← België

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het cor

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JANUARI

  1. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 januari 2021 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 28/10/2020 pub. 03/11/2020 numac 2020015932 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. JANUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund der Verfassung, des Artikels 23; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4; Aufgrund des Gesetzes vom
  4. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42; Aufgrund des Gesetzes vom
  5. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  6. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  8. Januar 2021; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
  9. Januar 2021; Aufgrund der am
  10. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben; Aufgrund der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom
  12. Januar 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen; In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12.,
  13. und
  14. März 2020, am
  15. und 24.April 2020, am 6., 13.,
  16. und
  17. Mai 2020, am 3.,
  18. und
  19. Juni 2020, am 10., 15.,
  20. und
  21. Juli 2020, am
  22. August 2020 und am
  23. September 2020 zusammengetreten ist; In Erwägung der Gutachten der GEES und der GEMS und der Stellungnahmen der RAG und des CELEVAL; In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom
  24. Juli 2020; In Erwägung der Stellungnahme der Pediatric Task Force; In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG; In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom
  26. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano; In Erwägung des Gesetzes vom
  27. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom
  28. August 2020; In Erwägung des Königlichen Erlasses vom
  29. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern; In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom
  30. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom
  31. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie; In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom
  32. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung; In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos; In Erwägung der am
  33. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; In der Erwägung, dass die WHO am
  34. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom
  35. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten; In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom
  36. Oktober 2020, in der er darauf hingewiesen hat, dass die Situation in Europa sehr besorgniserregend ist und dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind; In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom
  37. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass die höchsten Fallzahlen von COVID-19 in der Woche vom
  38. Oktober 2020 verzeichnet worden sind und dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann; In der Erwägung, dass für unser Land seit dem
  39. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt; In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2 163 bestätigte positive Fälle am
  40. Januar 2021 gestiegen ist; In der Erwägung, dass am
  41. Januar 2021 insgesamt 1 851 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 314 Patienten auf Intensivstationen lagen; In Erwägung des jüngsten leichten Anstiegs der Zahl der Neuansteckungen und der Belegung der Krankenhausbetten; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor sehr hoch ist und dass die Gefahr für die Volksgesundheit fortbesteht; dass Krankenhäuser immer noch mit krankheitsbedingten Personalengpässen zu kämpfen haben und dass dies zu einem Personalmangel im Gesundheitspflegesektor führen kann; dass verhindert werden muss, die Aufnahme von Patienten auf dem Staatsgebiet unter Druck zu setzen; In der Erwägung, dass die epidemiologische Situation nach wie vor ernst und prekär ist; dass die Inzidenz am
  42. Januar 2021 im 14-Tage-Mittel immer noch 252 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhauseinweisungen, 0,98 beträgt; dass eine Verringerung der Zahlen weiter erforderlich ist, um einen Ausweg aus dieser gefährlichen epidemiologischen Situation zu finden; dass noch umfangreiche und weitreichende Maßnahmen erforderlich bleiben, um sie unter Kontrolle zu halten; In der Erwägung, dass auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Anstieg der Anzahl von Infektionen konfrontiert sind; In Erwägung der Erklärung des britischen Premierministers vom
  43. Dezember 2020 über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Vereinigten Königreich und insbesondere über das Auftauchen einer Mutation des Coronavirus COVID-19 und vom
  44. Januar 2021 über die höhere Sterblichkeitsrate bei dieser Mutation; In der Erwägung, dass vor kurzem neue Varianten des Virus identifiziert wurden, darunter die Varianten B.1.1.7 und B.1.351; dass diese Varianten anscheinend ansteckender als die ursprüngliche Variante sind; dass sie sich daher schneller verbreiten; dass darum ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; In Erwägung der Risikoanalyse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vom
  45. Dezember 2020 über die "rasche Zunahme einer SARS-CoV-2-Variante mit mehreren Spitzen von Proteinmutationen, die im Vereinigten Königreich beobachtet wurden" und vom
  46. Dezember 2020 "in Bezug auf die Ausbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR"; In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa, Doktor Hans Henri P. Kluge, vom
  47. Januar 2021, in der er betont, dass die neue Variante des Virus angesichts ihrer erhöhten Übertragbarkeit Anlass zur Sorge gibt, und erklärt, dass ohne strengere Kontrollen zur Verlangsamung ihrer Ausbreitung die ohnehin schon unter hohem Druck stehenden Gesundheitseinrichtungen noch stärker betroffen sein werden; In der Erwägung, dass auf dem belgischen Staatsgebiet bereits mehrere Ansteckungen mit diesen Varianten festgestellt wurden; dass es daher notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung dieser Varianten auf dem belgischen Staatsgebiet zu verhindern; In der Erwägung, dass die ungünstige und instabile epidemiologische Lage immer größere Auswirkungen auf das Funktionieren und die Organisation des Unterrichtswesens hat; dass es daher notwendig ist, Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich gezielt an strengere Regeln zu knüpfen, um Bildungseinrichtungen so weit wie möglich offen zu halten; In der Erwägung, dass die Kinder und Jugendlichen, insbesondere Kinder und Jugendliche im Alter von 13 bis einschließlich 18 Jahren, nach mehreren Monaten Fernunterricht für bestimmte Gruppen und in Ermangelung von Aktivitäten in einem organisierten Rahmen derzeit eine psychisch verletzliche Gruppe darstellen; In der Erwägung, dass die Regeln in Bezug auf Aktivitäten in einem organisierten Rahmen für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich einerseits und für Jugendliche von 13 bis einschließlich 18 Jahren andererseits bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden können; In der Erwägung, dass eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, gleichzeitig an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen dürfen; In der Erwägung, dass bereits geplante und organisierte Aktivitäten wie Sport-, Kultur- und Jugendlager nicht völlig beeinträchtigt werden sollten; dass diese Aktivitäten eine große Auswirkung auf die Betreuungsmöglichkeiten während der Karnevalsferien haben; dass daher eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, während dieser Schulferien an diesen Aktivitäten teilnehmen können; In der Erwägung, dass Aktivitäten für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich so weit wie möglich im Freien organisiert werden müssen; dass, wenn eine solche Organisation nicht möglich ist, die Räumlichkeiten ausreichend durchgelüftet werden müssen; In der Erwägung, dass diese Aktivitäten für Kinder und Jugendliche von 13 bis einschließlich 18 Jahren im Freien organisiert werden müssen; In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Stabilität von Gruppen zu gewährleisten und wechselnde Kontakte zu vermeiden; dass es daher auch notwendig ist, zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche und ihre Begleitpersonen an mehreren Gruppen und Aktivitäten in einem organisierten Rahmen pro Woche teilnehmen; dass es daher dringend empfohlen wird, die Anzahl der Hobbys in einer Gruppe auf ein Hobby pro Kind oder Jugendlichen zu begrenzen; In der Erwägung, dass diese Maßnahmen weder für Unterrichtsaktivitäten der Bildungseinrichtungen noch für die außerschulische Betreuung, die Betreuung vor und nach der Schule, die Hausaufgabenbetreuung, die Jugendhilfe oder andere Arten spezifischer Aktivitäten für gefährdete Kinder oder Kinder mit einem Lernrückstand gelten; dass diese Aktivitäten immer in Übereinstimmung mit den Protokollen und anderen Präventionsmaßnahmen organisiert werden müssen; Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom
  48. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert:
  49. In Nr.9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," ersetzt.
  50. In Nr.10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich" durch die Wörter "Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," ersetzt Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  51. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln. In Abweichung von Absatz 1 dürfen höchstens 25 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, die vom
  52. Februar 2021 bis einschließlich
  53. Februar 2021 stattfinden, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln."
  54. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Trainings im Bereich des Amateursports dürfen nur für Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln stattfinden.Nur ein einziges Mitglied des Haushalts der Teilnehmer darf solchen Trainings beiwohnen." Art. 3 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, ohne Übernachtung, sind für Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich gemäß den geltenden Protokollen erlaubt. Diese Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 10 Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, organisiert werden. In Abweichung von Absatz 1 sind diese Tätigkeiten für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 25 Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, vom
  55. Februar 2021 bis einschließlich
  56. Februar 2021 erlaubt. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen. Für Personen ab 13 Jahren müssen diese Aktivitäten im Freien organisiert werden. Für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich werden diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien organisiert. Begleitpersonen halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, und sind verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken." Art. 4 - In Artikel 21 § 2 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Ermangelung dieser Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise, bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Bescheinigung und wenn sich der unbedingt notwendige Charakter der Reise auch aus den Dokumenten im Besitz des Reisenden nicht ergibt, kann die Einreise gegebenenfalls gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom
  57. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am
  58. Februar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Brüssel, den
  59. Januar 2021 A. VERLINDEN

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.