Loi modifiant la loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/08/2013 pub. 26/09/2016 numac 2016000488 source service public federal interieur Loi portant le Code ferroviaire Co
Artikel 74§ 1 Nr.1 erwähnte Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, 2.
Antragsteller,
Artikel 74
§ 1 Nr.3 erwähnte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, 3. Antragsteller,
Artikel 74§ 1 Nr.5 erwähnte Sicherheitszulassung beantragen, 4.
Antragsteller,
Artikel 74§ 1 Nr.6 erwähnte einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, 5.
Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, 6.Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, 7. Antragsteller,
Artikel 74
§ 1 Nr.12 erwähnte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials beantragen, 8. Antragsteller,
Artikel 107Absatz 2 erwähnte Kontrolle beantragen.
Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben:
- für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr.4 und 7 erwähnt ist,
- wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung von Artikel 74 § 1 Nr.4 und 7 zurückgreift. § 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde festgelegt. Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge und Erneuerungsanträge. Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. § 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen. Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt die Sicherheitsbehörde ihm dies mit. Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen. Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt werden. § 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach Inverzugsetzung entziehen. Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der betreffenden Anerkennung aussetzen." (...) KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57
(2a)beziehungsweise in Artikel 33
(2a)der erwähnten Richtlinien festgelegt ist, in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE