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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 16 DECEMBRE

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers (Moniteur belge du 21 décembre 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
  2. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VII.148 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. April 2014; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. März 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen; Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom
  5. August 2018; Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom
  6. September 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom
  7. September 2018; Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.889/1/V des Staatsrates vom
  8. Juli 2018; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am
  9. Oktober 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass der erste Zahlungsausfall in Bezug auf einen Kreditvertrag einen Betrag von 25 EUR überschreiten muss, um registriert zu werden; In der Erwägung, dass ein großer Anteil der Registrierungen in Bezug auf niedrige Beträge jedoch durch Nachlässigkeit oder zeitweilige problematische Situationen verursacht wird und kein Anzeichen dafür ist, dass die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist; In der Erwägung, dass die Anhebung des Schwellenwerts für die erste Registrierung auf 50 EUR es daher ermöglicht, die Registrierung von Zahlungsausfällen in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen im Rahmen des Kampfes gegen Überschuldung effizienter zu gestalten, und dass im Hinblick auf die Gewährleistung einer gleichen Behandlung der Kreditnehmer bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des Zahlungsausfalls als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses nicht mehr als 50 EUR beträgt, aus der Zentrale gelöscht werden müssen; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  12. März 2017 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen werden die Wörter "25 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt. Art. 2 - Bereits registrierte Zahlungsausfälle, für die der rückständige Betrag sowohl bei der ersten Registrierung des Zahlungsausfalls als auch am
  13. April 2019 nicht mehr als 50 EUR beträgt, müssen aus der Zentrale gelöscht werden. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am
  14. April 2019 in Kraft. Art. 4 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  15. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.