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Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 MAI 2021. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 28 octobre 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. -

§ 2" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "

§ 2" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie andere Gaststättenbetriebe und Schankstätten sind geschlossen, außer für den Verkauf von Gerichten und Getränken zum Mitnehmen und die Lieferung dieser Gerichte und Getränke bis spätestens 22 Uhr."
  2. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "
  3. alle Arten von Unterkünften, einschließlich ihrer gemeinschaftlichen sanitären Anlagen und ihre offenen Terrassen, mit Ausnahme der Innenbereiche ihrer Gast- und Schankstätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,".
  4. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.offene Terrassen".
  5. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3 - In Abweichung von § 2 und unbeschadet der geltenden Protokolle gelten für offene Terrassen, einschließlich offener Terrassen von Empfangs- und Festsälen sowie offener Terrassen im Rahmen von Veranstaltungen, Darbietungen und in Artikel 15 § 8 erwähnten Wettkämpfen, folgende Regeln: 1.Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist.
  6. Höchstens 4 Personen pro Tisch sind erlaubt.
  7. Nur Sitzplätze an Tischen sind erlaubt.
  8. Jeder Gast muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
  9. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt.
  10. Mindestens eine Seite der Terrasse ist immer vollständig offen und muss eine ausreichende Belüftung ermöglichen.
  11. Der Verzehr von Getränken und Speisen muss im Freien stattfinden.
  12. Kunden dürfen den Innenbereich nur gelegentlich und für kurze Zeit betreten, um die sanitären Anlagen zu nutzen, zur offenen Terrasse zu gelangen oder die Rechnung zu bezahlen.
  13. Kunden und Personal tragen eine Maske oder eine andere Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25.
  14. Eingeschränkte Öffnungszeiten der offenen Terrasse von 8 bis 22 Uhr.
  15. Der Geräuschpegel darf 80 Dezibel nicht überschreiten. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts." Art. 5 - Artikel 8 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  16. Absatz 1 Nr.5 wird aufgehoben.
  17. In Absatz 1 Nr.9 werden die Wörter "Trödel-, Floh-, Weihnachts- und Wintermärkte," durch die Wörter "Trödel- und Flohmärkte" ersetzt.
  18. In Absatz 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "Außenanlagen von" und dem Wort "Naturparks" das Wort "Vergnügungsparks," eingefügt.
  19. In Absatz 2 Nr.9 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt.
  20. In Absatz 2 Nr.10 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für Personen bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich, unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln," durch die Wörter "unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln" ersetzt.
  21. In Absatz 2 Nr.11 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "

§ 2" ersetzt.

  1. Absatz 2 wird durch die Nummern 12, 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.Außenbereiche von Trödel- und Flohmärkten, sofern sie gewerbsmäßig organisiert werden,
  2. offene Terrassen von Empfangs- und Festsälen, 14.Außenbereiche von Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen." Art. 6 - In Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "

§ 2" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "20 Uhr" durch die Wörter "22 Uhr" ersetzt. Art. 8 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte, mit Ausnahme von Jahrmärkten und nichtgewerblichen Trödel- und Flohmärkten, unter folgenden Bedingungen erlauben:".
  2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 15bis" durch die Wörter "

§ 2" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Versammlungen auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum von mehr als drei Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens verboten. In Abweichung von Absatz 1 dürfen sich Mitglieder desselben Haushalts unabhängig von der Größe dieses Haushalts gemeinsam auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum aufhalten." Art. 10 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Höchstens 50 Personen - Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter und Diener des Kultes nicht einbegriffen - dürfen folgenden Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen: 1.Beerdigungen und Einäscherungen in separaten Räumen der zu diesem Zweck bestimmten Gebäude und auf einem Friedhof im Rahmen einer Bestattungszeremonie, sofern sie ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams erfolgen,
  2. die in Absatz 1 Nr.1, 3 und 4 genannten Aktivitäten, sofern sie im Freien an den zu diesem Zweck vorgesehenen Orten stattfinden, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Protokoll."
  3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Höchstens 25 Personen, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die draußen organisiert werden, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln. Höchstens 10 Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die drinnen organisiert werden, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson und unter Einhaltung der in Artikel 18 vorgesehenen Regeln."
  4. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Jeder darf an Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Profisports teilnehmen.Diese Trainings und Wettkämpfe dürfen nur ohne Publikum stattfinden, unter Vorbehalt von §
  5. Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports bleiben verboten."
  6. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Ein sitzendes Publikum von höchstens 50 Personen darf an Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des Profisports teilnehmen, sofern sie gewerbsmäßig organisiert und im Freien veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 Absatz 3 und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16."
  7. Ein § 10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 10 - Ein Publikum von höchstens 50 Personen darf an Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen, teilnehmen, gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen Regeln, Nr.3 ausgenommen, sofern sie im Freien veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16."
  8. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 11 - Berufliche Tätigkeiten, die eine physische Anwesenheit in einem Haushalt oder in Gruppen von bis zu 10 Personen erfordern und sich an Menschen mit besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf richten, die von anerkannten Einrichtungen im Rahmen der primären, präventiven oder geistigen Gesundheitspflege organisiert werden, sind erlaubt, sofern sie so weit wie möglich im Freien organisiert werden." Art. 11 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 23 darf jeder Haushalt zu Hause oder in einer Touristenunterkunft höchstens zwei Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, zusammen empfangen, sofern diese Personen demselben Haushalt angehören." Art. 12 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen lokalen Behörden verwenden das CERM und, sofern anwendbar, das CIRM, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf die Organisation der durch Artikel 15, §§ 8, 9 und 10 erlaubten Aktivitäten fassen." Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 6 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "jeder Teilnehmer" und den Wörtern "von einem einzigen Mitglied" die Wörter "bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich" eingefügt. Art. 14 - In

§ 2

desselben Erlasses wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- für Personen, die sich im Rahmen eines dauerhaften engen Kontakts treffen, untereinander, begrenzt auf höchstens einen Kontakt pro Person pro Zeitraum von sechs Wochen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen,". Art. 15 - Artikel 25 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: "9.bei Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen und Wettkämpfen im Bereich des Profisports,".
  2. Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "
  3. bei Handelsmessen, einschließlich Handelsausstellungen." Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis zum
  4. Juni 2021 einschließlich anwendbar." Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am
  5. Mai 2021 in Kraft. Brüssel, den
  6. Mai 2021 A. VERLINDEN

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