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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afw

Obsah (6)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 6Artikel 8

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens we

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, föderale öffentliche Dienste dürfen von Bürgern und Unternehmen keine Daten mehr verlangen, die bereits bei den Behörden vorhanden sind.

folge dieses "Nur-einmal-Prinzips", das im Gesetz vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung

der Arbeitsweise der Dienste und

stanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen bestimmt ist, muss der Königliche Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, abgeändert werden. Über authentische Quellen und die zentralen Datenbanken kann der FÖD

neres die benötigten Daten abrufen. Zu diesem Zweck kann er für Personen die Nationalregisternummer beziehungsweise für Unternehmen die Unternehmensnummer verwenden. Das neue Gesetz hat zur Folge, dass der FÖD

neres von Bürgern und Unternehmen keine Daten mehr verlangen darf, die bereits bei den Föderalbehörden vorhanden sind. Der FÖD muss die

den Datenbanken vorhandenen Daten ermitteln. Das Gesetz stellt zudem die elektronischen Formulare den Papierformularen gleich. Des Weiteren wird das Muster

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, vollständig ersetzt, damit es den Grundsätzen des "Nur-einmal-Prinzips" entspricht.

Artikel 1des Königlichen Erlasses vom 18.

September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, wird der Empfänger der Anträge auf Abweichung, das heißt die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, ersetzt, da die Organisation der Kommission für Abweichung heute durch die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung erfolgt. Letztere ist nämlich für den Brandschutz zuständig.

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 18.

September 2008 wird der Antragsteller nunmehr ausdrücklich aufgefordert, die Pläne

einem lesbaren Maßstab zu übermitteln.

den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird ein neuer Artikel 2/1 eingefügt. Der Staatsrat merkt

seinem Gutachten an, dass im Artikel des Erlasses und

Punkt C15 des Formulars für den Antrag auf Abweichung die Wörter "bei dieser Kommission für Abweichung" gestrichen werden müssen, da bereits aus Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2018 hervorgeht, dass die Anträge auf Abweichung bei der zuständigen Generaldirektion des FÖD

neres einzureichen sind. Da es jedoch

mehreren öffentlichen Diensten unterschiedliche Kommissionen für Abweichung gibt, wurde der ausdrückliche Verweis auf "diese Kommission für Abweichung"

Punkt C15 des Antragsformulars beibehalten, um jegliche Verwirrung beim Antragsteller der Abweichung zu vermeiden.

Artikel 3des Königlichen Erlasses vom 18.

September 2008 wird nun als mögliche Entscheidung der Kommission für Abweichung hinzugefügt, dass der Antrag für unzulässig erklärt werden kann. Auch die Möglichkeit einer Zurückziehung des Antrags wird vorgesehen. Die Verpflichtung zur Verwendung von Einschreiben wird aufgehoben.

Artikel 4des Königlichen Erlasses vom 18.

September 2008 wird statt des Begriffs "Stellungnahme" der Begriff "Brandschutzbericht" verwendet, da es sich um den Brandschutzbericht im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung der Organisation der Brandverhütung

den Hilfeleistungszonen handelt. Darüber hinaus verweist Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 nun auf die Hilfeleistungszonen und nicht mehr auf die kommunalen Feuerwehrdienste, da die Feuerwehrdienste heute zonal organisiert sind. Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den Abänderungsbestimmungen hervorzugehen. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des

nern J. JAMBON

  1. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung

diesen Fällen, des Artikels 2 § 2 Absatz 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom
  2. Mai 2017; Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.288/2 des Staatsrates vom
  3. Dezember 2017;

der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2017; Auf Vorschlag des Ministers des

nern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -

Artikel 1des Königlichen Erlasses vom 18.

September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden, werden die Wörter "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit per Post oder gegen Empfangsbestätigung" durch die Wörter "Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes

neres, die für den Brandschutz zuständig ist," ersetzt. Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "gemäß dem Muster

Anlage 1 zu erstellen" durch die Wörter "zuzustellen" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: 1.das ausgefüllte Antragsformular

Anlage 1, 2. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts und alle weiteren zweckdienlichen

formationen, 3.der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das mindestens demjenigen entspricht, das durch die

Artikel 2§ 1 des Gesetzes vom 30.

Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung

diesen Fällen erwähnten Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung verlangt wird, 4. die Pläne des Gebäudes

einem lesbaren Maßstab." Art. 3 -

denselben Erlass wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Wurde für dasselbe Gebäude bereits ein Antrag auf Abweichung gestellt, muss der Antrag auch Folgendes umfassen: 1. alle Aspekte der Akte mit Bezug auf vorherige Anträge auf Abweichung, 2.die

einem vorherigen Antrag auf Abweichung noch nicht vorgebrachten Argumente, um den

Artikel 2Nr.

3 erwähnten Nachweis zu erbringen." Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben.

  1. Absatz 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. oder dass sein Antrag unzulässig ist." 3.

Absatz 2 werden die Wörter "auf die Aufforderung des" durch die Wörter "ab dem ersten Antrag auf Ergänzung auf die Aufforderung des

Nr.2 erwähnten" ersetzt und werden hinter den Wörtern "Akte ab" die Wörter ", wenn sie der Auffassung ist, dass die Akte unvollständig oder unzulässig ist" eingefügt. 4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Abweichung zurück, teilt ihm das Sekretariat der Kommission mit, dass seine Akte abgeschlossen wird." 5.

Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben. Art. 5 -

Artikel 4

desselben Erlasses werden die Wörter "die Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "bei der territorial zuständigen Hilfeleistungszone einen Brandschutzbericht

Bezug auf den Antrag auf Abweichung" ersetzt, werden die Wörter "der Stellungnahme" durch die Wörter "des Berichts" ersetzt und werden die Wörter "wird sie als günstig betrachtet" durch die Wörter "wird er als günstig betrachtet" ersetzt. Art. 6 -

Artikel 6

desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "dass sein Antrag" und den Wörtern "zulässig ist" die Wörter "vollständig und" eingefügt und werden die Wörter "durch ein mit Gründen versehenes Schreiben" aufgehoben. Art. 7 -

Artikel 8

desselben Erlasses wird das Wort "erhält" durch die Wörter "und die territorial zuständige Hilfeleistungszone erhalten" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "oder gegebenenfalls des Beschlusses, eine Akte abzuschließen" ergänzt. Art. 8 -

denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man

vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1 durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt,

Kraft. Art. 11 - Der Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. L'île-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des

nern J. JAMBON Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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