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Omzendbrief nr. 685bis. - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzak

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 27 AUGUSTUS

  1. - Omzendbrief nr. 685bis. - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de organisatie van het werk - Wijziging van omzendbrief nr. 685 van 1 september
  2. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. 685bis van de Minister van Ambtenarenzaken van 27 augustus 2021 - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de organisatie van het werk - Wijziging van omzendbrief nr. 685 van 1 september 2020 (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG
  3. AUGUST 2021 - Rundschreiben Nr.685bis - Richtlinien im Rahmen der besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation - Abänderung des Rundschreibens Nr. 685 vom
  4. September 2020 An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Sehr geehrte Damen und Herren, in der Erwägung, dass eine neue Phase in der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie begonnen hat und dass die Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsorganisation innerhalb des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen, in Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für die Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu verdeutlichen und zu präzisieren, möchte ich Sie bitten, den Personalmitgliedern der in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Dienste folgende Richtlinien in Bezug auf die Arbeitsorganisation zu erteilen. Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Kapitel 2 des Ministeriellen Erlasses vom
  6. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in seiner letzten Fassung oder wie zuletzt abgeändert durch jede andere Bestimmung, durch die vorerwähntes Kapitel 2 ersetzt oder abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens entspricht. Seit dem
  7. Juni 2021 wurde Homeoffice für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe dringend empfohlen, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Die Arbeit im Homeoffice ist also nicht mehr Pflicht und wird gemäß den bestehenden Vereinbarungen ausgeübt. Dies schließt daher nicht mehr die Möglichkeit aus, Rückkehrzeiten oder physische Versammlungen zu organisieren. Es ist völlig klar, dass alle möglichen Vorbeugungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beachtet werden müssen. Der Konzertierungsausschuss von Freitag, dem
  8. August 2021, hat eine Reihe von Lockerungen angekündigt, die ebenfalls für die föderalen Dienste gelten. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass einige dieser Lockerungen noch nicht für die Brüsseler Region gelten würden. Konkret bedeutet dies für die Dienste, die sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, Folgendes: * Homeoffice bleibt dringend empfohlen. * In öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt das Bedecken von Mund und Nase mit einer Mundschutzmaske Pflicht. * In Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen, Rückkehrtagen usw. bleiben die Regeln, die im vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom
  9. Oktober 2020 in der Fassung vor seiner am
  10. September 2021 in Kraft tretenden Abänderung festgelegt sind, anwendbar. Ab dem
  11. September 2021 gelten außerdem folgende Regeln: * Wenn ein Personalmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht an seinen physischen Arbeitsplatz zurückkehren kann, kann es eine spontane Konsultation bei seinem arbeitsmedizinischen Dienst (für die FÖD handelt es sich um Empreva) beantragen. Der Arbeitsarzt beurteilt dann, welche Vorbeugungsmaßnahmen für das betreffende Personalmitglied erforderlich und gegebenenfalls zusätzlich zu ergreifen sind. * Im Gegensatz zu den Bestimmungen des vorigen Punktes muss ein Personalmitglied, dem eine Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahme auferlegt worden ist (weil es einen Hochrisikokontakt gehabt hat oder aus dem Ausland zurückkehrt) keine Konsultation beim Arbeitsarzt beantragen. In diesem Fall bleiben die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 des Rundschreibens Nr. 685 vom
  12. September 2020 unverändert anwendbar. * Lebt ein Personalmitglied mit einer Person mit hohem Gesundheitsrisiko zusammen, so ergreift es die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich auf dem Arbeitsweg und an seinem physischen Arbeitsplatz. Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 685 und tritt am
  13. September 2021 in Kraft. Diese Richtlinien gelten ab diesem Datum für alle Personalmitglieder, einschließlich der Personalmitglieder, die vor dem
  14. September 2021 ein Quarantäne-Zertifikat mit dem Vermerk eines Abwesenheitszeitraums über den
  15. September 2021 hinaus eingereicht haben. Personalmitglieder, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an ihren physischen Arbeitsplatz zurückkehren können, müssen sich so schnell wie möglich an ihren arbeitsmedizinischen Dienst wenden. Personalmitglieder, die mit einer Person mit hohem Gesundheitsrisiko zusammenleben, müssen unverzüglich mit ihrem Dienstleiter Kontakt aufnehmen, um die erforderlichen Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen. Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER

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