden die Wörter " § 1 Buchstabe
desselben Gesetzes wird das Wort "Waren" durch das Wort "Akzisenprodukte" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen Art. 33 -
das allgemeine Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen wird ein Artikel 209/2 folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 209/2 - § 1 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung sind
den Grenzen der Befugnisse, die ihnen durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes für die Durchführung von Kontrollen im Bereich Zoll und Akzisen erteilt werden, und als Bestandteil solcher Kontrollen ermächtigt, bei der Durchführung einer solchen Kontrolle die Aushändigung von Nachweisen zu verlangen, anhand deren die Identität der kontrollierten Personen festgestellt werden kann.
formationen über die Identität einer
Absatz 1 erwähnten Person werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen und administrativen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Kontrolle einer
Absatz 1 erwähnten betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. Die den Bediensteten ausgehändigten Identitätsnachweise dürfen nur während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach zurückgegeben werden. § 2 - Wenn eine
erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität zweifelhaft ist, darf sie so lange festgehalten werden, wie es für die Überprüfung ihrer Identität notwendig ist. Der Betreffende wird vorher von dieser Möglichkeit, dass er festgehalten wird,
Kenntnis gesetzt und ihm wird die Möglichkeit gegeben, seine Identität
irgendeiner Weise nachzuweisen. Die Polizeidienste werden unverzüglich über die von den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgenommene Festhaltung benachrichtigt. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 34 § 4 des Gesetzes vom
erwähnten Nachweise wird mit einer Geldbuße von 625 bis zu 3.125 EUR geahndet." KAPITEL 4 - Anpassung der Geldbußen im Bereich Akzisen und Einführung der Einziehung von Fahrzeugen bei der Feststellung eines Verstoßes
Bezug auf die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl Abschnitt 1 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 34 -
Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, ersetzt durch das Programmgesetz vom 19.Dezember 2014, werden die Wörter "gegen das vorliegende Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" ersetzt. Art. 35 -
Dezember 2014, werden die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "des vorliegenden Buches" und die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt. Art. 36 -
Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625,00 EUR" ersetzt. Art. 37 -
März 1996, den Königlichen Erlass vom
desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "gegen vorliegendes Buch" ersetzt. (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 42 -
Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. Art. 43 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung Art. 44 -
Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. Art. 45 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "250 EUR" durch die Wörter "625 EUR" ersetzt. TITEL 6 - Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 Art. 46 -
Dezember 1851, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "Wohnsitzwahl im Gerichtsbezirk enthalten" durch die Wörter "Wohnsitzwahl
Belgien enthalten, falls der Einsprucherhebende weder seinen Gesellschaftssitz noch einen Betriebssitz noch seinen Wohnsitz
Belgien hat" ersetzt. Art. 47 - Artikel 83 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Belgien hat." 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der Eintragende keinen Sitz oder Wohnsitz
Belgien hat oder behält, muss er
Belgien einen Wohnsitz wählen." Art. 48 - Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "im selben Bezirk einen anderen Wohnsitz wählt und angibt" durch die Wörter "
Belgien einen anderen Wohnsitz wählt" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Begünstigte einer Eintragung, der keinen Wohnsitz
Belgien gewählt hat, seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Belgiens verlegt, wählt er oder wählen seine Vertreter
Belgien einen Wohnsitz.Die Absätze 2 und 3 sind anwendbar.
Ermangelung einer Wohnsitzwahl ergehen die Zustellungen und Notifizierungen an den letzten im Register angegebenen Sitz oder Wohnsitz
Belgien." Art. 49 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "ihren wirklichen Wohnsitz, den vom Gläubiger gewählten oder für ihn gewählten Wohnsitz im Bezirk" durch die Wörter "ihren Sitz oder Wohnsitz" ersetzt. Art. 50 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "an dem Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben," aufgehoben. Art. 51 -
1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "das von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie
der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom
Betracht kommender Anleger, der
einem Besteuerungszeitraum, für den der
Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 33 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die
erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen Multiplikationskoeffizienten anwenden von: - 356/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 29 Prozent festgelegt wird, - 421/310, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird. Ein
Betracht kommender Anleger, der
einem Besteuerungszeitraum, für den der
Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, Summen gezahlt hat, im Besteuerungszeitraum aber unzureichende Gewinne hat, um die
erwähnte Steuerbefreiung durchzuführen, und für den daher gemäß Absatz 2 die nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf die nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen wird, kann auf die erste Übertragung dieser nicht gewährten Steuerbefreiung einen Multiplikationskoeffizienten von 421/356 anwenden, wenn der Gesellschaftssteuersatz für den Besteuerungszeitraum, auf den der nicht durchgeführte Teil der Steuerbefreiung übertragen wird, auf 25 Prozent festgelegt wird. Für den Besteuerungszeitraum, für den der
Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird der
Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. Für den Besteuerungszeitraum, für den der
Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird der
Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben." 3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 6] 4.
wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5, der Absatz 6 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Gesellschaftssteuersatz, der auf die
Absatz 2 erwähnten vorher steuerfreien Gewinne, auf die
Absatz 3 erwähnten zuvor vorläufig von der Steuer befreiten Gewinne und auf den
Absatz 4 erwähnten Restbetrag anwendbar ist, ist der
erwähnte Gesellschaftssteuersatz, der für das Steuerjahr gilt, für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, gegebenenfalls erhöht um die
is erwähnte zusätzliche Krisenabgabe." 5.
Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "
den drei vorhergehenden Absätzen" durch die Wörter "
den Absätzen 2 bis 4" und die Wörter "auf die geschuldete Steuer" durch die Wörter "auf die gemäß Absatz 5 geschuldete Steuer" ersetzt. Art. 54 -
Dezember 2016, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 5 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für den Besteuerungszeitraum, für den der
Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 29 Prozent festgelegt wird, wird der
Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 850.000 EUR angehoben. Für den Besteuerungszeitraum, für den der
Absatz 1 erwähnte Gesellschaftssteuersatz auf 25 Prozent festgelegt wird, wird der
Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag auf 1.000.000 EUR angehoben. Gibt es
einem Besteuerungszeitraum keine oder unzureichende Gewinne, um die Summen zur Ausführung des Rahmenübereinkommens zu verwenden, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung gemäß Artikel 194ter § 3 Absatz 2 bis 4 nacheinander auf die Gewinne der nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen, ohne dass die
den Artikeln 194ter § 2 und 194ter/1 § 5 erwähnten Steuerbefreiungen, gegebenenfalls zusammen angewandt, pro Besteuerungszeitraum die
Absatz 1 festgelegten Grenzen übersteigen dürfen." Art. 55 - Die Artikel 53 und 54 werden wirksam mit
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.