LOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 25 NOVEMBRE 1991. - Arrêté royal portant réglementation du chômage. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale - Partie VII Le texte qui
Artikel 114, wie folgt festgelegt: 1.
auf [36,55 EUR] für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.auf [29,94 EUR] für alleinstehende Arbeitnehmer. [Für Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder die Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes wie folgt festgelegt:
- auf 36,14 EUR für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.auf 29,61 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer.] § 2 - [Für nicht in Artikel 114 § 5 erwähnte zusammenwohnende Arbeitnehmer wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes wie folgt festgelegt:
- auf [28,93 EUR] während Phase 1 des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, 2.auf [26,71 EUR] während Phase 2 und Phase 3 des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114, 3.
auf [22,14 EUR] während Phase 1 und Phase 2.0 des zweiten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114, 4.
während der Zwischenphasen 2.1 bis 2.4 des zweiten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
:
- a)auf den Betrag, der für die betreffende Phase durch Anwendung der in Artikel 114 § 1 Absatz 3 erwähnten Formel auf einen Basisbetrag von [22,14 EUR] festgelegt wird, wobei der gekürzte Pauschalbetrag durch den in Artikel 114 § 3 Nr.3 erwähnten Betrag ersetzt wird,
- b)in dem in Artikel 114 § 4 erwähnten Fall auf [21,30 EUR]. Für zusammenwohnende Arbeitnehmer, die die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag in Anspruch nehmen oder die Zusatzentschädigung für entlassene ältere Grenzgänger beziehen, [wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes auf 26,41 EUR festgelegt].] § 3 - Der in Artikel 114 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnte gekürzte Pauschalbetrag beläuft sich auf: 1. 33,74 EUR für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, 2.28,34 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer, 3. 19,66 EUR für in Artikel 114 § 4 erwähnte zusammenwohnende Arbeitnehmer, 4.14,97 EUR für nicht in Artikel 114 § 4 erwähnte zusammenwohnende Arbeitnehmer.] [ § 4 - [In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen wird der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes der in Artikel 114 § 6 erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen ungeachtet ihrer familiären Lage auf 36,14 EUR festgelegt.]] [Art. 115 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 2 Nr. 1 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 2 Nr. 2 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021);§ 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
- a)abgeändert durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
- b)abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); § 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019)] Art. 116 - [ § 1 - Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen wird nach einer Wiederaufnahme der Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
. Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen wird nach einer Wiederaufnahme der Arbeit als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, wenn die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens während folgender Zeiträume nicht gewährt wird: 1. Zeitraum von 24 Monaten während eines Bezugszeitraums von 33 Monaten, wenn die Teilzeitarbeitsregelung durchschnittlich 18 Arbeitsstunden pro Woche oder mindestens die Hälfte der normalen durchschnittlichen Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden der Referenzperson umfasst, 2.Zeitraum von 36 Monaten während eines Bezugszeitraums von 45 Monaten, wenn die Teilzeitarbeitsregelung nicht durchschnittlich die in Nummer 1 vorgesehene Anzahl Arbeitsstunden pro Woche, sondern durchnittlich mindestens 12 Arbeitsstunden pro Woche oder mindestens ein Drittel der normalen durchschnittlichen Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden der Referenzperson umfasst. Der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen wird nach einer Wiederaufnahme der Arbeit als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte mit Zulage zur Gewährleistung des Einkommens während eines Zeitraums von 24 Monaten während eines Bezugszeitraums von 33 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, wenn die Teilzeitarbeitsregelung durchschnittlich 18 Arbeitsstunden pro Woche oder mindestens die Hälfte der normalen durchschnittlichen Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden der Referenzperson umfasst. Der aufgrund des vorhergehenden Absatzes gewährte Vorteil wird für den Zeitraum gestrichen, während dessen der Arbeitnehmer die Arbeit als Teilzeitarbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber wieder aufnimmt, wenn die Wiederaufnahme der Arbeit im Zeitraum von drei Monaten ab Beginn der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums, erwähnt im vorhergehenden Absatz, erfolgt. Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte neue Festlegung des Tagesbetrags des Arbeitslosengeldes kann jedoch nur anlässlich eines wie in Artikel 133 § 1 Nr. 2 erwähnten Antrags auf Leistungen stattfinden. Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes läuft die erste Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
, in den in Absatz 2 oder in Absatz 3 erwähnten Fällen jedoch erst ab dem ersten Tag, an dem der Arbeitnehmer am Ende seiner Teilzeitbeschäftigung für alle Tage der Woche entschädigter Vollarbeitsloser wird. Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Bezugszeiträume werden um die Tage verlängert, für die der Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht. [ § 1bis - Unbeschadet der Anwendung von § 1 wird für Arbeitnehmer, die künstlerische Tätigkeiten verrichtet haben, der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen nach einer Wiederaufnahme der Arbeit in Höhe von 156 Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge künstlerischer Tätigkeiten während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge nicht-künstlerischer Tätigkeiten bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird jedoch nur auf Antrag des Arbeitnehmers neu festgelegt.] [ § 1ter - Unbeschadet der Anwendung von § 1 wird der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Vollarbeitslosen nach einer Wiederaufnahme der Arbeit in Höhe von 156 Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor im Rahmen von sehr kurzfristigen Arbeitsverträgen, wie in § 8 vorgesehen, während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten neu festgelegt ab der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge von Tätigkeiten in einem anderen Sektor als dem künstlerischen Sektor bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der im vorliegenden Paragraphen erwähnte Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird jedoch nur auf Antrag des Arbeitnehmers neu festgelegt.] § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 wird die Phase oder Zwischenphase des Entschädigungszeitraums, festgelegt gemäß Artikel 114, verlängert, wenn sie unterbrochen wird durch: 1. nachfolgende Beschäftigungen, wenn ihre Dauer mindestens drei Monate beträgt:
- a)Beschäftigung als Vollzeitarbeitnehmer,
- b)Vollzeitbeschäftigung als Arbeitsloser mit Behinderung in Anwendung von Artikel 78,
- c)Zeitraum der Beschäftigung als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte, für den die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nicht gewährt wird, 2.nachfolgende Ereignisse, wenn ihre ununterbrochene Dauer mindestens drei Monate beträgt:
- a)Berufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Nr.6, die eine wöchentliche Anzahl Stunden umfasst, die einer Vollzeitarbeitsregelung entspricht,
- b)Zusammenwohnen im Ausland mit einem im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigten Belgier, 3.nachfolgende Ereignisse, wenn ihre ununterbrochene Dauer mindestens sechs Monate beträgt:
- a)Ausübung eines Berufs, durch den der Arbeitnehmer der sozialen Sicherheit, Sektor Arbeitslosigkeit, nicht unterliegt,
- b)[Inanspruchnahme der in Artikel 90 erwähnten Befreiung für einen Arbeitslosen, der nahestehende Hilfsperson ist,]
- c)Wiederaufnahme eines Vollzeitstudiums, während dessen keine Leistungen gewährt werden, 4.den Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht, weil er seine Berufslaufbahn unterbricht oder seine Arbeitsleistungen verkürzt, ungeachtet der Dauer dieses Zeitraums. In den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fällen wird die Phase oder die Zwischenphase um eine Anzahl Monate verlängert, die berechnet wird, indem die Anzahl der im Beschäftigungszeitraum liegenden Tage, mit Ausnahme der Sonntage und nach Abzug der Tage der Unterbrechung, durch 26 geteilt wird, unter der Bedingung, dass dieses Ergebnis mindestens drei Einheiten beträgt. Das Ergebnis wird auf die nächstniedrige Einheit gerundet. Gegebenenfalls werden die Beschäftigungszeiträume, die unmittelbar vor oder nach einem Zeitraum liegen, für den der Arbeitnehmer Unterbrechungszulagen bezieht, zusammengefügt. In den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Fällen wird der Arbeitslosigkeitszeitraum um die Dauer des Ereignisses verlängert. Für die Festlegung der Dauer des Ereignisses werden nur volle Monate berücksichtigt. [Um die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
- a)geltend machen zu können, muss der Arbeitslose am Ende der Berufsausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Regionalbehörde vorlegen, in der die ununterbrochene Dauer und die Anzahl Stunden der Ausbildung bestätigt werden.] § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 haben Arbeitnehmer, die hauptberuflich im Hotelgewerbe beschäftigt sind, nach Ablauf der dritten Phase des ersten Entschädigungszeitraums für einen Zeitraum von 12 Monaten Anrecht auf die in dieser dritten Phase vorgesehene Tagesleistung, berechnet jedoch auf der Grundlage des in Artikel 111 erwähnten Grenzbetrags A, wenn sie nachweisen, dass sie in einem dem Ablauf dieser dritten Phase vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten 156 Arbeitstage oder gleichgesetzte Tage im Hotelgewerbe geleistet haben, wovon 78 ohne Unterbrechung. Der Vorteil von Absatz 1 wird direkt im Anschluss an den vorher gewährten Zeitraum von 12 Monaten erneut für 12 Monate gewährt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er in einem dem Ablauf des vorher gewährten Vorteils vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten die Bedingungen von Absatz 1 wieder erfüllt. § 4 - [Unbeschadet der Anwendung von § 1 und in Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 wird für die Festlegung des Tagesbetrags der Leistung eines Arbeitnehmers, der eine Vollzeitberufsausbildung im Sinne von Artikel 27 Nr. 6 absolviert, deren ununterbrochene Dauer mindestens vier Wochen beträgt, oder der in Anwendung von Artikel 78 vollzeitig als Arbeitsloser mit Behinderung beschäftigt ist, während der Dauer dieses Ereignisses die Phase des Entschädigungszeitraums berücksichtigt, in der er sich am ersten Tag dieses Ereignisses befindet.] § 5 - [Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 hat ein Arbeitnehmer, der künstlerische Tätigkeiten verrichtet hat, auf Antrag nach Ablauf der dritten Phase des ersten Entschädigungszeitraums für einen Zeitraum von 12 Monaten Anrecht auf die für diese dritte Phase vorgesehene Tagesleistung, berechnet jedoch auf der Grundlage des in Artikel 111 erwähnten Grenzbetrags A, sofern er in einem dem Ablauf dieser dritten Phase vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten mindestens 156 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge künstlerischer Tätigkeiten nachweist. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge nicht-künstlerischer Tätigkeiten bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der in Absatz 1 erwähnte Bezugszeitraum von 18 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil wird auf Antrag des Arbeitnehmers wieder für 12 Monate gewährt, sofern er in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten, der dem Ablauf des vorher gewährten Vorteils vorangeht, mindestens drei künstlerische Leistungen nachweist, die mindestens drei Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses entsprechen. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bezugszeitraum von 12 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 12 Monaten wird gemäß § 2 und um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt.] [ § 5bis - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 hat ein Arbeitnehmer, der nicht-künstlerische Tätigkeiten verrichtet hat, auf seinen Antrag nach Ablauf der dritten Phase des ersten Entschädigungszeitraums für einen Zeitraum von 12 Monaten Anrecht auf die für diese dritte Phase vorgesehene Tagesleistung, berechnet jedoch auf der Grundlage des in Artikel 111 erwähnten Grenzbetrags A, sofern er in einem dem Ablauf dieser dritten Phase vorangehenden Bezugszeitraum von 18 Monaten mindestens 156 Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor im Rahmen von sehr kurzfristigen Arbeitsverträgen, wie in § 8 vorgesehen, nachweist. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können jedoch zum Nachweis der im vorhergehenden Absatz erwähnten 156 Tage Arbeitstage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge von Tätigkeiten in einem anderen Sektor als dem künstlerischen Sektor bis zu höchstens 52 Tagen berücksichtigt werden. Der in Absatz 1 erwähnte Bezugszeitraum von 18 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil wird wieder für 12 Monate gewährt, sofern der Arbeitnehmer in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten, der dem Ablauf des vorher gewährten Vorteils vorangeht, mindestens drei sehr kurzfristige Arbeitsverträge nachweist, die mindestens drei Arbeitstagen im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses infolge technischer Tätigkeiten im künstlerischen Sektor entsprechen. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bezugszeitraum von 12 Monaten wird um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt. Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 12 Monaten wird gemäß § 2 und um die Tage verlängert, die in dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum liegen, für den eine Entschädigung in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder eine Entschädigung für Schäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten gezahlt worden ist, wenn die ununterbrochene Dauer dieses Zeitraums mindestens drei Monate beträgt.] § 6 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird die Wiederaufnahme der Arbeit in einer Teilzeitarbeitsregelung, deren Faktor Q vier Fünftel des Faktors S übersteigt, einer Wiederaufnahme der Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer gleichgesetzt. § 7 - In Artikel 28 § 3 erwähnte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer, die sich in der ersten Phase des ersten Entschädigungszeitraums,
Artikel 114
§ 1, befinden, wobei der Tagesbetrag ihres Arbeitslosengeldes jedoch auf 60 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns festgelegt wird.] [ § 8 - Für die Anwendung der Paragraphen 1ter und 5bis ist unter sehr kurzfristigem Arbeitsvertrag ein Arbeitsvertrag mit einer Dauer von unter drei Monaten zu verstehen. Für die Anwendung der Paragraphen 1ter und 5bis sind unter technischen Tätigkeiten im künstlerischen Sektor Tätigkeiten zu verstehen, die als Techniker oder in einer unterstützenden Funktion ausgeübt werden und Folgendes umfassen: 1. Mitwirkung bei der Vorbereitung oder öffentlichen Aufführung eines geistigen Werks, an dem mindestens ein Unterhaltungskünstler physisch teilnimmt, oder bei der Aufnahme eines solchen Werks, 2.Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Vorführung eines Filmwerks, 3. Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Übertragung einer Hörfunk- oder Fernsehsendung künstlerischer Art, 4.Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Umsetzung einer öffentlichen Ausstellung eines Kunstwerks im Bereich der bildenden Künste.] [Art. 116 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012, Err.vom 24. Oktober 2016 und 18. November 2016); § 1bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); § 1ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); § 2 Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe
- b)aufgehoben durch Art. 12 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014) und wieder aufgenommen durch Art. 4 des K.E. vom 15. April 2015 (B.S. vom 22. April 2015); § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 8. Oktober 2017 (B.S. vom 6. November 2017); § 4 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 8. Oktober 2017 (B.S. vom 6. November 2017); § 5 ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); § 5bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014); § 8 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 20. Februar 2014)] Art. 117 - [Für die Anwendung von Artikel 114 auf freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer werden auch Entschädigungszeiträume berücksichtigt, für die sie vorher Arbeitslosengeld gemäß der in Artikel 100 erwähnten Regelung für die Entschädigung von Vollzeitarbeitnehmern bezogen haben. Vorliegende Bestimmung ist bis zu dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 116 § 1 als freiwillig in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Anrecht auf einen neuen ersten Entschädigungszeitraum hat.] [Für die Anwendung von Artikel 116 auf freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wird eine Wiederaufnahme der Arbeit, die den Bedingungen von Artikel 33 Nr. 1 entspricht, einer Wiederaufnahme der Arbeit als Vollzeitarbeitnehmer gleichgesetzt, sofern der Arbeitnehmer während der Wiederaufnahme der Arbeit keine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens in Anwendung von Artikel 104 § 1bis bezogen hat.] Für die Anwendung von Artikel 116 § 3 auf freiwillig in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer im Hotelgewerbe gelten halbe Arbeitstage als Arbeitstage. [Art. 117 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 39 des K.E. vom 22. November 1995 (B.S. vom 8. Dezember 1995) und ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 2 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 7. Juni 2013 (B.S. vom 19. Juni 2013)] Art. 118 - § 1 - Bei Vollarbeitslosigkeit wird der durchschnittliche Tageslohn, der zu Beginn der Arbeitslosigkeit berücksichtigt worden ist, während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes beibehalten. [Diese Berechnungsgrundlage wird jedoch revidiert, wenn der Arbeitnehmer mindestens 24 Monate nach seinem letzten entschädigten Tag als Vollarbeitsloser einen neuen Antrag auf Leistungen einreicht, sofern er in diesem Zeitraum einen Lohn bezieht, der in Anwendung der aufgrund von Artikel 119 Nr. 1 bestimmten Regeln als Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden kann.] Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Antrag auf Leistungen nach einem Zeitraum der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit einreicht: 1. [...] 2. [...] 3. [...] [4. während dessen er die Eigenschaft als Teilzeitarbeitnehmer mit Beibehaltung der Rechte hatte,] [5. wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der die Arbeit nach dem 30. Juni 2000 wieder aufgenommen hat und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens 45 Jahre alt war, und sofern der Lohn, der vorher als Berechnungsgrundlage gedient hatte, höher als der letzte Lohn ist,] [6. wenn es sich um eine in Artikel 42 § 2 Nr. 7 erwähnte Unterbrechung handelt.] § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Berechnungsgrundlage außerdem für folgende Arbeitnehmer revidiert: 1. [für die in Artikel 28 § 3 erwähnten Arbeitnehmer bei jeder Änderung der für sie geltenden vertraglichen Lohntabelle und jedes Mal, wenn sie unter die Anwendung einer anderen Tabelle fallen,] 2.für Arbeitnehmer, für die die Sozialversicherungsbeiträge für den Sektor Arbeitslosigkeit auf einen pauschalen Tageslohn einbehalten werden, bei jedem Antrag auf Leistungen infolge einer Wiederaufnahme der Arbeit von mindestens vier Wochen. § 3 - [Bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit wird der durchschnittliche Tageslohn, der zu Beginn der zeitweiligen Arbeitslosigkeit berücksichtigt worden ist, als Berechnungsgrundlage für spätere Arbeitslosigkeitszeiträume beibehalten. [Der Betrag wird jedoch revidiert, wenn der zeitweilige Arbeitslose gemäß Artikel 133 § 1 Nr. 4 einen Antrag auf Leistungen einreichen muss.] Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Es handelt sich um einen Arbeitnehmer, der die Arbeit nach dem 30. Juni 2000 wieder aufgenommen hat und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens 45 Jahre alt war. 2. Der Lohn, der vorher als Berechnungsgrundlage gedient hatte, ist höher als der letzte Lohn. 3. Es handelt sich nicht um einen Antrag auf Leistungen infolge einer freiwilligen Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.] [Art. 118 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2007 B.S. vom 30. Januar 2008); § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2007 (B.S. vom 30. Januar 2008);§ 1 Abs. 3 Nr. 4 eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 25. Mai 1993 (B.S. vom 28. Mai 1993); § 1 Abs. 3 Nr. 5 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 9. Juli 2000 (B.S. vom 18. Juli 2000); § 1 Abs. 3 Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. September 2006 (I) (B.S. vom 12. Oktober 2006); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 11. Januar 2009 (B.S. vom 21. Januar 2009); § 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. September 2006 (III) (B.S. vom 12. Oktober 2006); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. Juni 2017 (B.S. vom 5. Juli 2017)] Art. 119 - Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses: 1. [die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Lohn als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird, und den Lohn, der als Berechnungsgrundlage dient, wenn es keinen Lohn gibt,] 2.das Verfahren für die Berechnung des durchschnittlichen Tageslohns und die Einkommensteilbeträge, auf deren Grundlage das Arbeitslosengeld berechnet wird, 3. was unter beruflicher Vergangenheit als Lohnempfänger zu verstehen ist, sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Berechnung der beruflichen Vergangenheit, 4.[was für die Anwendung von Artikel 116 § 1 unter "Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit", für die Anwendung von Artikel 116 § 2 unter "Tagen der Unterbrechung der Beschäftigung" und für die Anwendung von Artikel 116 § 3 unter "Arbeitstagen oder gleichgesetzten Tagen im Hotelgewerbe" zu verstehen ist.] [Art. 119 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. Juni 2001 (III) (B.S. vom 31. Juli 2001); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012)] [Unterabschnitt 3 - [...] [Unterabschnitt 3 mit den Artikeln 120 bis 123 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 30. April 2003)] Art. 120 -123 - [...]] Unterabschnitt 4 - [Betrag der Übergangsentschädigung und des Eingliederungsgelds] [Überschrift von Unterabschnitt 4 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011)] Art. 124 - [Der Tagesbetrag der Übergangsentschädigung und des Eingliederungsgelds wird wie folgt festgelegt: 1. für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten auf [35,61 EUR], 2.für alleinstehende Arbeitnehmer:
- a)auf [9,94 EUR], wenn sie jünger als 18 Jahre sind,
- b)auf [15,62 EUR], wenn sie zwischen 18 und weniger als 21 Jahre alt sind,
- c)auf [26,11 EUR], wenn sie mindestens 21 Jahre alt sind. Gegebenenfalls wird der gemäß Artikel 113 indexierte Betrag bis zu dem in den Artikeln 14 § 1 und 50 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Tagesbetrag des Eingliederungseinkommens für Alleinstehende erhöht. Dieser Tagesbetrag ergibt sich aus der Teilung des indexierten Jahresbetrags durch 312, gerundet auf den nächsthöheren Cent, 3. für zusammenwohnende Arbeitnehmer:
- a)auf [8,26 EUR], wenn sie jünger als 18 Jahre sind,
- b)auf [13,18 EUR], wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind.] [Wenn jedoch ein in Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Arbeitnehmer mit einem Ehepartner zusammenwohnt, der im Laufe eines Kalendermonats nur über Ersatzeinkünfte verfügt, wird der Tagesbetrag der Leistung auf [9,08 EUR] festgelegt, wenn er jünger als 18 Jahre ist, und auf [14,59 EUR], wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird die in Artikel 110 § 1 Absatz 2 erwähnte Person dem Ehepartner gleichgestellt.] [In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 wird der Tagesbetrag des Eingliederungsgelds während der ersten 16 Monate, gegebenenfalls verlängert gemäß Artikel 116 § 2, auf [37,00 EUR] festgelegt, wenn ein Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten während der in Artikel 36 erwähnten Berufseingliederungszeit mindestens 78 Arbeitstage im Sinne der Artikel 37 und 43 nachweisen kann.] [Art. 124 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
- a)abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 2 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
- b)abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 3 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
- c)abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 4 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe
- a)abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 1 Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe
- b)abgeändert durch Art. 3 Nr. 6 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 2 ersetzt durch Art 4 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2015 (B.S. vom 31. Juli 2015) und abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017), Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 7 Buchstabe
- a)und Nr. 8 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 17. August 2013 (B.S. vom 23. August 2013), Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2015 (B.S. vom 31. Juli 2015), Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017), Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019) und Art. 3 Nr. 9 Buchstabe
- a)des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 13. Januar 2021)] [Art. 124bis - Der Tagesbetrag der Sicherungszulage wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 1 und 2 festgelegt.] [Art. 124bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 6. Mai 2019 (B.S. vom 20. Mai 2019)] Art.125 - [In Abweichung von Artikel 124 beläuft sich der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes eines Arbeitnehmers, dem die in Artikel 90 vorgesehene Befreiung gewährt wurde: 1. im Falle von Palliativpflege auf [8,22 EUR], 2.in den anderen Fällen auf [8,22 EUR] während der ersten 24 Monate der Befreiung und auf [6,68 EUR] ab dem 25. Monat der Befreiung.] [Art. 125 aufgehoben durch Art. 13 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014), wieder aufgenommen durch Art. 5 des K.E. vom 15. April 2015 (B.S. vom 22. April 2015) und ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 3. September 2017 (B.S. vom 13. September 2017); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 2. Juni 2019 (B.S. vom 19. Juni 2019)] Unterabschnitt 5 - Alterszulage Art. 126 - [Der in Artikel 114 erwähnte Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes wird um eine Alterszulage erhöht, wenn der Arbeitslose folgende Bedingungen erfüllt:] 1. [am letzten Tag des betreffenden Monats das Alter von 55 Jahren erreicht haben, außer wenn er bereits vor dem 1.September 2012 tatsächlich eine Alterszulage bezog,] 2. vollarbeitslos sein, 3.[sich nicht mehr in dem in Artikel 114 § 1 erwähnten ersten Entschädigungszeitraum befinden,] 4. nicht als Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten im Sinne von Artikel 110 § 1 Absatz 1 Nr.5 oder 6 gelten, 5. [zwanzig Jahre berufliche Vergangenheit als Lohnempfänger gemäß den Bestimmungen aufgrund von Artikel 119 Nr.3 nachweisen,] 6. [...] 7. keine Zusatzentschädigung beziehen, die im Rahmen der [Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag] oder im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 19.September 1980 über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Zusatzentschädigungen von entlassenen oder vollarbeitslosen älteren Grenzgängern gewährt wird, 8. obwohl alle Bedingungen für einen Anspruch auf [die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag erfüllt sind, diese Regelung nicht verweigert haben] oder nicht auf die Zusatzentschädigung verzichtet haben, [9.[diese Zulage bereits [für mindestens einen Tag des Kalenderjahres 2014] tatsächlich erhalten haben.] [Ein Arbeitnehmer, der die Alterszulage bereits vorher bezog und nach einer Wiederaufnahme der Arbeit eine Rückkehr in die erste Phase des ersten Entschädigungszeitraums beanspruchen könnte, hat Anrecht auf die Leistung, die nach den ersten 12 Monaten anwendbar ist, einschließlich der Alterszulage, wenn er die Bedingungen von Absatz 1, ausgenommen die in diesem Absatz Nr. 3 vorgesehene Bedingung, erfüllt und sofern diese Leistung die Leistung gemäß dem ersten Entschädigungszeitraum, auf die er Anspruch erheben könnte, übersteigt.] [Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 9 werden folgende Arbeitslose einem Arbeitslosen gleichgestellt, der diese Zulage bereits [für mindestens einen Tag des Kalenderjahres 2014] tatsächlich erhalten hat: 1. Arbeitslose, die im Alter von mindestens 50 Jahren und spätestens am 30.Juni 2015 Arbeitslosengeld infolge einer Entlassung im Rahmen einer Massenentlassung beantragen, wenn die Mitteilung des Arbeitgebers über seine Absicht, die Massenentlassung vorzunehmen, wie in Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2014 erfolgt, 2. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld infolge einer Entlassung im Rahmen einer Massenentlassung beantragen, wenn die Mitteilung des Arbeitgebers über seine Absicht, die Massenentlassung vorzunehmen, wie in Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.24 vom 2. Oktober 1975 erwähnt, nach dem 30. November 2014 erfolgt, 3. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beantragen und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags 35 Jahre Berufslaufbahn als Lohnempfänger im Sinne von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag nachweisen können, 4. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beantragen und die folgendermaßen beschäftigt gewesen sind:
- a)entweder während mindestens fünf Jahren, berechnet von Datum zu Datum, in einem schweren Beruf.Dieser Zeitraum von fünf Jahren muss in den letzten 10 Kalenderjahren, berechnet von Datum zu Datum, vor Ende des Arbeitsvertrags liegen,
- b)oder während mindestens sieben Jahren, berechnet von Datum zu Datum, in einem schweren Beruf.Dieser Zeitraum von sieben Jahren muss in den letzten 15 Kalenderjahren, berechnet von Datum zu Datum, vor Ende des Arbeitsvertrags liegen,
- c)oder während mindestens 20 Jahren in einer Arbeitsregelung, wie in Artikel 1 des am 23.März 1990 abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 10. Mai 1990 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 erwähnt,
- d)oder von einem Arbeitgeber, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, sofern der Arbeitnehmer über eine von einem Arbeitsarzt ausgestellte Bescheinigung verfügt, die seine Unfähigkeit, seine Berufstätigkeit weiterzuführen, bestätigt.] [Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe
- a)und
- b)ist unter schwerem Beruf ein schwerer Beruf zu verstehen, so wie in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag bestimmt. Für die Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 bis 4 kann der Anspruch auf eine Alterszulage nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer ein Jahr nach dem ersten Antrag auf Leistungen nach dem in den Nummern 2 und 4 erwähnten Ereignis oder nach einem Antrag auf Leistungen, anlässlich dessen die in Nr. 3 geforderte berufliche Vergangenheit nachgewiesen worden ist, das folgende Alter erreicht hat: 1. 55 Jahre vor dem 1.Januar 2016, 2. 57 Jahre am 1.Januar 2016, 3. 59 Jahre am 1.Januar 2017, 4. 61 Jahre am 1.Januar 2018, 5. 63 Jahre am 1.Januar 2019, 6. 65 Jahre am 1.Januar 2020.] [Art. 126 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 25 Nr. 1 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2012 (II) (B.S. vom 30. Juli 2012);Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 25 Nr. 2 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 25 Nr. 3 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 40 des K.E. vom 22. November 1995 (B.S. vom 8. Dezember 1995); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2012 (II) (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 20. Juli 2012 (II) (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 1 Nr. 9 eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. September 2015 (B.S. vom 5. Oktober 2015); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Buchstabe B) des K.E. vom 9. Juli 2000 (B.S. vom 18. Juli 2000) und ersetzt durch Art. 25 Nr. 4 des K.E. vom 23. Juli 2012 (B.S. vom 30. Juli 2012); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014); Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. September 2015 (B.S. vom 5. Oktober 2015); Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 30. Dezember 2014 (B.S. vom 31. Dezember 2014)] Art. 127 - [ § 1 - [Der Betrag der Alterszulage ist wie folgt festgelegt: 1. für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten, die nicht in den Nummern 7 und 8 erwähnt sind, auf 3,54 EUR, 2.für alleinstehende Arbeitnehmer, die nicht in den Nummern 3, 7 und 8 erwähnt sind, auf 5 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, 3. [...] 4. für zusammenwohnende Arbeitnehmer, die nicht in den Nummern 7 und 8 erwähnt sind und die am letzten Tag des betreffenden Monats das Alter von 58 Jahren erreicht haben, auf 15 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, 5.für zusammenwohnende Arbeitnehmer, die nicht in den Nummern 7 und 8 erwähnt sind und die am letzten Tag des betreffenden Monats das Alter von 55 Jahren, nicht aber das Alter von 58 Jahren erreicht haben, auf 10 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, 6. [...] 7. für Arbeitnehmer, deren Tagesbetrag dem Betrag entspricht, der in den in Artikel 114 erwähnten Zwischenphasen 2.1 bis 2.4 vorgesehen ist, auf die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der durch Anwendung der in Artikel 114 § 1 Absatz 3 erwähnten Formel ermittelt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- a)ein Basisbetrag in Höhe des Betrags, auf den der Arbeitnehmer in der Phase 2.0 des zweiten Entschädigungszeitraums Anspruch erheben könnte, einschließlich der Alterszulage für das Alter, das der Arbeitnehmer am letzten Tag des laufenden Monats erreicht hat, und unter Berücksichtigung des in § 2 vorgesehenen Mindestbetrags,
- b)[der in Artikel 115 § 3 erwähnte gekürzte Pauschalbetrag, einschließlich der in Nr.8 erwähnten Alterszulage,] 8. [für Arbeitnehmer, deren Tagesbetrag dem in Artikel 114 § 3 vorgesehenen Betrag entspricht, auf 2,84 EUR, gegebenenfalls für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten begrenzt auf die Differenz zwischen dem in Nr.7 Buchstabe
- a)erwähnten Basisbetrag und dem in Artikel 115 § 1 Nr. 1 erwähnten Pauschalbetrag.]] § 2 - [Der Mindesttagesbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Alterszulage wird wie folgt festgelegt: 1. für Arbeitnehmer mit Familie zu Lasten,
§ 1Nr.1, auf 37,88 EUR, 2.
für alleinstehende Arbeitnehmer,
§ 1Nr.2, auf 33,97 EUR, 3.
für zusammenwohnende Arbeitnehmer,
§ 1Nr.4, auf 30,32 EUR, 4.
für zusammenwohnende Arbeitnehmer,
§ 1Nr.5, auf 27,60 EUR.]] [Art.
127 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
- Juni 2007 (B.S. vom
- Juli 2007); § 1 ersetzt durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
- September 2017 (B.S. vom
- September 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
- September 2017 (B.S. vom
- September 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 7 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom
- September 2017 (B.S. vom
- September 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom
- September 2017 (B.S. vom
- September 2017); § 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom
- Juni 2019 (B.S. vom
- Juni 2019)] Art. 128 - [Für die Anwendung von Artikel 114 § 4 wird der Betrag der Alterszulage nicht berücksichtigt.] [Art. 128 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- Juli 2012)] Art.129 - [...] [Art. 129 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom
- Januar 2009 (I) (B.S. vom
- Januar 2009)]