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Arrêté royal modifiant les dispositions légales et réglementaires se référant au Fonds des rentes. - Traduction allemande d'extraits

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 AVRIL

  1. - Arrêté royal modifiant les dispositions légales et réglementaires se référant au Fonds des rentes. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 3, 7, 10, 11, 14 et 17 à 19 de l'arrêté royal du 22 avril 2019 modifiant les dispositions légales et réglementaires se référant au Fonds des rentes (Moniteur belge du 7 mai 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
  2. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Rentenfonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds, insbesondere des Artikels 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2017; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte; Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren; Aufgrund des Gesetzes vom
  7. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom
  9. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  10. Mai 1994 über die Einbehaltung und die Vergütung des Mobiliensteuervorabzugs gemäß Kapitel 1 des Gesetzes vom
  11. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  12. Februar 1995 zur Ermächtigung des Rentenfonds, bestimmte Aufträge zu erfüllen und bestimmte Geschäftsvorgänge in Bezug auf Wertpapiere von Gemeinschaften und Regionen zu verrichten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  13. Oktober 1995 zur Ermächtigung des Rentenfonds, bestimmte Aufträge zu erfüllen und bestimmte Geschäftsvorgänge in Bezug auf die vom Abschreibungsfonds für den sozialen Wohnungsbau ausgegebenen Wertpapiere zu verrichten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. Oktober 1998 über die kontenmäßige Führung entmaterialisierter Wertpapiere bei internationalen Wertpapierclearingsystemen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  16. November 1998 zur Ausführung des Gesetzes über den Euro und zur Festlegung verschiedener zusammenhängender Bestimmungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  17. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  18. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) (Teil 1 bis 11); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. März 2004 zur Billigung des Erlasses des Rentenfonds vom
  20. Dezember 2003 zur Festlegung der Marktregeln des Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen, gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  21. April 2004 zur Bestimmung der Modalitäten für die Ausgabe der Schuldverschreibungsanleihe des Starterfonds; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  22. Dezember 2008 zur Billigung des Erlasses des Rentenfonds vom
  23. April 2008 zur Abänderung des Erlasses des Rentenfonds vom
  24. Dezember 2003 zur Festlegung der Marktregeln des Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen, gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  25. Dezember 2008 zur Bestimmung der Modalitäten für die Ausgabe einer zweiten Schuldverschreibungsanleihe des Starterfonds; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  26. Mai 2012 über die Deckung der Betriebskosten der FSMA zur Ausführung von Artikel 56 des Gesetzes vom
  27. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  28. Juni 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  29. Juni 2012 zur Billigung des Erlasses des Rentenfonds vom
  30. März 2012 zur Aufhebung des Erlasses des Rentenfonds vom
  31. Dezember 2003 zur Festlegung der Marktregeln des geregelten Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen, gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  32. September 2016 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  33. Februar 2019; Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.537/2 des Staatsrates vom
  34. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  35. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher und des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) Art. 3 - In Artikel 205quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom
  36. Juni 2013, werden die Wörter "vom Rentenfonds" durch die Wörter "von der Föderalen Schuldenagentur" ersetzt. (...) Art. 7 - In den Artikeln 1bis Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  37. August 2006, 105 Nr. 2 Buchstabe b) und 107 § 2 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird der Begriff "Rentenfonds" jeweils durch den Begriff "Föderale Schuldenagentur" ersetzt. (...) Art. 10 - In Artikel 104 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  38. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  39. Juni 2002, wird die Nummer 2 aufgehoben. Art. 11 - In Artikel 105 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  40. Juni 2002, werden die Wörter "beim Rentenfonds" durch die Wörter "bei der Föderalen Schuldenagentur" ersetzt. (...) Art. 14 - In den Artikeln VIII.XIII.6 und VIII.XIII.7 des Königlichen Erlasses vom
  41. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  42. November 2004, werden die Wörter "beim Rentenfonds" durch die Wörter "bei der Föderalen Schuldenagentur" ersetzt. (...) Art. 17 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  43. Juni 2012 über die Zentrale für Kredite an Unternehmen wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "
  44. der Föderalen Schuldenagentur,". Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  45. September 2016 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "
  46. "Agentur": die Föderale Schuldenagentur, eingerichtet durch das Gesetz vom
  47. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds." Art. 19 - In den Artikeln 8 und 10 desselben Königlichen Erlasses wird der Begriff "Rentenfonds" jeweils durch den Begriff "Föderale Schuldenagentur" ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den
  48. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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