Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am
desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Richtlinie 76/914/EWG des Rates" und den Wörtern "
belgisches Recht" die Wörter ", abgeändert durch die Richtlinien 2004/66/EG vom
Absatz 1 erwähnte Dokument muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von der Schweiz ausgestellt werden. Der Vermerk des Unionscodes 95 auf der
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fahrerbescheinigung ist jedoch nicht verpflichtend, wenn das Dokument vor dem
Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,". b)
wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1 Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich
der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,".c)
wird Nr.4 durch die Wörter "einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden," ergänzt. d)
Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden,". e)
Nr.6 werden die Wörter "seines Berufes" durch die Wörter "seiner Funktion" ersetzt. f) Paragraph 1 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine Entfernung von 100 km von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten." Art. 5 -
desselben Erlasses wird § 1 Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Um gültig zu sein, wird der Unionscode 95 auf der
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fahrerbescheinigung vermerkt, wie
Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnt." KAPITEL 2 - Sonstige Bestimmungen Art. 6 -
Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E wird § 4 aufgehoben. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2020
Kraft. Art. 8 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Belgocontrol und der NGBE Fr. BELLOT
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.