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Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energi

Obsah (4)Artikel 74Artikel 100Artikel 3§ 5

Wet tot

voering van het elektronisch proces-verbaal bij de

spectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2019 tot

voering van het elektronisch proces-verbaal bij de

spectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2019, erratum Belgisch Staatsblad van 27 maart 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls für die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der

Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, 2.

elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom

  1. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnter elektronischer Personalausweis,
  2. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem

Artikel 3

§ 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck entwickelten,

Artikel 100

/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, 4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die

Artikel 100

/6 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und

der die Daten der E-Pr., die

dem

Artikel 3

§ 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, sowie die

den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen und aufbewahrt werden. Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu diesem Zweck entwickelten,

Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen.

Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen Maßnahmen, wie

Artikel 100

/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten,

sbesondere für den Fall, dass ein Protokoll

folge höherer Gewalt nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann,

sbesondere aufgrund eines Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des elektronischen Personalausweises des protokollierenden Beamten. § 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann. Art. 4 - § 1 - Beamte, die

Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. § 2 - Die Daten, die

einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren

keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und mit Ausnahme folgender Daten:

  1. Datum der Erstellung des Protokolls, 2.Nummer des Protokolls,
  2. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf

itiative des Protokollanten oder

Ausübung einer Pflicht, die von einer Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, 4.Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört,

  1. Name des protokollierenden Beamten, 6.Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein,
  2. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar erachtet wird, 8.gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt,
  3. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. § 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. § 4 -

Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die

diesen Paragraphen erwähnten Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., den Zugriff auf die

einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG elektronisch unterzeichnet. Der König kann auf die

Artikel 100

/3 § 1 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die Identität des Unterzeichners und die

tegrität des unterzeichneten E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. § 3 -

Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wird. KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft zuständigen Minister" eingefügt, 2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Sammlung von

formationen, die erforderlich sind, um den

Artikel 3des Gesetzes vom 17.

März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." 3.

Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "

Artikel 100

/2" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und

Artikel 3§ 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17.

März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. 4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die sich auf die

Artikel 3des Gesetzes vom 17.

März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle beziehen." Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. den leitenden Beamten der

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." Art. 8 -

Artikel 100

/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" eingefügt. Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 5

werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, 2.ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf die

Artikel 3des Gesetzes vom 17.

März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle. Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der

Absatz 1 erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die

spektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.