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Wet tot instelling van een vrij aanvullend pensioen voor de werknemers en houdende diverse bepalingen inzake aanvullende pensioenen. - Duitse vertalin

Obsah (17)Artikel 74Artikel 2§ 2Artikel 306Artikel 12Artikel 13Artikel 17§ 1Artikel 50Artikel 191Artikel 42Artikel 121Artikel 33Artikel 6Artikel 10Artikel 30Artikel 122

Wet tot

stelling van een vrij aanvullend pensioen voor de werknemers en houdende diverse bepalingen

zake aanvullende pensioenen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 december 2018 tot

stelling van een vrij aanvullend pensioen voor de werknemers en houdende diverse bepalingen

zake aanvullende pensioenen (Belgisch Staatsblad van 27 december 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Freie ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger (FEAL) KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ergänzende Altersversorgung: Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenrente bei Tod des Altersversorgungsanwärters vor oder nach Erreichen des Ruhestandsalters oder ihr entsprechender Kapitalwert, die auf der Grundlage von Einzahlungen des Altersversorgungsanwärters gemäß einem Altersversorgungsabkommen und als Ergänzung zu einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit festgelegten Pension aufgebaut werden, 2.Arbeitnehmer: Person, die

Ausführung eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist, 3. Altersversorgungsanwärter: Arbeitnehmer, der ein Altersversorgungsabkommen abgeschlossen hat, und ehemaliger Arbeitnehmer, der weiterhin derzeitige oder aufgeschobene Ansprüche gemäß dem Altersversorgungsabkommen geltend macht, 4.Altersversorgungsabkommen: Abkommen

Sachen ergänzende Altersversorgung,

dem die Rechte und Pflichten eines Altersversorgungsanwärters, seiner Rechtsnachfolger und der Altersversorgungseinrichtung sowie die Regeln für den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und die Auszahlung der Leistungen festgelegt sind,

  1. erdiente Rücklagen: Rücklagen, auf die ein Altersversorgungsanwärter gemäß dem Altersversorgungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anrecht hat, 6.erdiente Leistungen: Leistungen, auf die ein Altersversorgungsanwärter bei Erreichen des Ruhestandsalters gemäß dem Altersversorgungsabkommen Anspruch erheben kann, wenn er seine erdienten Rücklagen ohne weitere Beitragszahlung bei der Altersversorgungseinrichtung belässt,
  2. Referenzlohn: gesamte sozialbeitragspflichtige Bruttoentlohnung, die der Arbeitnehmer im zweiten Jahr (n-2) vor dem Aufbaujahr erhalten hat und die gemäß Artikel 16 § 3 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom
  3. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente auf der

dividuellen Abrechnung vermerkt wird, 8. Aufbaujahr: Kalenderjahr "n",

dem im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Beiträge eingezahlt werden, 9.Altersversorgungseinrichtung: Unternehmen beziehungsweise Einrichtung, wie

Buch II

und III des Gesetzes vom 13.

März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder

Artikel 2Nr.

1 des Gesetzes vom

  1. Oktober 2006 erwähnt, das/die mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragt ist, 10.Ruhestandsalter: das im Altersversorgungsabkommen angegebene Ruhestandsalter,
  2. gesetzliches Pensionsalter: Pensionsalter aufgrund von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom
  3. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
  4. Pensionierung: das tatsächliche Einsetzen der Ruhestandspension

Bezug auf die Berufstätigkeit, aufgrund deren Leistungen aufgebaut wurden, 13.Gesetz vom

  1. Oktober 2006: Gesetz vom
  2. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
  3. Gesetz vom 28.April 2003: Gesetz vom
  4. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit,
  5. Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle: das Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und das Gesetz vom
  6. Oktober 2006 sowie deren Ausführungserlasse, 16.FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom
  7. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist. KAPITEL 2 - Abschluss eines Altersversorgungsabkommens Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf den Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung können Arbeitnehmer mit einer Altersversorgungseinrichtung ein Altersversorgungsabkommen abschließen. § 2 - Die Arbeitnehmer bestimmen für jedes Aufbaujahr die Höhe der Beiträge

den Grenzen von Absatz 2. Die Beiträge gehen zu Lasten des Altersversorgungsanwärters; sein Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab und führt sie an die Altersversorgungseinrichtung ab. Der jährliche Höchstbeitrag entspricht für ein Aufbaujahr der Differenz, sofern positiv, zwischen den wie folgt bestimmten Beträgen

  1. a)und b):
  2. a)3 Prozent des Referenzlohns: Wenn kein Referenzlohn vorhanden ist oder wenn das Ergebnis der Berechnung von 3 Prozent des Referenzlohns unter 980 EUR liegt, wird dieser letztgenannte Betrag berücksichtigt.Dieser Mindestbetrag wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 178 §§ 1 und 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

dexiert, b) der Veränderung der im Gesetz vom 28.April 2003 erwähnten Rücklagen, deren Betrag der Differenz, sofern positiv, zwischen folgenden Summen entspricht: - der am

  1. Januar des Jahres vor dem Aufbaujahr (n-1) berechneten Gesamtrücklagen - und der am
  2. Januar des zweiten Jahres vor dem Aufbaujahr (n-2) berechneten Gesamtrücklagen, die zu einem Zinssatz kapitalisiert werden, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor dem Jahr, das dem Aufbaujahr (n-1) vorausgeht, entspricht. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den

§ 2Absatz 2 Buchstabe a) erwähnten Prozentsatz des Referenzlohns ändern.

Art. 4 - Arbeitnehmer wählen die Altersversorgungseinrichtung, mit der sie ein Altersversorgungsabkommen abschließen. Unbeschadet des Absatzes 1 können Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit einer Altersversorgungseinrichtung abschließen, mit der ihre Arbeitnehmer ein Altersversorgungsabkommen über die Verwaltung ihrer ergänzenden Altersversorgung abschließen können. Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Angaben, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Altersversorgungsabkommen vermerkt sein müssen, muss darin das Ruhestandsalter festgelegt sein. Das im Altersversorgungsabkommen vorgesehene Ruhestandsalter darf nicht niedriger sein als das zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende gesetzliche Pensionsalter. § 2 - Der Wortlaut des Altersversorgungsabkommens wird dem Altersversorgungsanwärter von der Altersversorgungseinrichtung übermittelt. Art. 6 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Pensionen und des Ministers der Wirtschaft sowie auf Stellungnahme der FSMA durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln und ihre Modalitäten, durch die den Altersversorgungsanwärtern und den entsprechenden Altersversorgungsempfängern ein angemessener Schutz

Bezug auf Produkte gewährleistet werden kann, an die das Altersversorgungsabkommen direkt oder

direkt gebunden sein kann,

sbesondere durch die Bestimmung der zugelassenen Basiswerte und/oder das Verbot bestimmter dieser Werte. Der König bestimmt

diesem Erlass ebenfalls spezifische

formationsregeln und ihre Modalitäten, die beim Anbieten und Abschluss eines Altersversorgungsabkommens einzuhalten sind.

diesem Zusammenhang kann der König auch Begleitmaßnahmen vorsehen, um die Altersversorgungsanwärter im Rahmen der vorvertraglichen

formationen zu warnen. KAPITEL 3 - Abzug von der Entlohnung Art. 7 - § 1 - Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Monate vor dem ersten Abzug durch den Arbeitgeber Folgendes mitteilen:

  1. a)den von seiner Entlohnung abzuziehenden Betrag und die Häufigkeit des Abzugs,
  2. b)eine Bescheinigung der Altersversorgungseinrichtung, aus der hervorgeht, dass ein Altersversorgungsabkommen aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurde, und

der Folgendes vermerkt ist: - Identität, Adresse und Bankangaben der Altersversorgungseinrichtung, - Kontaktdaten bei der Altersversorgungseinrichtung, c) alle anderen Daten, die für den vorzunehmenden Abzug relevant sind. § 2 - Der Arbeitnehmer

formiert seinen Arbeitgeber spätestens zwei Monate vor dem

krafttreten jeder Änderung oder Einstellung der vorzunehmenden Abzüge. Eine solche Änderung oder Einstellung darf höchstens zweimal pro Kalenderjahr erfolgen. § 3 - Bei Beendigung des Arbeitsvertrags beendet der Arbeitgeber automatisch die Abzüge. Art. 8 - Die aufgrund des vorliegenden Kapitels erfolgten Abzüge durch den Arbeitgeber dürfen für die Anwendung von Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches nicht von der Entlohnung des Altersversorgungsanwärters abgezogen werden. KAPITEL 4 - Erdiente Rücklagen, erdiente Leistungen,

formation von Altersversorgungsanwärtern und Auszahlung der Leistungen Art. 9 - Altersversorgungsanwärter haben gemäß dem Altersversorgungsabkommen Anspruch auf die erdienten Rücklagen und Leistungen. Art. 10 - § 1 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Altersversorgungsanwärtern, die im Vorjahr einen Beitrag gezahlt haben, einmal jährlich einen Rentenauszug, der folgende Angaben umfasst: 1)

einem ersten Teil ausschließlich folgende Angaben: 1.den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben, 2. falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird ebenso wie das Datum der Einforderbarkeit der erdienten Leistungen angegeben, 3. den Betrag der Leistung bei Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage folgender Angaben:

  1. a)Der Altersversorgungsanwärter zahlt bis zum Ruhestandsalter Beiträge, die den im Vorjahr gezahlten Beiträgen entsprechen,
  2. b)die personenbezogenen Daten und Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist.Das Neuberechnungsdatum sowie gegebenenfalls der Ertrag werden angegeben. Es wird verdeutlicht, dass es sich um eine Schätzung handelt, die nicht als Notifizierung eines Anspruchs auf ergänzende Altersversorgung gilt, 4. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das im Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind. Das Neuberechnungsdatum wird angegeben. Es wird ebenfalls bestimmt, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod

folge eines Unfalls besteht, 2)

einem zweiten Teil mindestens folgende Angaben: 1.den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, 2. den

Nr.1 Ziffer 1 erwähnten Betrag

Bezug auf das Vorjahr, 3. die Variablen, die für die Berechnung der

Nr.1 Ziffer 1 und 2 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, 4. den Betrag der im Laufe des Vorjahres eingezahlten Beiträge. Bei der

vorliegendem Paragraphen erwähnten Übermittlung

formiert die Altersversorgungseinrichtung den Altersversorgungsanwärter darüber, dass er die Daten

Bezug auf seine ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en)

der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank

Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen einsehen kann. Die Übermittlung kann unter folgenden Bedingungen auf elektronischem Wege erfolgen: - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss ausgedruckt werden können. - Der auf elektronischem Wege einsehbare Rentenauszug muss von der Altersversorgungseinrichtung auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden. Wenn der Rentenauszug elektronisch übermittelt wird, behält der

vorliegendem Paragraphen erwähnte Altersversorgungsanwärter das Recht, eine künftige Übermittlung des Rentenauszugs

Papierform zu beantragen. § 2 - Bei der Pensionierung oder wenn andere Leistungen zu gewähren sind,

formiert die Altersversorgungseinrichtung den Empfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger über die zu gewährenden Leistungen, die Auszahlungsmöglichkeiten und die für die Auszahlung erforderlichen Daten. § 3 - Die

den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Mitteilungen enthalten ebenfalls folgende Angaben: 1. die Kenndaten des Altersversorgungsanwärters beziehungsweise des

teressehabenden, einschließlich der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS);dies gilt nicht für Empfänger einer Leistung im Todesfall, 2. die Kenndaten der Altersversorgungseinrichtung, einschließlich der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU), 3.die Kenndaten des Altersversorgungsabkommens. Der König kann die Liste mit den

Absatz 1 erwähnten Angaben ergänzen. Wenn die Altersversorgungseinrichtung dem Altersversorgungsanwärter beziehungsweise dem

teressehabenden zusätzliche

formationen übermitteln möchte, muss dies

einem klar abgetrennten Teil erfolgen. § 4 - Die FSMA kann eine einheitliche Präsentationsweise festlegen, die für die

vorliegendem Artikel erwähnten Mitteilungen zu verwenden ist. § 5 - Altersversorgungseinrichtungen können ganz oder teilweise von den

vorliegendem Artikel auferlegten Verpflichtungen befreit werden, sofern die VoG SIGeDIS, gegründet gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom
  2. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen, sich auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Altersversorgungseinrichtung verpflichtet, diese Verpflichtungen zu übernehmen. § 6 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln der VoG SIGeDIS die Daten, die

Bezug auf die

Artikel 306§ 2 Nr.

5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte

formationspflicht erforderlich sind. Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 und des

Artikel 12

erwähnten Rechts auf Übertragung von Rücklagen werden die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die erdienten Rücklagen bei der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters ausgezahlt. Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Altersversorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen ausgezahlt, nachdem der Altersversorgungsanwärter der Altersversorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat. Das Altersversorgungsabkommen bleibt bis zur Pensionierung gültig. Die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist,

formiert die Altersversorgungseinrichtung über die Pensionierung des Altersversorgungsanwärters. Der König kann den

halt und die Modalitäten dieser Mitteilung näher bestimmen. Erfolgt die Pensionierung nach dem Datum, an dem der Altersversorgungsanwärter das geltende gesetzliche Pensionsalter erreicht, oder nach dem Datum, an dem er die Bedingungen für den Erhalt seiner Vorruhestandspension als Arbeitnehmer erfüllt, dürfen

Abweichung von Absatz 1 die Leistung der ergänzenden Altersversorgung und die

Absatz 1 erwähnten Rücklagen auf Antrag des Altersversorgungsanwärters ab einem dieser Daten ausgezahlt werden, sofern das Altersversorgungsabkommen dies ausdrücklich vorsieht. § 2 - Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen als Garantie für ein Darlehen und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits dürfen nur zugelassen werden, um Altersversorgungsanwärtern zu ermöglichen, auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums unbewegliche Güter zu erwerben, zu bauen, zu verbessern,

stand zu setzen oder umzubauen. Diese Vorschüsse und Anleihen müssen zurückgezahlt werden, sobald diese Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Altersversorgungsanwärters sind. Sind im Altersversorgungsabkommen Vorschüsse auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder die Möglichkeit, den Rückkaufswert zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits zu verwenden, vorgesehen, müssen die

Absatz 1 erwähnten Einschränkungen ausdrücklich im Altersversorgungsabkommen vermerkt sein. Im Fall von Vorschüssen auf Leistungen, Verpfändungen von Versorgungsansprüchen oder Verwendung des Rückkaufswerts zur Wiederherstellung eines Hypothekarkredits darf deren Laufzeit nicht vor Ablauf der Frist enden,

der das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird. Art. 12 - Unbeschadet eventueller Formalitäten von Artikel 7 können Altersversorgungsanwärter das Altersversorgungsabkommen jederzeit beenden und mit einer anderen Altersversorgungseinrichtung ein neues Altersversorgungsabkommen abschließen. Altersversorgungsanwärter haben das Recht, erdiente Rücklagen an eine andere Altersversorgungseinrichtung zu übertragen, die die Rücklagen gemäß dem vorliegenden Titel verwaltet. Dem Altersversorgungsanwärter dürfen Ausfälle von Gewinnbeteiligungen weder zur Last gelegt noch von den zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Rücklagen abgezogen werden. Die neue Altersversorgungseinrichtung darf Abschlussaufwendungen nicht auf übertragene Rücklagen anrechnen. Die

Absatz 2 erwähnte Übertragung ist auf den Teil der Rücklagen begrenzt, der nicht für einen Vorschuss oder eine Verpfändung beziehungsweise im Rahmen der Wiederherstellung eines Hypothekarkredits verwendet worden ist. Die Altersversorgungseinrichtung teilt dem Altersversorgungsanwärter spätestens binnen dreißig Tagen nach dem Antrag auf Übertragung der Rücklagen auf schriftlichem oder elektronischem Wege den Betrag der erdienten Rücklagen mit. KAPITEL 5 - Transparenz Art. 13 - Altersversorgungseinrichtungen arbeiten eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik aus. Sie überprüfen sie mindestens alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

dieser Erklärung wird zumindest auf die angewandten Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement und die Strategie

Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Verpflichtungen

Sachen ergänzende Altersversorgung eingegangen. Altersversorgungseinrichtungen teilen der FSMA binnen einem Monat jegliche Änderung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik mit. Die FSMA kann im Wege einer Regelung präzisere Regeln

Bezug auf den

halt und die Form dieser Erklärung festlegen. Art. 14 - § 1 - Altersversorgungseinrichtungen erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Altersversorgungsabkommen. Dieser Bericht wird den Altersversorgungsanwärtern auf einfache Anfrage übermittelt. Der Bericht muss

formationen über die folgenden Punkte beinhalten: 1. lang- und kurzfristige Anlagestrategie und

wiefern soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden, 2.Anlageerträge,

  1. Kostenstruktur, 4.gegebenenfalls die Gewinnbeteiligung der Altersversorgungsanwärter. § 2 - Altersversorgungseinrichtungen übermitteln Altersversorgungsanwärtern, ihren Rechtsnachfolgern beziehungsweise ihren Vertretern auf einfache Anfrage:
  2. die

Artikel 13

erwähnte Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, 2.den Jahresabschluss und den Jahresbericht der Altersversorgungseinrichtung, 3. gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie

formationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Altersversorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt. Die FSMA kann im Wege einer Regelung

halt und Form der

vorliegendem Paragraphen erwähnten

formationen bestimmen. KAPITEL 6 - Kontrolle Art. 15 - Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse wird der FSMA anvertraut. Art. 16 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse übermitteln Altersversorgungseinrichtungen der FSMA die Liste der von ihnen verwalteten Altersversorgungsabkommen. Die FSMA legt fest, wie häufig, mit welchem

halt und auf welchem Datenträger die

Absatz 1 erwähnten

formationen übermittelt werden.

sofern die

Absatz 1 erwähnten

formationen von Altersversorgungseinrichtungen gemäß den von der VoG SIGeDIS bestimmten Anweisungen für die Meldung an die durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffene Datenbank

Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen übermittelt werden, gilt die

Absatz 1 erwähnte Mitteilungspflicht als erfüllt. Art. 17 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse legen Altersversorgungseinrichtungen auf Ersuchen der FSMA alle

formationen und Unterlagen vor. Zu demselben Zweck kann die FSMA am belgischen Sitz von Altersversorgungseinrichtungen vor Ort

spektionen durchführen oder Kopien aller

formationen

deren Besitz anfertigen, nachdem sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates darüber

formiert hat. Zu demselben Zweck sind Agenten, Makler oder Zwischenpersonen und Arbeitgeber verpflichtet, der FSMA auf einfache Anfrage alle erforderlichen

formationen

Bezug auf die den Bestimmungen des vorliegenden Titels unterliegenden Altersversorgungsabkommen zur Verfügung zu stellen. Die FSMA kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten. Art. 18 - § 1 - Stellt die FSMA fest, dass Altersversorgungseinrichtungen oder die

Artikel 17

Absatz 3 erwähnten Personen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, legt sie eine Frist fest,

der diesem Missstand abgeholfen werden muss. Wenn dem Missstand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden ist, kann die FSMA, unabhängig von den anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen, den Altersversorgungsanwärtern und Begünstigten der Altersversorgungsabkommen beziehungsweise deren Vertretern ihre Anmahnungen mitteilen. Unter den

vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen kann die FSMA ihre Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder

der Presse veröffentlichen. Die Kosten für Mitteilung und Veröffentlichung gehen zu Lasten des verwarnten Organs. § 2 - Bleiben Altersversorgungseinrichtungen oder die

Artikel 17

Absatz 3 erwähnten Personen nach Ablauf der

§ 1

erwähnten Frist säumig, kann die FSMA, nachdem die Einrichtung beziehungsweise die Person ihre Verteidigungsmittel hat geltend machen können, ihr ein Zwangsgeld auferlegen, das pro Kalendertag Verzug 50.000 EUR und bei Missachtung ein und derselben Anmahnung 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 3 - Unbeschadet der anderen durch vorliegenden Titel oder durch andere Gesetze und Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, der verantwortlichen Person eine administrative Geldbuße auferlegen, die für ein und dieselbe Tat oder für ein und dieselbe Gesamtheit von Taten 2.500.000 EUR nicht übersteigen darf. § 4 -

Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zugunsten der Staatskasse eingenommen. Art. 19 - Die FSMA erstellt alle zwei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die unter vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse fallenden Angelegenheiten, auf der Grundlage der Daten, die

der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank

Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen verfügbar sind. Dieser zweijährliche Bericht wird mit dem

Artikel 50Absatz 2 des Gesetzes vom 28.

April 2003 erwähnten Bericht gebündelt. Art. 20 - Zugelassene Kommissare und bestimmte Versicherungsmathematiker oder Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle die Verantwortung für die Aufgaben

Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion

nehaben, bringen der FSMA alle Fakten und Beschlüsse zur Kenntnis, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags erfahren haben und die einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse darstellen. Die Mitteilung

gutem Glauben der

Absatz 1 erwähnten Fakten und Beschlüsse durch zugelassene Kommissare und bestimmte Versicherungsmathematiker oder Personen, die die Verantwortung für die Aufgaben

Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion

nehaben, an die FSMA gilt nicht als Verstoß gegen irgendeine durch Vertrag oder eine Gesetzes-, Verordnungs- beziehungsweise Verwaltungsbestimmung auferlegte Einschränkung

Sachen

formationsverbreitung und bringt für die betreffenden Personen keinerlei Haftung

Bezug auf den

halt dieser Mitteilung mit sich. Art. 21 - Die durch Artikel 53 des Gesetzes vom 28. April 2003 geschaffene Kommission für ergänzende Altersversorgung ist beauftragt, Stellungnahmen über Erlasse abzugeben, die

Ausführung des vorliegenden Titels gefasst werden, und über jegliche Fragen

Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse zu beraten, die ihr von den zuständigen Ministern oder der FSMA vorgelegt werden. Sie kann auf eigene

itiative Stellungnahmen über jegliche Probleme

Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse abgeben. KAPITEL 7 - Strafbestimmungen Art. 22 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragte von Altersversorgungseinrichtungen und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Beauftragten belegt, die der FSMA beziehungsweise der von ihr bevollmächtigten Person wissentlich und willentlich falsche Erklärungen über die Anwendung des vorliegenden Titels abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die

Anwendung des vorliegenden Titels oder seiner Ausführungserlasse angeforderten

formationen zu übermitteln. Dieselben Sanktionen finden Anwendung auf Verwalter, Kommissare, die bestimmten Versicherungsmathematiker oder die Personen, die die Verantwortung für die Aufgaben

Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion

nehaben, Direktoren, Geschäftsführer beziehungsweise Beauftragte von Altersversorgungseinrichtungen und Arbeitgeber beziehungsweise ihre Beauftragten, die den durch vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die bei der Durchführung von Altersversorgungsabkommen mitgewirkt haben, die gegen vorliegenden Titel oder seine Ausführungserlasse verstoßen. Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die

vorliegendem Titel beschriebenen Straftaten, wobei der Betrag der Geldbuße nicht unter 40 Prozent der

vorliegendem Artikel bestimmten Mindestbeträge liegen darf. KAPITEL 8 - Verjährung Art. 23 - Klagen von einem Arbeitnehmer und/oder Altersversorgungsanwärter gegen eine Altersversorgungseinrichtung und/oder einen Arbeitgeber, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der geschädigte Arbeitnehmer oder Altersversorgungsanwärter von dem Ereignis, das die Klage begründet, oder dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen. Klagen von einem Altersversorgungsempfänger gegen eine Altersversorgungseinrichtung und/oder einen Arbeitgeber, die aus einer ergänzenden Altersversorgung oder ihrer Verwaltung entstehen oder damit zusammenhängen, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, nach dem der Altersversorgungsempfänger entweder zugleich vom Bestehen der ergänzenden Altersversorgung, von seiner Eigenschaft als Altersversorgungsempfänger und von dem Ereignis, durch das die Leistungen einforderbar werden, oder von dem Schaden und der Identität der haftbaren Person Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte erlangen müssen. Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Die Verjährung läuft ebenso wenig gegen Arbeitnehmer, Altersversorgungsanwärter oder -empfänger, denen es durch höhere Gewalt unmöglich ist,

nerhalb der vorerwähnten Verjährungsfrist zu handeln. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels haben zwingenden Charakter. KAPITEL 9 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 24 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
  2. Eine Nr.22bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "22bis. über Streitfälle zwischen einem Arbeitnehmer, einem Altersversorgungsanwärter oder einem Altersversorgungsempfänger einerseits und einer Altersversorgungseinrichtung und/oder einem Arbeitgeber andererseits mit Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung,". 2.

Nr.23 werden die Wörter "ergänzende Pensionen, die nicht

Nr. 22 erwähnt sind" durch die Wörter "ergänzende Pensionen beziehungsweise Altersversorgungsleistungen, die nicht

Nr. 22 beziehungsweise Nr. 22bis erwähnt sind" ersetzt. Art. 25 - Artikel 68 § 1 Buchstabe c) Absatz 2 des Gesetzes vom

  1. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2018, wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- die

Artikel 2Nr.

1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung bestimmte ergänzende Altersversorgung." Art. 26 -

Artikel 191Absatz 1 Nr.

7 Absatz 1 des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 2018, werden die Wörter "sowie auf die

Artikel 42Nr.

1 des Programmgesetzes (I) vom

  1. Dezember 2002 und Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer bestimmte ergänzende Altersversorgung" durch die Wörter "sowie auf die ergänzende Altersversorgung, die

Artikel 42Nr.

1 des Programmgesetzes (I) vom

  1. Dezember 2002 und Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer und

Artikel 2Nr.

1 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung bestimmt ist" ersetzt. Art. 27 - Artikel 45 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 2018, wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) von Titel 2 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung,". Art. 28 -

Artikel 121§ 1 Nr.

4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Februar 2018, werden zwischen den Wörtern "mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer "und dem Wort "sowie" die Wörter", von Artikel 18 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung" eingefügt. Art. 29 - Artikel 122 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 2018, wird durch eine Nummer 57 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  4. von der Altersversorgungseinrichtung, vom Arbeitgeber und von Personen wie

Artikel 17Absatz 3 des Gesetzes vom 6.

Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung erwähnt gegen Maßnahmen, die die FSMA aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes ergreift." Art. 30 - Artikel 33 des Gesetzes vom

  1. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Oktober 2006, ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, die

Anwendung dieses Artikels vor

krafttreten des vorliegenden Titels ein Abkommen abgeschlossen haben. Art. 31 -

Artikel 33/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15.

Mai 2014, werden die Wörter ", 32 und 33" durch die Wörter "und 32" ersetzt. Art. 32 - Artikel 48/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden die Wörter ", 32 und 33" durch die Wörter "und 32" ersetzt.2.

Absatz 3 werden die Wörter ", 32 und 33" durch die Wörter "und 32" ersetzt. Art. 33 - Artikel 74 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom

  1. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2018, wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d)

Sachen Altersversorgung und Tod im Rahmen der freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger, so wie

Titel 2

des Gesetzes vom 6.

Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung erwähnt." Art. 34 - Artikel 305 des Programmgesetzes (I) vom

  1. Dezember 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert:
  3. Zwischen den Nummern 4/1 und 5 wird eine Nr.4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4/
  4. GFEA Lohnempfänger: Titel 2 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2018 zur Einführung einer freien ergänzenden Altersversorgung für Lohnempfänger und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung,". 2.

Nr.5 werden die Wörter "oder

Artikel 2Nr.

1 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ",

Artikel 2Nr.

1 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder

Artikel 2Nr.

1 des GFEA Lohnempfänger" und die Wörter "oder GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" werden durch die Wörter ", GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 3.

Nr.7 werden zwischen den Wörtern "Selbständiger unterzeichnen" und den Wörtern "und natürliche" die Wörter "Lohnempfänger, die

Anwendung des GFEA Lohnempfänger ein Altersversorgungsabkommen abschließen" eingefügt und die Wörter "oder GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 4.

Nr.8 werden die Wörter "und

Artikel 2Nr.

10 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ",

Artikel 2Nr.

10 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und

Artikel 2Nr.

9 des GFEA Lohnempfänger" und die Wörter "oder GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger oder GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 5.

Nr.10 werden zwischen den Wörtern "

Artikel 2Nr.

8 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger erwähnte erdiente Rücklagen" und den Wörtern "und Rücklagen" die Wörter ",

Artikel 2Nr.

5 des GFEA Lohnempfänger erwähnte erdiente Rücklagen" eingefügt. 6.

Nr.11 werden die Wörter "oder

Artikel 2Nr.

9 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ",

Artikel 2Nr.

9 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und

Artikel 2Nr.

6 des GFEA Lohnempfänger" ersetzt. Art. 35 - Artikel 306 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird zwischen den Nummern 1 und 2 eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Anwendung der Bestimmungen des GFEA Lohnempfänger und seiner Ausführungserlasse über die freie ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger seitens der FSMA oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen,". 2.

Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "Artikel 59, 60 und 1453/1" durch die Wörter "Artikel 59, 60, 1453 und 1453/1" ersetzt. 3.

Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "und von Artikel 6 § 5 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ", von Artikel 6 § 5 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und von Artikel 10 § 5 des GFEA Lohnempfänger" ersetzt. 4.

Absatz 2 wird zwischen den Ziffern "1," und "2" die Ziffer "1/1," eingefügt. Art. 36 -

Artikel 306/6 Absatz 1 Nr.

3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2018, werden die Wörter "und

Artikel 6§ 1 Nr.

1 Ziffer 3 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger" durch die Wörter ",

Artikel 6§ 1 Nr.

1 Ziffer 3 des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und

Artikel 10§ 1 Nr.

1 Ziffer 3 des GFEA Lohnempfänger" ersetzt. KAPITEL 10 -

krafttreten Art. 37 - Vorliegender Titel tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen

Sachen ergänzende Altersversorgung Art. 38 -

Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom 28.

April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden die Wörter "Artikel 1762 Nr. 4bis des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" jeweils durch die Wörter "Artikel 1762 Nr. 4bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt. Art. 39 -

Artikel 30Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15.

Mai 2014, wird das Wort "Pensionierung" durch die Wörter "Pensionierung, wenn die Leistungen zu gewähren sind," ersetzt. Art. 40 -

Artikel 33/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15.

Mai 2014, werden die Wörter "oder Pensionierung" durch die Wörter ", Pensionierung oder wenn die Leistungen zu gewähren sind," ersetzt. Art. 41 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA erstellt einen zweijährlichen zusammenfassenden Bericht über die Altersversorgungsregelungen auf Unternehmensebene, auf der Grundlage der Daten, die

der durch Artikel 306 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 geschaffenen Datenbank

Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen verfügbar sind." Art. 42 - Artikel 121 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom

  1. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Wörter "Artikel 46 § 2 des Gesetzes vom 15.Mai 2014" werden durch die Wörter "Artikel 46 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
  4. Mai 2014" ersetzt.
  5. Die Wörter "Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 18.Februar 2018" werden durch die Wörter "Artikel 14 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
  6. Februar 2018" ersetzt. Art. 43 -

Artikel 122desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Februar 2018, werden die Nummern 53 und 54, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer, zu den Nummern 55 und 56 umnummeriert. Art. 44 - Vorliegender Titel tritt 3 Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft, mit Ausnahme von Artikel 38, der mit

  1. Januar 2007 wirksam wird, und von Artikel 43, der mit
  2. Juni 2018 wirksam wird. TITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 45-50 - [Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992] KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Steuern und Gebühren Art. 51 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Steuern und Gebühren] KAPITEL 3 -

krafttreten Art. 52 - Kapitel 1 ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Kapitel 2 tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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