← België

Arrêté royal fixant les frais pour le traitement de la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes visées à l'article 555/1, § 2,

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 22 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les frais pour le traitement de la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes visées à l'article 555/1, § 2, al

Artikel 1Absatz 2 Nr.

4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt. Nach dieser ersten Anpassung wird der Betrag jedes Jahr am

  1. April angepasst. Diese jährlichen Anpassungen werden jeweils im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer stützt sich in ihrem in § 2 erwähnten Vorschlag für die jährliche Anpassung des Betrags der Kosten auf die tatsächlichen Rechnungen der Belgischen Nationalbank sowie auf die von ihr nachgewiesenen Ausgaben, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 1447/1 des Gerichtsgesetzbuches entstehen. Art. 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist verantwortlich für die Einnahme der Kosten und für die Organisation der Einnahme. Art. 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer kann diese Kosten einnehmen, sofern sie damit ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs an folgende Akteure nachkommt:
  2. den Verwalter der ZKS2,

Artikel 1

Absatz 2 Nr.4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, für die in Artikel 555/1 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Abfrage von Angaben und gegebenenfalls

  1. den von ihr aufgrund von Artikel 555/1 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches konsultierten Banken, sofern mit ihnen oder einem von ihnen bestimmten Vertreter schriftlich eine Ausgleichsregelung vereinbart worden ist, unbeschadet von Artikel 43 § 3 der Verordnung (EU) Nr.655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  2. Januar
  3. Artikel 3 Nr. 1 tritt am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2,

Artikel 1Absatz 2 Nr.

4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, in Kraft. Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.