das Gesetz vom 26.März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom
GB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, eingeführt worden. Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und
/1 § 3 wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
GB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen eingeführt worden.
GB 92 wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss. Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden. Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni 2019) ist Rechnung getragen worden. Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden
GB 92) eingefügt. Diese neue Bestimmung verpflichtet private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bei einer in Artikel 14526/1 des EStGB 92 erwähnten Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens, dem Steuerpflichtigen und der Verwaltung einen Beleg auszuhändigen. Dieser Beleg muss spätestens am
GB 92 eingefügt. Diese neue Bestimmung folgt dem Schema, das bereits
GB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) eingeführt worden ist. So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am
die Artikel 1, 2 und 3 werden die Artikel 2bis, 635 beziehungsweise 6312/1 § 3 des KE/EStGB 92 abgeändert, damit die in diesen Bestimmungen erwähnten Unternehmen der Verwaltung die betreffenden Karten elektronisch übermitteln. Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar zu machen, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3, die ab dem
das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 1458 § 2 Absatz 2, eingefügt
das Gesetz vom 18. Dezember 2015, - des Artikels 14526 § 6, eingefügt
das Gesetz vom 18. Dezember 2016, - des Artikels 14526/1 § 3, eingefügt
das Gesetz vom 26. März 2018, - des Artikels 14527 § 5, eingefügt
das Gesetz vom
den Königlichen Erlass vom 28. April 2017, wird wie folgt ersetzt: "Eine Kopie des in Absatz 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 2 - Artikel 635 desselben Erlasses, eingefügt
den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird wie folgt ersetzt: "Binnen zwei Monaten nach jedem Kalenderjahr, in dem Zahlungen für Pensionssparen erfolgt sind, müssen die in Artikel 14515 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Institute und Unternehmen der Generalverwaltung Steuerwesen elektronisch eine Kopie der Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos oder Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben und deren Muster in Ausführung von Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird." Art. 3 - Artikel 6312/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt
den Königlichen Erlass vom 18. April 2017, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 4 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 25octies/2, der einen Artikel 6312/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25octies/2 - Ermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14526/1 § 3) Art. 6312/2 - § 1 - In Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnte private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, die ab dem 1. Januar 2018 errichtet werden, müssen anlässlich der Gesamtverteilung ihres Gesellschaftsvermögens einen Beleg erstellen, in dem: 1. der Betrag des Kapitals oder der Einlage angegeben ist, das beziehungsweise die vom Steuerpflichtigen auf Aktien oder Anteile des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eingezahlt worden ist, 2.die Beträge angegeben sind, die vom Steuerpflichtigen anlässlich der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erhalten worden sind, 3. die Dividenden des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital angegeben sind, die zuvor vom Steuerpflichtigen erhalten worden sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beleg muss dem Zeichner spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgehändigt werden. Eine Kopie des in § 1 erwähnten Belegs muss der Verwaltung innerhalb derselben Frist elektronisch übermittelt werden." Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 25octies/3, der einen Artikel 6312/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25octies/3 - Ermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen - Rücknahme der Ermäßigung (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14527 § 5) Art. 6312/3 - § 1 - In Artikel 14527 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Gesellschaften oder in Artikel 14527 § 1 Absatz 1 Buchstabe
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