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Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralin

Obsah (5)§ 8§ 7§ 6Artikel 27§ 1

Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/04/1994 pub. 14/10/2011 numac 2011000621 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreff

halt der Scoping-Stellungnahme und deren Auswirkung im Rahmen des weiteren Verlaufs des Verfahrens. § 6 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass bei einem Projekt infolge ionisierender Strahlungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder in Vertragsparteien des am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und/oder in anderen Regionen zu rechnen ist, sowie in Fällen, in denen die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen darum ersuchen, liefert die Agentur den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen je nach Fall folgende Informationen: a) eine Abschrift des mit Gründen versehenen Antrags im Sinne von § 4, b)

§ 8und Artikel 27/6 § 1 erwähnten Entwurf eines UVP-Berichts.

In jedem Fall enthalten diese Informationen auch Angaben über die Art des Projekts, für das die Genehmigung beantragt wird. Die Agentur gibt stets die Frist an, innerhalb deren die zuständigen Behörden der Agentur ihre Einwände und Bemerkungen mitteilen können. Diese Frist beträgt mindestens dreißig Kalendertage nach Erhalt der Abschrift des Antrags. Wenn bei der Agentur innerhalb der von ihr gesetzten Frist keine Einwände und/oder Bemerkungen der betreffenden Behörden eingehen, kann sie das Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung außer Acht lassen. Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bewertung des Entwurfs eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 und Artikel 27/6 §

  1. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, gemäß denen die zuständigen Behörden der in Absatz 1 erwähnten Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen ihre Einwände und Bemerkungen zu dem gebilligten UVP-Bericht oder dem Entwurf des UVP-Berichts und zu dem geplanten Projekt mitteilen, sowie die Modalitäten der Konzertierung. § 7 - Die Agentur fordert die betreffenden Behörden und Instanzen auf, im Rahmen der in § 4 erwähnten Scoping-Stellungnahme und im Rahmen der in § 8 und Artikel 27/6 § 1 erwähnten öffentlichen Untersuchung eine Stellungnahme zum Inhalt des Entwurfs eines UVP-Berichts abzugeben. Die Agentur berücksichtigt die Ergebnisse dieser Konsultation bei der Bewertung des Entwurfs eines UVP-Berichts gemäß § 9 und Artikel 27/6 §
  2. Der König erstellt die Liste der zu konsultierenden Behörden und Instanzen und legt die Verfahrensregeln für diese Konsultation fest. § 8 - Der Projektträger reicht gegebenenfalls seinen Antrag auf Genehmigung einschließlich eines Entwurfs eines UVP-Berichts bei der Agentur zur Bearbeitung ein. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Einreichung. Die Agentur unterwirft den Antrag auf Genehmigung einschließlich des Entwurfs eines UVP-Berichts einer öffentlichen Untersuchung. Während dieser öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der öffentlichen Untersuchung. § 9 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung: a) dem Projektträger durch Zustellung, b)

§ 7

erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen, c) gegebenenfalls

§ 6

erwähnten zuständigen Behörden,

  1. d)der Behörde, die über den Antrag auf Genehmigung für das Projekt entscheiden wird. Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in den Paragraphen 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. Wenn die Agentur den UVP-Bericht ablehnt, endet das Genehmigungsverfahren von Rechts wegen. Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die zusätzliche Frist mit. Art. 27/6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 27/5 § 8 kann der Projektträger vor seinem Antrag auf Genehmigung beantragen, dass eine öffentliche Untersuchung in Bezug auf den Entwurf eines UVP-Berichts durchgeführt wird. Diese öffentliche Untersuchung kann nur beantragt werden, wenn der Antrag auf Genehmigung ein Projekt betrifft, das vom König als genehmigungspflichtige Einrichtung der Klasse I bestimmt worden ist. Wenn der Projektträger beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, reicht er den Entwurf eines UVP-Berichts im Hinblick auf seine Billigung bei der Agentur ein. Die Modalitäten dieser Einreichung werden vom König bestimmt. Die Agentur unterwirft diesen Entwurf eines UVP-Berichts einer öffentlichen Untersuchung, bevor sie ihn gemäß § 2 bewertet. Während der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Untersuchung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in Artikel 27/5 § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der öffentlichen Untersuchung. § 2 - Die Agentur notifiziert ihre Entscheidung, den Entwurf eines UVP-Berichts zu billigen oder abzulehnen, innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Erhalt der Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung:
  2. a)dem Projektträger durch Zustellung, b)

Artikel 27

/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen, c) gegebenenfalls

Artikel 27

/5 § 6 erwähnten zuständigen Behörden, Die Agentur lehnt den Entwurf eines UVP-Berichts ab, wenn die in Artikel 27/5 §§ 6 und 7 erwähnte Konsultation oder die während der öffentlichen Untersuchung vorgebrachten Bemerkungen und Einwände eine wesentliche Änderung des Entwurfs des UVP-Berichts erfordern. Die in Absatz 1 erwähnte Frist kann von der Agentur einmal um höchstens sechzig Tage verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, zum Beispiel aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des Projekts. Die Agentur informiert den Projektträger über die Verlängerung und teilt ihm die zusätzliche Frist mit. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen die in Artikel 27/5 § 6 erwähnten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsparteien und/oder Regionen ihre Einwände und Bemerkungen zu dem gebilligten UVP-Bericht und zu dem geplanten Projekt mitteilen können, sowie die Modalitäten der Konzertierung. § 4 - Ab der Zustellung der Entscheidung zur Billigung des in § 2 erwähnten Entwurfs des UVP-Berichts und unbeschadet des Artikels 2bis werden der UVP-Bericht und die Entscheidung über seine Billigung bei der Agentur zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. § 5 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellt die Agentur sicher, dass eine öffentliche Untersuchung des Genehmigungsantrags organisiert wird. Die öffentliche Untersuchung bezieht sich in jedem Fall auf

§ 1

erwähnten gebilligten UVP-Bericht und/oder das in Artikel 27/4 § 2 erwähnte Screening-Dokument. Während der öffentlichen Untersuchung kann die betroffene Öffentlichkeit Einwände und Bemerkungen schriftlich mitteilen. Diese Einwände und Bemerkungen dürfen sich jedoch nicht auf die inhaltliche Abgrenzung,

halt oder die Einzelheiten eines bereits endgültig gebilligten UVP-Berichts beziehen, sofern eine öffentliche Untersuchung aufgrund von § 1 organisiert worden ist. Im Rahmen der öffentlichen Untersuchung und unbeschadet der Anwendung von Artikel 2bis werden die in Artikel 27/5 § 1 erwähnten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit davon in Kenntnis gesetzt, ob das in Artikel 27/5 § 6 erwähnte Verfahren Anwendung findet oder nicht. Wenn Artikel 27/5 § 6 Anwendung findet, werden die dort erwähnten Behörden und Instanzen über diese öffentliche Untersuchung informiert. Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation der öffentlichen Untersuchung. Art. 27/7 - § 1 - Die für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Behörde berücksichtigt in einer mit Gründen versehenen Weise die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Artikel 27/9 § 4 erwähnten ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Konsultation und öffentlichen Untersuchung(en). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens holt die zuständige Behörde in jedem Fall die Stellungnahme der in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen ein. § 2 - Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geben die in Artikel 27/5 § 7 erwähnten betreffenden Behörden und Instanzen eine Stellungnahme über den gesamten Genehmigungsantrag, einschließlich des UVP-Berichts, ab. Sie geben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die die Dauer der öffentlichen Untersuchung nicht unterschreiten darf. Wenn innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, kann das Erfordernis einer Konsultation außer Acht gelassen werden. Der König bestimmt die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Konsultation. § 3 - In der Genehmigung werden gegebenenfalls die zu berücksichtigenden Überwachungsmaßnahmen angegeben. Der König bestimmt die Modalitäten für die Überwachung. Art. 27/8 - § 1 - In Ausnahmefällen und auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Projektträgers kann die Agentur ein bestimmtes Projekt von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen, wenn sich die Anwendung dieser Bestimmungen nachteilig auf den Zweck des Projekts auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung verwirklicht werden. In diesem Fall muss die Agentur: a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist, b) der Öffentlichkeit unbeschadet des Artikels 2bis die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen. Der König bestimmt

halt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Antrags. § 2 - In anderen als

§ 1

erwähnten Fällen kann die Agentur auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Projektträgers Projekte oder Teile von Projekten von den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehmen, unter der Bedingung, dass diese Projekte oder Teile von Projekten ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen oder der Verteidigung dienen und die Agentur der Auffassung ist, dass die Anwendung dieser Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung negative Auswirkungen auf den Zweck der Projekte haben könnte. Der König bestimmt

halt des in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Antrags. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Ausnahme wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Sie wird hinfällig, wenn das Projekt nicht innerhalb der Frist eingeleitet wird. Diese Frist darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten. § 4 - Die Agentur kann ferner Bedingungen an die in vorliegendem Artikel erwähnten Ausnahmen knüpfen. Die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird veröffentlicht, bei der Agentur zur Einsichtnahme zugänglich gemacht und dem Projektträger notifiziert. Der Projektträger, dem gemäß vorliegendem Artikel eine Ausnahme gewährt wird, fügt die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme seinem Antrag auf Genehmigung bei. Art. 27/9 - § 1 - Der UVP-Bericht wird von Personen erstellt, die zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen worden sind. § 2 - Der König legt die Zulassungskriterien fest. Der König bestimmt durch einen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der Agentur das Verfahren für die Erteilung und den Entzug dieser Zulassungen sowie die Regeln zur Gewährleistung der Objektivität der zugelassenen Personen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Zugelassene Personen dürfen weder Interesse an dem vorgeschlagenen Projekt oder seinen Alternativen haben noch direkt an der späteren Durchführung des Projekts beteiligt sein. Sie üben ihren Auftrag vollkommen unabhängig aus. Alle Zulassungen werden für eine Dauer von fünf Jahren erteilt, die jedes Mal für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erneuert werden kann. § 3 - Bei der Erstellung des UVP-Berichts beraten sich die in § 1 erwähnten Personen mit der Agentur. § 4 - Die Agentur kann von

§ 1

erwähnten Personen und vom Projektträger ergänzende Informationen fordern, die für die Erstellung der mit Gründen versehenen Schlussfolgerung in Bezug auf die potenziellen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind. Art. 27/10 - § 1 - Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf das Verfahren,

halt, die Bedingungen und die Form, denen der UVP-Bericht und die Umweltverträglichkeitsprüfung, die in vorliegendem Kapitel erwähnt werden, entsprechen müssen. § 2 - Der König bestimmt die Entschädigungen, die der Projektträger zahlen muss, um die Kosten für die in vorliegendem Kapitel erforderlichen Untersuchungen und die Verwaltungskosten zu decken." Art. 7 - Artikel 31 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2017, wird durch die Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. die in Artikel 16/1 § 2 erwähnten Entschädigungen,
  3. die in Artikel 27/10 § 2 erwähnten Entschädigungen." KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Genehmigungsanträge, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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