SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 9 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant ou abrogeant divers arrêtés d'exécution ensuite de l'introduction du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscal
Artikel 89
des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "
Artikel 19
§ 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.b) In Absatz 4 werden die Wörter "
Artikel 89
des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "
Artikel 19
§ 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. Art. 30 - Artikel 83 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "
Artikel 89
des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "
Artikel 19
§ 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt.b) In Absatz 5 werden die Wörter "
Artikel 89
des Gesetzbuches vorgesehene Klage" durch die Wörter "
Artikel 19
§ 2 Absatz 1 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Klage" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
- Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer Art. 31 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom
- Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. Art. 32 - In Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. Art. 33 - In Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
- August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 34 - In Artikel 139 des Königlichen Erlasses vom
- August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2019, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. Art. 35 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Erlasses werden aufgehoben:
- Unterabschnitt 1, der die Artikel 146 und 147 umfasst, 2.Unterabschnitt 2, der die Artikel 148 bis 163 umfasst,
- Unterabschnitt 4, der die Artikel 167 bis 171 umfasst, 4.Unterabschnitt 5, der die Artikel 172 bis 175 umfasst. Art. 36 - In Artikel 177 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "wird von der Verwaltung der direkten Steuern gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuches festgelegt und beigetrieben" durch die Wörter "wird von der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzbuchs festgelegt und gemäß dem Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beigetrieben" ersetzt. Art. 37 - In Kapitel 3 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 13 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 13 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht in Bezug auf Steuerschulden und nichtsteuerliche Schulden eines Unternehmers oder Subunternehmers". Art. 38 - Artikel 210 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 210 - Wurde die durch Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auferlegte Zahlung nicht getätigt, wird die in Artikel 393 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte administrative Geldbuße für höchstens drei Verstöße um ein Achtel, ein Viertel oder die Hälfte der Geldbuße verringert, je nachdem, ob es sich um den ersten, zweiten beziehungsweise dritten Verstoß handelt, vorausgesetzt, die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hatte einen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden hatte, und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes:
- hatte dieser Unternehmer entweder keine Steuerschulden und nichtsteuerlichen Schulden mehr 2.oder hatte dieser Unternehmer noch Steuerschulden oder nichtsteuerliche Schulden und die Person, die die Zahlung nicht getätigt hat, hat die Zahlung auf Antrag der Verwaltung innerhalb der von ihr festgelegten Frist nachgeholt und der Nachweis dieser Zahlung ist erbracht worden." Art. 39 - In Artikel 233 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 133, 136 bis 176 und 207 bis 230" durch die Wörter "Artikel 133, 136 bis 144/7, 210bis, 210ter und 225 bis 230" ersetzt. KAPITEL 7 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Art. 40 - Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2019 zur Ausführung verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, das die Artikel 1 bis 4 umfasst, wird aufgehoben. Art. 41 - Artikel 46 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 42 - In Artikel 47 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Kapitel 1" durch die Wörter "gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 17 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. (...) KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2020 in Kraft. In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 21 wirksam mit
- August
- Art. 45 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO