Terminologie in den Steuergesetzbüchern und im Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an die Terminologie des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig
Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 11.August 2017 zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung
eigenen Begriffsbestimmungen und
eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels 74; Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches,
/1 und 162; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
, 48/1, 2758, 27510, 402 und 427; Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In
Erwägung, dass es sich nur um einen Erlass zur Ausführung bestehender Rechtsvorschriften handelt und dass vorliegender Erlass keine budgetären Auswirkungen hat, muss weder eine Stellungnahme des Finanzinspektors noch das Einverständnis
Ministerin des Haushalts beantragt werden; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers
Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 3 - In Artikel 48 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
Unternehmen" durch die Wörter "aufgrund von Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 48/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, werden die Wörter "aufgrund des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität
Unternehmen" durch die Wörter "aufgrund von Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 2758 § 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "in Artikel 59 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität
Unternehmen" durch die Wörter "in Artikel XX.84 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 6 - Artikel 27510 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert:
Unternehmen" durch die Wörter "in Artikel XX.45 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 402 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Unternehmen" durch die Wörter "in Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 427 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Unternehmen" durch die Wörter "Artikel XX.79 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "Artikel 43 dieses Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XX.65 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. b) In § 2 werden die Wörter "desselben Gesetzbuches" durch die Wörter "des Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "
beziehungsweise 55 desselben Gesetzes vom 31.Januar 2009" durch die Wörter "
Artikel XX.65 beziehungsweise XX.79 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2010, werden die Wörter "aufgrund des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität
Unternehmen" durch die Wörter "aufgrund von Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 110 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997" durch die Wörter "Artikel XX.144 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Art. 12 -
für Finanzen zuständige Minister ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 2019 PHILIPPE Von Königs wegen:
Vizepremierminister und Minister
Finanzen A. DE CROO
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