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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de bestrijding van infectieuze boviene rhinotracheïtis. -

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 28 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 november 2016 betreffende de

Artikel 17

§ 5 erwähnt, und führen sie eine epidemiologische Untersuchung in den Beständen durch, in denen bei dieser Ermittlung das Vorhandensein eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt wird." Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn bei dem in Anlage III Punkt B.2 erwähnten Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, wird der Status "I3" des Bestands unverzüglich ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I3" oder zur Zuteilung eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt B.3 bestimmten Modalitäten."
  2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn bei dem in Anlage III Punkt C.2 erwähnten Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, wird der Status "I4" des Bestands unverzüglich ausgesetzt bis zur Wiedererlangung des Status "I4" oder zur Zuteilung eines anderen Status gemäß den in Anlage III Punkt C.3 bestimmten Modalitäten."
  3. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Beständen mit Status "I3" oder "I4" mit erhöhtem Risiko einer Infektion mit BHV1 wegen der in Anlage VIII beschriebenen besonderen Umstände oder infolge einer Infektion mit BHV1, muss eine serologische Untersuchung durchgeführt werden im Sinne von Anlage III Punkt B.2 beziehungsweise C.2, je nach Status des Bestands. Die Vereinigung setzt den Halter und den Betriebstierarzt über das Infektionsrisiko und das Datum, an dem diese serologischen Untersuchungen durchgeführt werden müssen, in Kenntnis. Wenn die serologischen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, wird der Status des Bestands ausgesetzt." Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 18 - § 1 - Wenn in Beständen mit Status "I3" oder "I4" mindestens ein mit BHV1 infiziertes Rind bestätigt wird, führt die Vereinigung eine epidemiologische Untersuchung durch, um den Ursprung der Infektion zu bestimmen und den Zeitpunkt ihres Auftretens abzuschätzen. Unter Berücksichtigung des möglichen Ursprungs und des Zeitpunkts des Auftretens der Infektion erstellt die Vereinigung eine Liste der Bestände mit epidemiologischer Verbindung, auf die die Infektion zurückgehen könnte oder die kontaminiert sein könnten, und setzt in diesen Beständen die in Artikel 17 § 5 erwähnten Maßnahmen um. § 2 - Wenn in Beständen mit Status "I2" der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei den zwölf bis vierundzwanzig Monate alten Tieren mehr als 15 Prozent ausmacht, formuliert die Vereinigung in Absprache mit dem Betriebstierarzt Empfehlungen, um das Risiko der Viruszirkulation zu verringern." Art. 7 - In Artikel 21 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Es ist verboten, aus einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" stammende Rinder, die nach Verlassen des Herkunftsbestands entweder während des Transports oder in Händlerställen oder Sammelstellen Kontakt zu BHV1-infizierten Rindern oder Rindern aus Beständen mit Status "I2" oder "I2d" hatten, an Bestände mit Status "I3" oder "I4" zu liefern." Art. 8 - In Artikel 23 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Erwerb der Rinder" durch die Wörter "Eintreffen der Rinder im Bestand" ersetzt. Art. 9 - Anlage III zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:
  4. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt.
  5. In Punkt A.1 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
  6. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer i) wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt.
  7. In Punkt A.2 Buchstabe a) Ziffer ii) wird das Wort "sechzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
  8. In Punkt B wird ein Punkt B.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "B.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I3" Wenn durch das in Punkt B.2 erwähnte Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer Check-up,

Punkt B.1 beschrieben, durchgeführt werden. Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I3" wiedererlangt werden: - wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach Durchführung des Check-ups abtransportiert werden und - wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up,

Punkt B.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei" im Sinne von Punkt D.2 angesehen werden." 6. In Punkt C wird ein Punkt C.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "C.3 Modalitäten für die Wiedererlangung des Status "I4" Wenn durch das in Punkt C.2 erwähnte Überwachungsprogramm das Vorhandensein eines oder mehrerer mit BHV1 infizierter Rinder bestätigt wird, muss binnen dreißig Tagen ein kompletter serologischer Check-up,

Punkt C.1 beschrieben, durchgeführt werden. Wenn der Anteil mit BHV1 infizierter Rinder bei diesem Check-up nicht mehr als 5 Prozent ausmacht, kann der Status "I4" wiedererlangt werden: 1. wenn die mit BHV1 infizierten Rinder binnen dreißig Tagen nach Durchführung des Check-ups abtransportiert werden und 2.wenn ein zweiter kompletter serologischer Check-up,

Punkt C.1 beschrieben, der mindestens dreißig Tage nach Verbringung der infizierten Rinder durchgeführt wird, ergibt, dass alle bei diesem serologischen Check-up getesteten Rinder als "BHV1-frei und nicht gegen BHV1 geimpft",

Punkt D.1 beschrieben, angesehen werden." Art. 10 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert:

  1. In der Überschrift zu Punkt 1 werden zwischen den Wörtern "die Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Wiederaufnahme" eingefügt.
  2. In der Überschrift zu Punkt 2 werden zwischen den Wörtern "die Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Wiederaufnahme" eingefügt.
  3. Punkt 2.1 wird aufgehoben.
  4. In Punkt 2.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt.
  5. In der Überschrift zu Punkt 3 werden zwischen den Wörtern "die Aufnahme" und den Wörtern "von Rindern" die Wörter "und Wiederaufnahme" eingefügt.
  6. Punkt 3.1 wird aufgehoben.
  7. In Punkt 3.2 werden die Wörter "In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" durch die Wörter "Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder" ersetzt.
  8. Die Punkte 4, 5 und 6 werden aufgehoben. Art. 11 - In denselben Erlass wird eine Anlage VIII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anlage VIII - Besondere Umstände, die zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen können oder die Folge einer Infektion mit BHV1 sein können A. Folgende Umstände können in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" zu einem erhöhten Risiko einer Infektion mit BHV1 führen:
  9. In den Bestand sind ein oder mehrere mit BHV1 infizierte Rinder aufgenommen worden oder 2.in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen ein ungünstiges Ergebnis erbracht haben oder
  10. in den Bestand sind ein oder mehrere Rinder aufgenommen worden, bei denen die in Anlage V erwähnten serologischen Untersuchungen nicht vollständig durchgeführt worden sind oder 4.die Agentur hat eine epidemiologische Verbindung mit einem Seuchenherd festgestellt,

Artikel 5§ 3 erwähnt, oder 5.

die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist,

Artikel 18§ 1 bestimmt.

B. Folgende Umstände können die Folge einer Infektion mit BHV1 in einem Bestand mit Status "I3" oder "I4" sein: 1. Bei einem aus dem Bestand stammenden Rind wird auf der Grundlage einer binnen fünfzehn Tagen nach seinem Abtransport entnommenen Probe eine Infektion mit BHV1 bestätigt oder 2.die Vereinigung hat eine epidemiologische Verbindung mit einem Bestand mit Status I3 oder I4 festgestellt, in dem das Vorhandensein mindestens eines mit BHV1 infizierten Rindes bestätigt worden ist,

Artikel 18§ 1 bestimmt." Art.

12 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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