het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie
het Duits van de artikelen 1 tot 34, 37 tot 86, 96 en 101 tot 104 van de wet van 11 juli 2018 op de aanbieding van beleggingsinstrumenten aan het publiek en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019). Deze officieuze coördinatie
het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. JULI 2018 - Gesetz über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient
sbesondere der Umsetzung (
direkt auf bewegliche oder unbewegliche Güter beziehen, die
einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind, wobei die
haber nicht das ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Gütern erhalten, deren gemeinsame Verwaltung einer oder mehreren Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten auftreten, übertragen wird, 4.Rechte, die eine Finanzinvestition ermöglichen und sich direkt oder
direkt auf ein oder mehrere bewegliche Güter oder ein Landwirtschaftsunternehmen beziehen, die/das
einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind/ist und deren/dessen gemeinsame Verwaltung einer oder mehreren Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten auftreten, übertragen wird, es sei denn, diese Rechte schließen die bedingungslose, unwiderrufliche und vollständige Lieferung von Gütern
Natur ein. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die
vorliegender Nummer vorgesehenen Güterarten erweitern oder einschränken,
vorliegendem Artikel erwähnten Anlageinstrumente -
sbesondere durch Zeichnung oder Umtausch - abzielen, einschließlich Optionen mit Barzahlung, 9. Derivatkontrakte
Bezug auf Edelmetalle und Rohstoffe, 10.Verträge, die Rechte an anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren verbriefen, 11. alle anderen
strumente, die unabhängig von den Basiswerten eine Finanzinvestition ermöglichen. § 2 - Folgende
strumente sind jedoch keine Anlageinstrumente im Sinne von § 1: 1. Geldeinlagen, die die
Absatz 1 Nr.1 bis 5 und 7 erwähnten Einrichtungen einwerben oder entgegennehmen, 2. Devisen, Edelmetalle und Rohstoffe, 3.Verträge wie erwähnt
Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
formationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Anlageinstrumente enthält, um einen Anleger
die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Anlageinstrumente zu entscheiden. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Anlageinstrumenten durch Finanzvermittler. Die kostenlose Zuteilung von Anlageinstrumenten stellt kein öffentliches Angebot dar, 3. "Werbenachricht", auch "Werbung" genannt: Mitteilung mit den folgenden beiden Eigenschaften: (i) die sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Anlageinstrumenten oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem vom König
Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr.3 benannten MTF bezieht, (ii) die darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Anlageinstrumenten gezielt zu fördern, 4. "Marktbetreiber": Marktbetreiber im Sinne von Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die
frastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, 5. "Werktag":
sbesondere für die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung 2017/1129 Werktag
der Bankenbranche, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.Der König kann den Begriff des Werktags
der Bankenbranche näher bestimmen, 6. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst zeitweilig oder begleitend, und
gleich welcher Eigenschaft,
Bezug auf Anleger im Rahmen einer Platzierung von Anlageinstrumenten für Rechnung des Anbieters oder des Emittenten gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 7."Immobilienzertifikaten": Schuldtitel, die Rechte an den Einkünften, den Erträgen und dem Veräußerungswert eines oder mehrerer bei der Ausgabe der Zertifikate bestimmter unbeweglicher Güter verkörpern. Schiffe und Flugzeuge werden unbeweglichen Gütern gleichgesetzt,
der Verordnung 2017/1129 und
den zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten bestimmten Begriffe haben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen dieselbe Bedeutung. TITEL II - Anwendungsbereich Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 findet vorliegendes Buch
der
den einzelnen Titeln angegebenen Weise Anwendung. § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erklären, dass alle oder ein Teil der Bestimmungen des vorliegenden Buches nicht anwendbar sind: 1. auf Zulassungen der von Ihm bestimmten Anlageinstrumente, die keine Wertpapiere sind, zum Handel an belgischen geregelten Märkten, die Er bestimmt, wenn diese Zulassungen vom Marktbetreiber beantragt werden, und 2.auf öffentliche Angebote der von Ihm bestimmten Anlageinstrumente, die keine Wertpapiere sind, durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die Er bestimmt, auf belgischem Staatsgebiet, sofern diese
strumente zum Handel an den von Ihm bestimmten geregelten Märkten zugelassen sind. § 3 - Vorliegendes Buch regelt nicht die Zulassungen von Optionen und Finanztermingeschäften zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, wenn diese Zulassungen zum Handel vom Marktbetreiber, der den betreffenden geregelten Markt organisiert, beantragt werden. TITEL III - Prospekt und
formationsblatt KAPITEL 1 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts Art. 7 - § 1 - Öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten sind von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern: 1. diese Angebote, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 der Verordnung 2017/1129 unterliegen und 2.der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots
der Union: (
der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR überschreitet, 2. öffentliche Angebote von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen und deren Gesamtgegenwert
der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR überschreitet, 3. Zulassungen von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren zum Handel an einem belgischen geregelten Markt. Art. 8 - Die Bestimmungen der Verordnung 2017/1129 sind entsprechend anwendbar auf die
erwähnten öffentlichen Angebote oder Zulassungen zum Handel, mit Ausnahme der folgenden Artikel:
Französisch, Niederländisch oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden. Die Zusammenfassung des Prospekts wird
französischer und niederländischer Sprache erstellt oder
diese Sprachen übersetzt. Diese Übersetzung wird von dem Emittenten, dem Anbieter oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person
Auftrag gegeben. Sofern
erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen
Bezug auf das Geschäft nur
einer einzigen Landessprache verbreitet werden, ist es
Abweichung von dieser Regel auch möglich, die Zusammenfassung nur
dieser einen Sprache zu erstellen oder
diese Sprache zu übersetzen. KAPITEL 2 - Pflicht zur Veröffentlichung eines
formationsblatts Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 10 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: 1. öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, deren Gesamtgegenwert
der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR nicht überschreitet, 2. öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen und deren Gesamtgegenwert
der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR nicht überschreitet, 3. Zulassungen von Anlageinstrumenten zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF oder
einem bestimmten Segment eines solchen MTF.Der König kann gegebenenfalls Ausnahmen von der vorerwähnten Verpflichtung festlegen. § 2 -
Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf folgende Arten von Anlageinstrumenten: 1. Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, 2.Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Mitgliedstaats, von
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden,
Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf: 1. die
Absatz 4 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Arten öffentlicher Angebote, sofern sie sich auf Anlageinstrumente beziehen und die
diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und 2.öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, deren Gesamtgegenwert
der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 500.000 EUR nicht überschreitet,
sofern (a) jeder Anleger das öffentliche Angebot nur bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR wahrnehmen kann, und (b)
allen Unterlagen
Bezug auf das öffentliche Angebot der Gesamtbetrag des öffentlichen Angebots und der Höchstbetrag pro Anleger angegeben sind. § 4 -
Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere sind und aus Termingeschäften bestehen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine
vestition erfordern, sondern durch Barzahlung oder durch Lieferung des Basiswerts an eine der Vertragsparteien abgewickelt werden; diese öffentlichen Angebote fallen
den Anwendungsbereich von Kapitel 1. § 5 -
Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung:
formationsdokument bereitzustellen, das der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass als gleichwertig ansieht. § 6 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung, wenn der Emittent oder der Anbieter gemäß Artikel 4 der Verordnung 2017/1129 auf freiwilliger Basis einen Prospekt erstellt. § 7 - Der Anbieter, der Emittent oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person kann auf die Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 5 verzichten und für die vorherige Veröffentlichung eines
formationsblatts gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes optieren. Abschnitt 2 -
formationsblatt Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 11 -
vorliegendem Kapitel erwähnte Geschäfte erfordern die vorherige Veröffentlichung eines
formationsblatts durch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel beantragende Person. Unterabschnitt 2 -
halt des
formationsblatts Art. 12 - § 1 - Die im
formationsblatt enthaltenen
formationen sind vorvertragliche
formationen. Der
halt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. § 2 - Das
formationsblatt enthält
formationen über den Emittenten, den Anbieter und die die Zulassung zum Handel beantragende Person, den Betrag und die Art der angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumente und die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zulassung und die mit dem Emittenten und den betreffenden Anlageinstrumenten verbundenen Risiken. Das
formationsblatt enthält
sbesondere eine kurze Beschreibung folgender Punkte: 1. Beschreibung der mit dem Emittenten und den angebotenen Anlageinstrumenten verbundenen zentralen Risiken, die spezifisch für das betreffende Angebot oder die betreffende Zulassung zum Handel sind, 2.
formationen über den Emittenten und den Anbieter der Anlageinstrumente, einschließlich der Jahresabschlüsse des Emittenten für die letzten beiden Geschäftsjahre, 3.
formationen über die Bedingungen und Gründe für das Angebot von Anlageinstrumenten oder deren Zulassung zum Handel, 4.
formationen über die Merkmale der angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumente. Der obere Teil des
formationsblatts enthält an hervorstechender Stelle folgenden Vermerk: "Vorliegendes Dokument ist kein Prospekt und wurde von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte weder geprüft noch gebilligt." § 3 - Das
formationsblatt erfüllt folgende Bedingungen: 1. Es ist als ein einziges Dokument
verständlicher Sprache verfasst.
einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben
gut leserlicher Größe verwendet werden. Art. 13 - § 1 - War der Emittent
Geschäftsjahren, für die der Jahresabschluss
das
formationsblatt aufgenommen werden muss, zur Bestellung eines Kommissars verpflichtet, so ist dem Jahresabschluss jeweils der Bericht des Kommissars beizufügen. § 2 - Wenn der Emittent
dem oder den betreffenden Geschäftsjahren nicht zur Bestellung eines Kommissars verpflichtet war, 1. muss dieser Jahresabschluss einer unabhängigen Prüfung durch einen Betriebsrevisor unterzogen werden oder einen Vermerk eines Betriebsrevisors enthalten, dass er für die Zwecke des
formationsblatts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gemäß den
Belgien anwendbaren Prüfungsstandards vermittelt, oder 2.muss das
formationsblatt folgenden Vermerk enthalten: "Der vorliegende Jahresabschluss wurde weder von einem Kommissar geprüft noch einer unabhängigen externen Prüfung unterzogen." Art. 14 - Das
formationsblatt wird
einer oder mehreren Landessprachen oder
Englisch erstellt oder
diese Sprache(n) übersetzt. Diese Übersetzung wird von dem Emittenten, dem Anbieter oder der für die Erstellung des
formationsblatts verantwortlichen Person
Auftrag gegeben. Sofern
erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen
Bezug auf das Geschäft
einer der
Absatz 1 erwähnten Sprachen verbreitet werden, wird das
formationsblatt
dieser Sprache erstellt oder
diese Sprache übersetzt. Art. 15 - Jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit
Bezug auf die im
formationsblatt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Anlageinstrumente beeinflussen können und die zwischen der Zurverfügungstellung des
formationsblatts gemäß Artikel 17 und 1. der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder 2.- (a) falls dieser Zeitpunkt nach der Schließung des öffentlichen Angebots liegt oder (b)
dem
3 erwähnten Fall - der Eröffnung des Handels an dem betreffenden MTF auftreten oder festgestellt werden, müssen
einem Nachtrag zum
formationsblatt genannt werden. Der Nachtrag wird der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 zur Verfügung gestellt. Im Falle eines öffentlichen Angebots von Anlageinstrumenten haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Anlageinstrumente bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen
nerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zu widerrufen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder - falls früher - der Lieferung der Anlageinstrumente eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben. Art. 16 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass: 1. zusätzliche oder genauere Anforderungen
Bezug auf den
halt des
formationsblatts auferlegen, 2.die Schemata festlegen, nach denen die
formationen im
formationsblatt präsentiert werden müssen, wobei gegebenenfalls zwischen verschiedenen Arten von Anlageinstrumenten, Emittenten oder Anbietern und/oder nach dem Gegenwert des Angebots oder der Zulassung zum Handel unterschieden wird. Unterabschnitt 3 - Zurverfügungstellung und Hinterlegung bei der FSMA Art. 17 - Das
formationsblatt ist der Öffentlichkeit spätestens an dem Tag zur Verfügung zu stellen, an dem das öffentliche Angebot eröffnet wird oder die Zulassung zum Handel erfolgt. Im Falle eines öffentlichen Angebots gilt das
formationsblatt als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn es
elektronischer Form auf der Website des Emittenten und/oder des Anbieters und gegebenenfalls der Website der die Anlageinstrumente platzierenden oder verkaufenden Finanzvermittler, einschließlich der Zahlstellen, veröffentlicht wird. Im Falle der Zulassung zum Handel an einem
3 erwähnten MTF gilt das
formationsblatt als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn es
elektronischer Form auf der Website der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder des Emittenten veröffentlicht wird. Den Anlegern muss die Möglichkeit gegeben werden, kostenlos eine Kopie des
formationsblatts
gedruckter Form oder auf einem dauerhaften Datenträger zu erhalten. Art. 18 - Spätestens zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung gemäß Artikel 17 muss der Emittent beziehungsweise der Anbieter das
formationsblatt bei der FSMA hinterlegen. Jeder Nachtrag zum
formationsblatt wird ebenfalls sofort bei der FSMA hinterlegt. Die FSMA veröffentlicht das
formationsblatt und etwaige Nachträge auf ihrer Website. Diese Veröffentlichung erfolgt unter der ausschließlichen Haftung des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person. Die FSMA bestimmt die Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung. Unterabschnitt 4 - Gültigkeitsdauer Art. 19 - Das
formationsblatt ist nach seiner Hinterlegung bei der FSMA zwölf Monate lang gültig, sofern es um etwaige gemäß Artikel 15 erforderliche Nachträge ergänzt wird. TITEL IV - Vermittlung KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 20 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Platzierungen von Anlageinstrumenten auf belgischem Staatsgebiet. § 2 -
Abweichung von § 1 ist vorliegender Titel nicht anwendbar auf: 1. die Platzierung von Anlageinstrumenten, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, 2.ein
Absatz 4 Buchstabe
den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers fallen. KAPITEL 2 - Vermittlungsmonopol Art. 21 - § 1 - Ausschließlich folgende Personen oder Einrichtungen dürfen Vermittlertätigkeiten erbringen:
dem
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, c) Zweigniederlassungen
Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25.April 2014 eingetragen sind, d) nicht
Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und
Belgien gemäß Artikel 313 des Gesetzes vom 25.April 2014 tätig sind, e)
Titel II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte Börsengesellschaften, f) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die
des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, g) Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016
Belgien tätig sind, h) Zweigniederlassungen
Belgien von Wertpapierfirmen, die dem Recht von Ländern unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016
Belgien tätig sind, i) Wertpapierfirmen, die dem Recht von Ländern unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und über die Erbringung von Dienstleistungen
Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund von Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 unterliegen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Anbieters oder des Emittenten: a) die von ihm ausgegebenen
strumente selbst zu platzieren, b) Bank- oder
vestmentdienstleistungsvermittlern, die
der
§ 3 des Gesetzes vom 22.März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
vestmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnten Liste eingetragen sind, diese Aufgabe anzuvertrauen, falls der Emittent oder der Anbieter ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist,
Bezug auf das Geschäft Art. 22 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels und des Artikels 22 Absatz 1 erster Satz und Absatz 2 bis 11 der Verordnung 2017/1129 sind anwendbar auf Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen
Bezug auf:
§ 1 Nr.3 erwähnt, die auf Betreiben des Emittenten, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder der von ihnen benannten Vermittler verbreitet werden. § 2 -
Abweichung von § 1 finden die Bestimmungen des vorliegenden Titels keine Anwendung auf:
erwähnt, wenn aufgrund von Artikel 10 §§ 2 oder 3 die Veröffentlichung eines
formationsblatts nicht erforderlich ist, es sei denn, Artikel 10 § 7 wird angewandt, 4.[...]. [ § 3 -
Abweichung von § 1 findet Artikel 24 keine Anwendung auf:
22 § 2 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 212 Nr. 1 des G. vom
Art. 24 - § 1 - Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen
Bezug auf die
vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Angebote oder Zulassungen zum Handel, die auf Betreiben des Emittenten, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder der von ihnen benannten Vermittler verbreitet werden, dürfen erst nach Billigung durch die FSMA unter Berücksichtigung der
und aufgrund von Artikel 22 Absatz 2 bis 4, 9 und 10 der Verordnung 2017/1129 und Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Anforderungen veröffentlicht werden. Die FSMA kann Modalitäten und Verfahren festlegen, gemäß denen die Billigung der
Absatz 1 erwähnten Unterlagen erfolgen kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und
halt dieser Unterlagen; als Kriterien verwendet sie dazu
sbesondere standardisierte Form und Häufigkeit der Unterlagen und verwendetes Medium. § 2 - Die FSMA befindet binnen fünf Werktagen ab Erhalt der
Wenn
erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen Angaben enthalten, deren Übereinstimmung mit den im Prospekt enthaltenen Angaben die FSMA nur dann überprüfen kann, wenn sie über die gebilligte Fassung des Prospekts verfügt, läuft die
Absatz 1 festgelegte Frist von fünf Werktagen: 1. ab der Billigung des Prospekts durch die FSMA gemäß Artikel 20 der Verordnung 2017/1129 beziehungsweise 2.ab der
§ 3 - Eine Übersetzung der
erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen
s Französische, Niederländische oder
eine
der
ternationalen Finanzwelt gebräuchliche und von der FSMA anerkannte Sprache ist der FSMA gegebenenfalls zusammen mit der ursprünglichen Fassung zur Überprüfung zu übermitteln. § 4 - Nur der Anbieter, der Emittent beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person und/oder die von ihnen benannten Vermittler dürfen gegen die Weigerung der FSMA zur Billigung der Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen Beschwerde gemäß Artikel 121 des Gesetzes vom 2. August 2002 einreichen. Gegen den Beschluss zur Billigung von Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 5 - Abgesehen von dem Vermerk
Bezug auf die Billigung des Prospekts darf
den
erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen keinerlei Vermerk
Bezug auf das Eingreifen der FSMA oder jeder anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gemacht werden. TITEL VI - Haftung Art. 25 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung
Bezug auf:
§ 2 -
Abweichung von § 1 finden die Bestimmungen des vorliegenden Titels keine Anwendung auf:
erwähnt, wenn aufgrund von Artikel 10 §§ 2 oder 3 die Veröffentlichung eines
formationsblatts nicht erforderlich ist, es sei denn, Artikel 10 § 7 wird angewandt. Art. 26 - § 1 -
Prospekten, die der FSMA zur Billigung vorgelegt werden, ist eindeutig angegeben, wer für den gesamten Prospekt und etwaige Nachträge dazu haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres satzungsmäßigen Sitzes - zu benennen. Nur der Emittent und dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel beantragende Person oder der Garantiegeber können die Haftung für den gesamten Prospekt und etwaige Nachträge dazu tragen. Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben
dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Unbeschadet von Absatz 1 können im Prospekt Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und etwaige Nachträge dazu haften. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften gemäß § 1 Absatz 1 benannte Personen den
teressehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch irreführende oder unrichtige Angaben, die im Prospekt und
etwaigen Nachträgen dazu enthalten sind, oder durch das Fehlen der
oder aufgrund der Verordnung 2017/1129 und des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Angaben im Prospekt und
etwaigen Nachträgen dazu verursacht wird. Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten bis zum Gegenbeweis als Folge des Fehlens von Angaben beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Angaben im Prospekt und
etwaigen Nachträgen dazu, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Angaben ein positives Marktklima schaffen oder den Erwerbspreis der Anlageinstrumente positiv beeinflussen können. § 3 - Niemand haftet lediglich aufgrund der Prospektzusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung 2017/1129 oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen, es sei denn, die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht die Basisinformationen, die
Bezug auf Anlagen
die betreffenden Anlageinstrumente für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. § 4 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften Emittenten, deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, Anbieter beziehungsweise Garantiegeber den
teressehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch irreführende oder unrichtige Angaben, die im
formationsblatt und
etwaigen Nachträgen dazu enthalten sind, oder durch das Fehlen der
oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Angaben im
formationsblatt und
etwaigen Nachträgen dazu verursacht wird. Nur
Fällen,
denen grobes Verschulden oder arglistige Täuschung festgestellt wird, gelten Schäden zum Nachteil von Anlegern bis zum Gegenbeweis als Folge des Fehlens von Angaben beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Angaben im
formationsblatt und
etwaigen Nachträgen dazu, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Angaben ein positives Marktklima schaffen oder den Erwerbspreis der Anlageinstrumente positiv beeinflussen können. § 5 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person und von ihnen benannte Vermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zum Prospekt beziehungsweise
formationsblatt widersprüchlichen Angaben
jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen
Bezug auf das Geschäft oder der Nichtübereinstimmung dieser Werbung, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen mit den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung 2017/1129 oder den aufgrund dieses Artikels festgelegten Bestimmungen. Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten bis zum Gegenbeweis als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zum Prospekt beziehungsweise
formationsblatt widersprüchlicher Angaben
jeglichen Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen
Bezug auf das Geschäft oder als Folge der Nichtübereinstimmung dieser Angaben mit den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung 2017/1129 oder den aufgrund dieses Artikels festgelegten Bestimmungen, sofern diese irreführenden, unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder diese Nichtübereinstimmung ein positives Marktklima schaffen oder den Erwerbspreis der Anlageinstrumente positiv beeinflussen können. TITEL VII - Öffentliche Mitteilungen außerhalb des Rahmens eines öffentlichen Angebots Art. 27 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anlageinstrumente beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von der Person, die
der Lage ist, die betreffenden Anlageinstrumente auszugeben oder abzutreten, ausgehen oder für Rechnung dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot von Anlageinstrumenten fällt oder die betreffenden Anlageinstrumente fallen
eine der
Absatz 2, 4 oder 5 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Kategorien, 2.die für die Billigung des Prospekts
Bezug auf das öffentliche Angebot zuständige Behörde ist vorab mit einem Antrag auf Billigung des Prospekts oder Befreiung von der Prospektpflicht befasst worden und hat über diese Billigung oder Befreiung noch nicht befunden und, wenn sich das öffentliche Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, entweder (
Bezug auf das öffentliche Angebot ist von der FSMA beziehungsweise der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäß gebilligt worden und die
den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Bedingungen sind erfüllt und, wenn sich das öffentliche Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, der betreffende Organismus und gegebenenfalls der betreffende Teilfonds sind (i)
dem
beziehungsweise 149 des Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnten Verzeichnis oder (ii)
dem
April 2014 erwähnten Verzeichnis eingetragen oder, 4. falls das Angebot
den Anwendungsbereich von Buch II Titel III Kapitel 2 fällt, ein
formationsblatt wurde gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes veröffentlicht und, wenn sich das öffentliche Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, der betreffende Organismus und gegebenenfalls der betreffende Teilfonds sind
dem
beziehungsweise 260 des Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnten Verzeichnis eingetragen. Wer von der Person, die
der Lage ist, die Anlageinstrumente auszugeben oder abzutreten, für diese Verrichtung mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung dieser Person auftritt. BUCH III - ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG ZUR ZEICHNUNG FÜR RÜCKZAHLBARE GELDER Art. 28 - Nur folgende Personen und
stitute dürfen
Belgien öffentlich zur Zeichnung auffordern, um Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder, die bei Sicht, auf Termin oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist rückzahlbar sind, entgegenzunehmen, oder
Belgien solche Geldeinlagen oder rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennehmen: 1. Kreditinstitute, die
dem
, 312 oder 313 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Verzeichnis eingetragen sind,
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt, für die gemäß Artikel 533 des vorerwähnten Gesetzes entgegengenommenen Einlagen, 5. Unternehmen wie
April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt, für die
dieser Bestimmung erwähnten Kapitalisierungsgeschäfte, 6. Personen, Unternehmen und
stitute, die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 2017/1129 Angebote zum Verkauf oder zur Zeichnung von Anlageinstrumenten vornehmen, durch die rückzahlbare Gelder entgegengenommen werden, 7.Krankenkassenlandesverbände, die dem Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände unterliegen, für das
Personen und Unternehmen, die gemäß dem Gesetz vom 22.Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate öffentliche Angebote von Liquiditätsscheinen vornehmen, 9. kleine Gesellschaften, für die Gewinne, die ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines
vestitionssparplans zuerkannt werden und die ihnen gemäß dem Gesetz vom 22.Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer
Form von Darlehen von ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA Kriterien für die Bestimmung des öffentlichen Charakters der
Absatz 1 erwähnten Verrichtungen festlegen. Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn
Belgien ansässige Personen oder Unternehmen vom belgischen Staatsgebiet aus außerhalb Belgiens öffentlich zur Zeichnung auffordern oder rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen. Übertragungen von Handelspapieren, sei es durch
dossament oder auf andere Weise, sind den
Absatz 1 erwähnten Verrichtungen, bei denen Gelder entgegengenommen werden, gleichgesetzt. BUCH IV - AUFSICHT TITEL I - Befugnisse der FSMA Art. 29 - § 1 - Die FSMA ist befugt: a) von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben
den Prospekt oder das
formationsblatt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet, b) von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von
formationen und Unterlagen zu verlangen, c) von den Kommissaren und Leitern des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person sowie von den Finanzvermittlern, die an einem öffentlichen Angebot oder einer Zulassung zum Handel beteiligt sind, die Vorlage von
formationen zu verlangen, d) Emittenten, Anbieter, die Zulassung zum Handel beantragende Personen oder von ihnen benannte Vermittler anzuweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel unter Bedingungen erfolgen könnte oder erfolgt, durch die die Öffentlichkeit
Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Aussichten des Emittenten und/oder des Anbieters oder
Bezug auf Rechte, die mit den Anlageinstrumenten verbunden sind, die Gegenstand des Angebots oder der Zulassung sind, irregeführt werden kann, e) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen, bis die
Buchstabe
§ 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Werktage auszusetzen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, k) die Verbreitung der
§ 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen zu verbieten oder deren Zurückziehung anzuordnen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde,
den Anwendungsbereich einer Verordnung zur Anwendung von Artikel 30bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 fallen,
formationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Anlageinstrumente beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser
formationen zu verlangen, s) den Handel der Wertpapiere an einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF auszusetzen oder vom Marktbetreiber oder Betreiber des MTF oder OTF die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre, t)
spektionen und Expertisen vor Ort durchzuführen, alle Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und zu kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen zu erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Verordnung 2017/1129 und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte zu überprüfen, wobei diese Untersuchungsbefugnisse sich nicht auf Privatwohnungen erstrecken. Die ESMA ist berechtigt, sich an
spektionen vor Ort gemäß Buchstabe t) zu beteiligen, wenn jene
spektionen zusammen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden. Wenn ein Beschluss
§ 1 erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen oder Bekanntmachungen betrifft und der
itiator der Nachricht, Unterlage oder Bekanntmachung seinen Wohnsitz nicht
Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz
Belgien bestimmt hat, kann der Beschluss auch an folgende Personen gerichtet werden: 1. den Herausgeber der schriftlichen Werbenachricht, Unterlage oder Bekanntmachung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbenachricht oder Bekanntmachung, 2.den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der Produzent seinen Wohnsitz nicht
Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz
Belgien bestimmt hat, 3. Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbenachricht, Unterlage oder Bekanntmachung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht
Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz
Belgien bestimmt hat. § 2 -
erwähnte Beschlüsse werden dem Emittenten, dem Anbieter, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person beziehungsweise den von ihnen benannten Vermittlern und den betreffenden Marktunternehmen und gegebenenfalls den
§ 3 -
den
Buchstabe f),
erwähnten Veröffentlichungsmaßnahmen gehen je nach Fall zu Lasten des Emittenten, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder der von ihnen benannten Vermittler. TITEL II - Administrative Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 30 - § 1 - Unbeschadet anderer
vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für Personen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder der Verordnung 2017/1129 und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte anwendbar sind, eine Frist festlegen,
nerhalb deren sie sich diesen Bestimmungen anpassen müssen. Wenn die betreffende Person nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA,
sofern die betreffende Person ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. ihren Standpunkt
Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der betreffenden Person, 2. die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag, an dem die Aufforderung missachtet wird, 50.000 EUR nicht übersteigen darf und
sgesamt nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf. § 2 - Unbeschadet anderer
vorliegendem Gesetz oder
anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder der Verordnung 2017/1129 und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen. Der Betrag der
Absatz 1 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt:
Anwendung der Artikel 29 § 4 und 30 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der mit der Einnahme und Beitreibung von Zwangsgeldern und Geldbußen beauftragten Verwaltung eingenommen. BUCH V - ZIVILRECHTLICHE SANKTIONEN UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 32 - § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Rechts
Bezug auf die zivilrechtliche Haftung und ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln erklärt der Richter den Ankauf oder die Zeichnung von Anlageinstrumenten für nichtig, wenn dieser Ankauf oder diese Zeichnung vorgenommen worden ist anlässlich:
erwähnten öffentlichen Angebots, bei dem Artikel 21 nicht eingehalten wurde, 4.eines
erwähnten öffentlichen Angebots, bei dem die Person, mit der oder über deren Vermittlung der Anleger einen Vertrag geschlossen hat, die Bestimmungen von Artikel 24 nicht eingehalten hat, oder 5. eines
Titel III Kapitel 2 erwähnten öffentlichen Angebots, bei dem zuvor kein
formationsblatt veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 sind nicht anwendbar, wenn
Belgien vor einem öffentlichen Angebot ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter Prospekt veröffentlicht wird, ohne dass Artikel 25 der Verordnung 2017/1129 eingehalten wurde. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln wird davon ausgegangen, dass der durch den Ankauf oder die Zeichnung der betreffenden Anlageinstrumente verursachte Schaden eine Folge des Verstoßes gegen die
Art. 33 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR, oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt:
Belgien wissentlich einen Prospekt, ein
formationsblatt oder einen Nachtrag mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben veröffentlicht, die die Öffentlichkeit
Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Aussichten des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder
Bezug auf Rechte, die mit den angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumenten verbunden sind, irreführen können, 8.wer
Belgien wissentlich Werbenachrichten mit irreführenden oder unrichtigen Angaben veröffentlicht, die die Öffentlichkeit
Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Aussichten des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder
Bezug auf Rechte, die mit den angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumenten verbunden sind, irreführen können, 9. wer
Belgien einen Prospekt oder einen Nachtrag mit Verweis auf die Billigung seitens der FSMA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums veröffentlicht, obwohl keine Billigung erfolgt ist, 10.wer
Belgien wissentlich einen Prospekt oder einen Nachtrag veröffentlicht, obwohl er nicht dem von der FSMA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligten Prospekt beziehungsweise Nachtrag entspricht, 11. wer
Belgien wissentlich Werbenachrichten veröffentlicht, obwohl sie nicht den aufgrund von Artikel 24 von der FSMA gebilligten Werbenachrichten entsprechen, 12.wer das
Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die
vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. BUCH VI - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN (...) TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 37 -
42 des Gesetzes vom
Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten erwähnt, deren Angebot
Belgien richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt,
Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten erwähnt, die Arbeitgeber oder verbundene Gesellschaften ehemaligen oder jetzigen Verwaltern oder Lohnempfängern im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 desselben Gesetzes öffentlich anbieten,". c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Wertpapieren wie
Buchstabe a) der Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG erwähnt, die erst nach ihrer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem Gegenstand eines öffentlichen Angebots
Belgien im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten sind." Art. 39 -
5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter "oder
einem vom König bestimmten multilateralen Handelssystem" aufgehoben. 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Absatz 1 findet unter denselben Bedingungen auch im Falle einer Gesellschaft Anwendung, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest zum Teil zum Handel
einem vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmten multilateralen Handelssystem oder
einem bestimmten Segment eines solchen multilateralen Handelssystems zugelassen sind, wobei die
Absatz 1 erwähnte Schwelle für den Besitz von Wertpapieren dann auf fünfzig Prozent angehoben wird." 3.
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "des vorangehenden Absatzes" durch die Wörter "der vorangehenden Absätze" ersetzt. Art. 45 - Artikel 6 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006" durch die Wörter "Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129" ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006" durch die Wörter "Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129" ersetzt. Art. 46 -
8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "8/1.
Bezug auf öffentliche Übernahmeangebote für die
8 Buchstabe
elektronischer Form auf der Website des Bieters und gegebenenfalls auf der Website der Finanzvermittler, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, veröffentlicht. Der Prospekt wird
einer beim Aufrufen der Website leicht zugänglichen eigenen Rubrik veröffentlicht. Er wird als herunterladbare, druckbare Datei
einem mit Suchfunktion ausgestatteten, jedoch nicht editierbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wertpapierinhabern muss vom Bieter beziehungsweise von den Finanzvermittlern, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, auf Verlangen kostenlos eine Version des Prospekts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.Für den Fall, dass ein Wertpapierinhaber ausdrücklich eine Papierkopie anfordert, stellen ihm der Bieter beziehungsweise die Finanzvermittler, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, eine gedruckte Fassung des Prospekts zur Verfügung. Die Bereitstellung ist auf Rechtsordnungen beschränkt,
denen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes das Angebot unterbreitet wird." 3.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "
jedem Einzeldokument ist anzugeben," und den Wörtern "wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind" die Wörter "dass es sich dabei lediglich um einen Teil des Prospekts handelt und" eingefügt. Art. 48 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Form eines Verweises enthalten." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die FSMA kann gestatten, dass der Prospekt unter den durch oder aufgrund von Artikel 19 der Verordnung 2017/1129 vorgesehenen Bedingungen Angaben
Form eines Verweises enthält." Art. 49 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Kann der Nachtrag erst nach dem endgültigen Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots, so wie sie ursprünglich vorgesehen war, veröffentlicht werden, verlängert sich diese Frist um zwei Werktage ab Veröffentlichung des Nachtrags." Art. 50 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Werbenachrichten, die auf Betreiben des Bieters, der Zielgesellschaft beziehungsweise der von ihnen bestimmten Finanzvermittler verbreitet werden, werden erst nach Billigung seitens der FSMA unter Berücksichtigung der
§§ 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen veröffentlicht." 2.
werden die Wörter "der
erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen" durch die Wörter "der
erwähnten Werbenachrichten" ersetzt.3.
werden die Wörter ", anderen Unterlagen und Bekanntmachungen" jeweils aufgehoben.4.
werden die Wörter "den
erwähnten" und die Wörter ", anderen Unterlagen und Bekanntmachungen" aufgehoben. Art. 51 - Artikel 50 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA und die anderen Behörden der Mitgliedstaaten zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte,
sbesondere die zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie 2001/34/EG, der Verordnung 596/2014, der Verordnung 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2004/109/EG, arbeiten zusammen." TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen
Forderungen Art. 52 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen
Forderungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.2 Buchstabe
jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
formationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger
die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzvermittler, ii) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist,". c)
Nr.14 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt. d)
Nr.15 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt i)" jeweils durch die Wörter "Artikel 3 Nr.13 Punkt i)" ersetzt. 2.
werden die Wörter "Artikel 3 Nr.13 Buchstabe
Absatz 2 werden die Wörter "professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien" durch die Wörter "gewerblichen Anleger" ersetzt. Art. 54 -
April 2014, werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission
Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." 2.
, abgeändert durch das Gesetz vom 19.April 2014, wird das Wort "85bis" durch das Wort "86" ersetzt. Art. 57 -
§ 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom
Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt. Art. 59 -
Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt. Art. 60 -
13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt. Art. 61 - Artikel 111 § 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." Art. 63 - Artikel 236 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorliegendes Kapitel ist ebenfalls anwendbar
Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission
Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." 2.
Art. 64 -
Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt. Art. 65 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom
Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." Art. 67 -
1, aufgehoben durch das Gesetz vom
April 2014, werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt. TITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom
Nr.27 Buchstabe a) werden die Wörter ", und die von dem AOGA, von der Person, die
der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person vorgenommen wird." durch die Wörter "; diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzvermittler," ersetzt. b)
Nr.27 Buchstabe
Nr.30 Absatz 2 werden die Wörter "gewerblichen Kunden und geeigneten Gegenparteien" durch die Wörter "gewerblichen Anleger" ersetzt.
vestmentfonds,".
Dezember 2016, werden die Wörter "
43" durch die Wörter "
22 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen
Forderungen" ersetzt. Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Ist der AOGA gemäß der Verordnung 2017/1129 oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt oder ein anderes
formationsdokument zu veröffentlichen, sind
Ergänzung zu den im Prospekt oder
formationsdokument enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß Artikel 68 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt oder
formationsdokument offenzulegen." Art. 72 -
Dezember 2016, werden die Wörter "Gesetzes vom
Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der
vestmentgesellschaft beauftragt sind, unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 26, 27 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2, 28, 29 § 1 Absatz 1 Nr. 6, 40 bis 43, 44 Absatz 2 und 3 und 47 § 1, der Paragraphen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18 Absatz 3 und 4, 22, 25, 31, 33, 35, 39 bis 48 und 57 bis 66 der Verordnung 231/2013 und ihrer Ausführungsbestimmungen zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss das gesetzliche Verwaltungsorgan der
vestmentgesellschaft mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Gesellschaft die Bestimmungen der Artikel 26, 27 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2, 28, 29 § 1 Absatz 1 Nr. 6, 40 bis 43, 44 Absatz 2 und 3 und 47 § 1, der Paragraphen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18 Absatz 3 und 4, 22, 25, 31, 33, 35, 39 bis 48 und 57 bis 66 der Verordnung 231/2013 und die Bestimmung von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und ihre Ausführungsbestimmungen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen. Diese
formationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt." Art. 74 - Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von AOGA, die nicht den
Absatz 1 erwähnten öffentlichen Angeboten entsprechen, muss
Fällen und gemäß Modalitäten, die
der Verordnung 2017/1129 beziehungsweise im Gesetz vom 11. Juli 2018 bestimmt sind, ein Prospekt oder ein
formationsblatt veröffentlicht werden." Art. 75 - Artikel 226 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "oder es wurde ein
formationsblatt veröffentlicht" ergänzt. Art. 76 - Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "oder es wurde ein
formationsblatt veröffentlicht" ergänzt. Art. 77 - Artikel 319 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Verordnung 231/2013" und den Wörtern "zu gewährleisten" die Wörter "und ihrer Ausführungsbestimmungen" eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Paragraphen" und dem Wort "einhält," die Wörter "und ihre Ausführungsbestimmungen" eingefügt. Art. 78 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 336 - Unbeschadet der Artikel 291 und 305 ist vorliegender Teil anwendbar
Bezug auf: 1. die Bestimmungen der Teile I, II, III Buch I und der Teile IV, VIII und IX, 2.die Bestimmungen der Verordnung 345/2013, der Verordnung 346/2013, der Verordnung 2015/760, der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission
Ausführung der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." Art. 79 -
Art. 80 - Artikel 345 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.
Juli 1975, Artikel 98 des Gesetzes vom
Absatz 2 werden die Wörter ", Kapitel VIIbis des Gesetzes vom 9.Juli 1975 oder Titel VIII des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter ", Artikel 98 des Gesetzes vom 16.Februar 2009 oder Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom
Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt. Art. 82 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom
Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt. Art. 84 -
1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 26" durch die Wörter "den Artikeln 26, 208 und 319" ersetzt. Art. 85 - Artikel 360 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen arbeitet."
Nr.4 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom
Nr.9 werden die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom
formationspflichten bei der Vermarktung von Finanzprodukten bei Kleinanlegern, mit Ausnahme - ausschließlich was die Vermarktung von Anlageinstrumenten betrifft - seiner Artikel 11 bis 25. [Art. 101/1 - Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches wird präzisiert, dass eine Gesellschaft
folgenden Fällen nicht als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, gilt:
KRAFTTRETEN Art.102 - Die Artikel 10 bis 19 sind nicht auf öffentliche Angebote anwendbar, wenn die Angebotsfrist zum Zeitpunkt ihres
krafttretens noch läuft.
Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 10 bis 19 jedoch ab dem 21. Oktober 2018 auf diese öffentlichen Angebote anwendbar, wenn sie sich auf die
§ 1 Buchstabe
§ 2 -
Abweichung von § 1 werden Artikel 3 § 2 Absatz 1 Buchstabe
Absatz 1 erwähnten Bestimmungen jedoch anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 18 § 1 Buchstabe a) und i), der ab dem 21. Oktober 2018 nicht mehr anwendbar ist. § 3 -
Abweichung von § 1 wird Artikel 18 § 2 Buchstabe
Kraft, ab dem die Verordnung 2017/1129 wie
§ 2 -
Abweichung von § 1 treten
Kraft. Ab dem
§ 3 -
Abweichung von § 1 treten die Artikel 20 § 2 Nr. 3, 39, 42 Nr. 1, 43 Buchstabe a), b), d), 44, 46, 49, 50, 52 Buchstabe a), f), h), 56 Nr. 2, 57, 58, 59, 63 Nr. 2, 64, 65, 67, 69 Buchstabe e), f), h), i), 70, 72, 73, 77, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 90, 96, 98 und 99 am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. § 4 - Die Artikel 67, 68 und 69 bis 72 des Gesetzes vom
Bezug auf die
1 erwähnten Bestimmungen Anwendung, sobald diese Bestimmungen
Kraft treten.
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