/2 § 1 Nr.2 erwähnten Fall nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in Bezug auf den Betreffenden, 3.
/2 § 1 Nr.3 erwähnten Fall, sobald Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich feststehen, 4.
/2 § 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien fallen. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen.
Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank erwähnten Kriterien entsprechen, das zuständige Organ, den zuständigen Dienst oder die zuständige Einrichtung, wie in Artikel 39/2 § 2 erwähnt, konsultieren, um zu prüfen, ob die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Personalausweises auf der Grundlage von Artikel 39/2 § 2 nicht aufrechterhalten werden muss." Art. 6 - Im selben Gesetzbuch werden die Artikel 62 bis 65/1 wie folgt ersetzt: "Art. 62 - Im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung der Gerichtshandlungen und insbesondere um zu verhindern, dass die von diesen Handlungen betroffenen Personen versuchen, sich diesen zu entziehen, und um dem Minister zu ermöglichen, die in den Artikeln 63 und 65 erwähnten Verwaltungsakte vorzunehmen und die Datenverarbeitung, erwähnt in Kapitel 7/1 des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für belgische Pässe und Reisescheine erforderlich sind, durchzuführen, teilen die Staatsanwaltschaft und die Polizeidienste ihm auf eigene Initiative in den in den Richtlinien des Kollegiums der Generalprokuratoren vorgesehenen Fällen die Identität der Belgier und der anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge mit, gegen die wegen eines in den Artikeln 198, 199 oder 199bis Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehens strafrechtlich ermittelt wird oder gegen die eine der folgenden freiheitsbeschränkenden gerichtlichen Maßnahmen erlassen wurde:
4 erwähnten Fall wird der Pass oder Reiseschein entzogen oder für ungültig erklärt, sofern das Familiengericht eine solche Maßnahme auferlegt hat. Belgische Pässe und Reisescheine können auch unter den in Artikel 63 § 2 erwähnten Bedingungen entzogen oder für ungültig erklärt werden. In letzterem Fall kann der Minister oder der zuständige Beamte der Direktion Reise- und Identitätsdokumente des FÖD Auswärtige Angelegenheiten vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines belgischen Passes oder Reisescheins das Organ, den Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert werden kann. Art. 65/1 - Die Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird aufgehoben: 1. in den in Artikel 63 § 1 Nr.1 erwähnten Fällen, sobald die freiheitsbeschränkende gerichtliche Maßnahme endet, 2.
§ 1 Nr.2 erwähnten Fall nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafverfolgung, einem Einstellungsbeschluss oder einer Endentscheidung des Untersuchungsgerichts, das als erkennendes Gericht tagt, oder einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid in Bezug auf den Betreffenden, 3.
§ 1 Nr.3 erwähnten Fall, sobald Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers gesetzlich feststehen, 4.
§ 1 Nr.4 erwähnten Fall, sobald gemäß Artikel 374/1 des Zivilgesetzbuches entweder beide Elternteile beziehungsweise der Elternteil, der die elterliche Autorität über ein nicht für mündig erklärtes minderjähriges Kind alleine ausübt, ihre Erlaubnis erteilen für die Ausstellung des Passes beziehungsweise Reisescheins an das Kind oder der zuständige Richter seine Erlaubnis für diese Ausstellung erteilt, 5.
§ 2 erwähnten Fall, sobald das Organ, der Dienst beziehungsweise die Einrichtung, die in diesem Rahmen zuständig sind, beschließen, dass der Antragsteller offensichtlich kein bedeutendes Risiko oder keine bedeutende Bedrohung mehr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien fallen. Der Greffier des Familiengerichts teilt dem Minister auf eigene Initiative die Identität der minderjährigen Belgier mit, die in die in Nr. 4 erwähnte Kategorie fallen, sofern es sich um eine Entscheidung des Familiengerichts handelt. Die zuständigen belgischen Organe, Dienste und Einrichtungen teilen dem Minister auf eigene Initiative die Identität der Belgier mit, die in die in Nr. 5 erwähnte Kategorie fallen.
Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister jedoch, wenn der Antragsteller in Sachverhalte verwickelt war, die den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder Nr. 1/1 des Königlichen Erlasses vom
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